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Beschluss

9 WF 52/12

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB setzt eine umfassende Abwägung der Kindes- und Elterninteressen voraus. • Vor der Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung sind nach § 160 FamFG sowohl der sorgeberechtigte als auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil grundsätzlich persönlich anzuhören. • Die persönliche Anhörung dient der Sachaufklärung (§ 26 FamFG) und kann nicht regelmäßig durch schriftliche Stellungnahmen ersetzt werden. • Fehlt die persönliche Anhörung der Eltern und die gebotene Aufklärung, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unterlassener persönlicher Anhörung und unzureichender Sachaufklärung bei Einbenennung • Die Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB setzt eine umfassende Abwägung der Kindes- und Elterninteressen voraus. • Vor der Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung sind nach § 160 FamFG sowohl der sorgeberechtigte als auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil grundsätzlich persönlich anzuhören. • Die persönliche Anhörung dient der Sachaufklärung (§ 26 FamFG) und kann nicht regelmäßig durch schriftliche Stellungnahmen ersetzt werden. • Fehlt die persönliche Anhörung der Eltern und die gebotene Aufklärung, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der zwölfjährige Y. lebt bei seiner Mutter, der alleinigen Sorgerechtsinhaberin. Die Mutter ist in zweiter Ehe und wünscht, dass das Kind den Ehenamen ihres Mannes trägt. Der Kindesvater verweigerte seine Zustimmung zur Namensänderung. Das Familiengericht lehnte den Antrag der Mutter auf Ersetzung der Zustimmung durch die Rechtspflegerin nach persönlicher Anhörung des Kindes ab. Die Mutter legte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Beschlusses sowie ersatzweise die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung (alternativ mit erweitertem Doppelnamen). Der Kindesvater widersprach weiter. Die Beschwerdeinstanz prüfte Zulässigkeit und materielle Voraussetzungen der Ersetzung nach § 1618 Satz 4 BGB. • Rechtsmittel und Zuständigkeit: Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, da es sich um eine Familiensache im Sinne der Regelungen zur elterlichen Sorge handelt. • Materielle Rechtsgrundlage: Nach § 1618 Satz 4 BGB kann die Einwilligung des nicht sorgerechtlichen Elternteils ersetzt werden, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist; dies erfordert eine umfassende Abwägung der Kindes- und Elterninteressen. • Erforderlichkeit und Schwellenwert: Es reicht nicht aus, dass die Namensänderung zweckmäßig ist; nur bei unabdingbarer Notwendigkeit zum Schutz des Kindeswohls oder bei erheblichem Vorteil für das Kind kommt eine Ersetzung in Betracht. • Verfahrensrechtliche Anforderungen: Gemäß § 160 FamFG sind sowohl sorgeberechtigter als auch nicht sorgeberechtigter Elternteil persönlich anzuhören, um den notwendigen unmittelbaren Eindruck zu gewinnen und die Sachaufklärung nach § 26 FamFG sicherzustellen. • Fehlende Ermittlungen: Das Familiengericht unterließ die persönliche Anhörung der Eltern und unterließ weitere gebotene Ermittlungen, etwa die Vernehmung der Klassenlehrerin oder des Stiefvaters als Auskunftspersonen, obwohl glaubhaft geltend gemacht wurde, die Namensfrage wirke sich erheblich auf die psychische Belastung des Kindes aus. • Rechtsfolgen der Verfahrensmängel: Wegen der wesentlichen Verfahrensfehler kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen; die Sache ist zur weiteren aufwendigen Sachaufklärung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen. • Weitere Verfahrenshinweise: Bei der erneuten Entscheidung ist auch zu prüfen, ob ein Verfahrensbeistand des Kindes (§ 158 FamFG) zu bestellen ist und inwieweit die zweitinstanzlich gestellten hilfsweisen Anträge berücksichtigt werden können. Die Beschwerde der Kindesmutter hatte vorläufigen Erfolg: Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen. Entscheidungsgründe waren insbesondere das Unterlassen der nach § 160 FamFG gebotenen persönlichen Anhörung beider Elternteile und die unzureichende Sachaufklärung nach § 26 FamFG, obwohl der Antrag erhebliche psychische Belastungen des Kindes geltend machte. Aufgrund dieser Verfahrensmängel konnte nicht festgestellt werden, dass die Ersetzung der Zustimmung nach § 1618 Satz 4 BGB zum Wohl des Kindes nicht erforderlich sei. Im weiteren Verfahren sind umfangreiche Ermittlungen nachzuholen; zudem ist zu prüfen, ob ein Verfahrensbeistand des Kindes zu bestellen ist. Gerichts- und Verfahrenskostenregelungen wurden für die Beschwerdeinstanz getroffen.