Beschluss
6 UF 172/11
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) kann ein ehebedingter Nachteil vorliegen, wenn der Unterhaltsberechtigte wegen ehebedingter Rollenverteilung nicht ausreichend für den Fall krankheitsbedingter Erwerbsminderung vorgesorgt hat und deshalb Anspruch auf Erwerbsminderungsrente fehlt.
• Eine Befristung nach § 1578b BGB ist ausgeschlossen, wenn ehebedingte Versorgungsnachteile bis zum Bezug der Altersrente fortbestehen und dadurch der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entfällt.
• Der Versorgungsausgleich gleicht regelmäßig Rentenanwartschaften aus; er kompensiert jedoch nicht den Wegfall einer Erwerbsminderungsrente, der durch fehlende Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Erwerbsminderung entsteht.
• Bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB sind objektive Umstände zu berücksichtigen; subjektive Vorwerfbarkeiten oder eheliches Einvernehmen über Rollenverteilung sind unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Kein Befristungsgrund bei ehebedingter Lücke in Erwerbsminderungsversicherung (Krankheitsunterhalt) • Bei Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) kann ein ehebedingter Nachteil vorliegen, wenn der Unterhaltsberechtigte wegen ehebedingter Rollenverteilung nicht ausreichend für den Fall krankheitsbedingter Erwerbsminderung vorgesorgt hat und deshalb Anspruch auf Erwerbsminderungsrente fehlt. • Eine Befristung nach § 1578b BGB ist ausgeschlossen, wenn ehebedingte Versorgungsnachteile bis zum Bezug der Altersrente fortbestehen und dadurch der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entfällt. • Der Versorgungsausgleich gleicht regelmäßig Rentenanwartschaften aus; er kompensiert jedoch nicht den Wegfall einer Erwerbsminderungsrente, der durch fehlende Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Erwerbsminderung entsteht. • Bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB sind objektive Umstände zu berücksichtigen; subjektive Vorwerfbarkeiten oder eheliches Einvernehmen über Rollenverteilung sind unbeachtlich. Die 1963 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der 1961 geborene Antragsgegner (Ehemann) waren seit 1984 verheiratet und haben einen 1986 geborenen Sohn. Die Beteiligten trennten sich 2008; die Scheidung wurde rechtskräftig am 17.02.2012. Die Ehefrau ist ausgebildete Metzgereifachverkäuferin, zuletzt geringfügig beschäftigt und seit langer Zeit schwer an Diabetes mit Folgeerkrankungen betroffen; ihr Grad der Behinderung beträgt 100. Der Ehemann ist vollschichtig beschäftigt. Die Ehefrau begehrte nachehelichen Krankheitsunterhalt; das Familiengericht titulierte 790 EUR monatlich befristet bis 31.12.2016. Sie rügte die Befristung mit der Beschwerde und machte geltend, ihr fehle wegen ehebedingter Rollenverteilung die Voraussetzung für Erwerbsminderungsrente. Der Ehemann beantragte Abweisung bzw. Begrenzung der Unterhaltspflicht. • Anwendbares Recht und Prüfmaßstab: Die Entscheidung erfolgt nach §§58 ff.,117 FamFG und der Billigkeitsregelung des §1578b BGB; zu prüfen ist, ob eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht unbillig wäre. • Ehebedingter Nachteil bei Krankheitsunterhalt: Beim Krankheitsunterhalt (§1572 BGB) kann ein ehebedingter Nachteil vorliegen, wenn die Rollenverteilung dazu geführt hat, dass der Berechtigte nicht ausreichend Pflichtbeiträge für eine Erwerbsminderungsrente erworben hat. • Versorgungsausgleich und seine Grenzen: Der Versorgungsausgleich gleicht im Regelfall geringere Rentenanwartschaften aus; er kompensiert jedoch nicht den Verlust einer Erwerbsminderungsrente, wenn in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen (§43 SGB VI). • Sachverhaltsbezogene Feststellung: Die Ehefrau erfüllte im maßgeblichen Zeitraum (20.09.2005–19.09.2010) nur 25 statt 36 erforderlicher Pflichtbeitragsmonate, worauf der Bescheid der Rentenversicherung hinweist; der Ehemann hat dies nicht bestritten. • Folgerung für Befristung und Herabsetzung: Wegen des ehebedingten Nachteils kommt eine Befristung des Unterhaltsanspruchs bis zum Bezug der Altersrente nicht in Betracht. Eine Herabsetzung scheidet aus, weil der festgestellte Bedarf (790 EUR) nur geringfügig über dem Mindestbedarf (770 EUR) liegt. • Begrenzung ab Altersrente offen: Ob der Unterhalt nach Beginn der Altersrente zu begrenzen ist, kann derzeit nicht zuverlässig vorhergesagt werden; eine Prognose für den noch fernliegenden Altersrentenbezug der 49-jährigen Ehefrau ist nicht verlässlich. • Prozessrechtliche Folgerungen: Die Beschwerde war zulässig und begründet; das erstinstanzliche Urteil wurde insoweit abgeändert und Verfahrenskostenhilfe gewährt (§150 FamFG, §113 FamFG). Die Beschwerde der Ehefrau hatte Erfolg: Die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts wurde aufgehoben. Der Antragsgegner ist verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung (17.02.2012) rückwirkend 3.514,14 EUR für den Zeitraum 17.02.–30.06.2012 und ab Juli 2012 monatlich 790 EUR im Voraus zu zahlen; die Zahlung ist zeitlich unbegrenzt zu titulieren. Begründend ist, dass die Ehefrau wegen ehebedingter Rollenverteilung nicht genügend Pflichtbeiträge für eine Erwerbsminderungsrente erworben hat, wodurch ein ehebedingter Versorgungsnachteil besteht, den der Versorgungsausgleich nicht ausgleicht. Eine Begrenzung des Unterhalts erst mit Beginn der Altersrente bleibt offen und kann gegebenenfalls in einem späteren Abänderungsverfahren überprüft werden. Die Kosten beider Instanzen wurden gegeneinander aufgehoben und beiden Parteien Verfahrenskostenhilfe bewilligt.