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Beschluss

6 WF 383/12

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, wenn die Erfolgsaussicht des Antrags nach würdiger Vorerkundung fehlt (§§ 76 FamFG, 114 ff. ZPO). • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht eines Verfahrenskostenhilfeantrags ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, nicht die Einreichung. • Eine pflichtwidrige Verzögerung der Entscheidung liegt nicht bereits dann vor, wenn dem Gericht erst kurz vor der Verhandlung die Erwiderung des Gegners und erst im Termin ergänzende Unterlagen vorgelegt werden; das Gericht kann die Entscheidung bis nach der Beweisaufnahme zurückstellen. • Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Entscheidungsgründe
Versagung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht und maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, wenn die Erfolgsaussicht des Antrags nach würdiger Vorerkundung fehlt (§§ 76 FamFG, 114 ff. ZPO). • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht eines Verfahrenskostenhilfeantrags ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, nicht die Einreichung. • Eine pflichtwidrige Verzögerung der Entscheidung liegt nicht bereits dann vor, wenn dem Gericht erst kurz vor der Verhandlung die Erwiderung des Gegners und erst im Termin ergänzende Unterlagen vorgelegt werden; das Gericht kann die Entscheidung bis nach der Beweisaufnahme zurückstellen. • Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO. Der Antragsteller stellte beim Amtsgericht - Familiengericht - einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Das Familiengericht lehnte die Bewilligung wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht ab. Der Antragsteller legte dagegen sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Die Antragsgegnerin reichte ihre Stellungnahme erst kurz vor dem Verhandlungstermin ein; der Antragsteller brachte fehlende, zuvor angeforderte Unterlagen erst im Termin vor. Das Familiengericht hatte daher vor der Beweisaufnahme nicht ausreichend Zeit, Erfolgsaussichten und wirtschaftliche Voraussetzungen sorgfältig zu prüfen. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Entscheidung zu Recht versagt wurde und ob eine pflichtwidrige Verzögerung vorlag. • Zuständigkeit und Prüfungsmaßstab: Die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist nach §§ 76 FamFG, 114 ff. ZPO zu prüfen; für die Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag maßgeblich (§ 114 ZPO). • Zeitpunkt der Erfolgsaussichtbewertung: Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist nicht der Einreichungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung erheblich; deshalb kann das Gericht die tatsächliche Lage nach Abschluss der Beweisaufnahme berücksichtigen. • Verfahrensverzögerung: Eine pflichtwidrige Verzögerung des Gerichts liegt nicht vor, wenn der Gegner seine Stellungnahme erst kurz vor der Verhandlung einreicht und der Antragsteller erst im Termin ergänzende Unterlagen vorlegt; hier war dadurch eine sorgfältige Prüfung vor der Beweisaufnahme nicht möglich. • Folgerung: Das Familiengericht durfte die Beurteilung bis nach bzw. unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme vornehmen und daher die Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagen. • Kostenentscheidung und Rechtsbeschwerde: Die Kostenregelung folgt §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht für erforderlich gehalten. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Familiengericht hat zu Recht die Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Maßgeblich für die Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den VKH-Antrag, und eine pflichtwidrige Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung lag nicht vor, da die Gegenseite ihre Stellungnahme erst kurz vor dem Termin einreichte und der Antragsteller erst im Termin ergänzende Unterlagen vorlegte. Wegen dieser Verfahrenslage war eine sorgfältige Prüfung vor der Beweisaufnahme nicht möglich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt.