Beschluss
9 UF 69/11
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der internen Teilung sind vom Versorgungsträger nur die durch die Durchführung der internen Teilung tatsächlich entstehenden und angemessenen Verwaltungskosten als Teilungskosten ansetzbar (§ 13 VersAusglG).
• Pauschalierte Teilungskosten in Prozent des Kapitalwerts sind grundsätzlich zulässig; bei sehr werthaltigen Anrechten kann das Familiengericht eine Kürzung vornehmen.
• Hat das Familiengericht Zweifel an der Angemessenheit oder an der konkreten Höhe der geltend gemachten Teilungskosten, hat es den Versorgungsträger gemäß § 220 Abs. 4 FamFG zur Erläuterung aufzufordern; sonst verletzt es seine Amtsermittlungs- und Anhörungspflichten.
• Fehlen ausreichende Feststellungen zu Grund oder Höhe der Teilungskosten oder wurde keine ergänzende Ermittlung veranlasst, ist der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Interne Teilung: Anforderungen an Ansetzbarkeit und Prüfung von Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) • Bei der internen Teilung sind vom Versorgungsträger nur die durch die Durchführung der internen Teilung tatsächlich entstehenden und angemessenen Verwaltungskosten als Teilungskosten ansetzbar (§ 13 VersAusglG). • Pauschalierte Teilungskosten in Prozent des Kapitalwerts sind grundsätzlich zulässig; bei sehr werthaltigen Anrechten kann das Familiengericht eine Kürzung vornehmen. • Hat das Familiengericht Zweifel an der Angemessenheit oder an der konkreten Höhe der geltend gemachten Teilungskosten, hat es den Versorgungsträger gemäß § 220 Abs. 4 FamFG zur Erläuterung aufzufordern; sonst verletzt es seine Amtsermittlungs- und Anhörungspflichten. • Fehlen ausreichende Feststellungen zu Grund oder Höhe der Teilungskosten oder wurde keine ergänzende Ermittlung veranlasst, ist der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Eheleute schieden nach langjähriger Ehe; der Versorgungsausgleich wurde als isolierte Folgesache geführt. Der Ehemann erwarb während der Ehe mehrere Anwartschaften bei verschiedenen Versorgungsträgern; das Familiengericht ordnete in seinem Beschluss interne Teilungen zu Gunsten der Ehefrau an. Zwei Versorgungsträger (VB Lebensversicherungs a.G. und SL) rügten die Entscheidung: die VB machte geltend, konkret ausgewiesene Teilungskosten seien nicht berücksichtigt worden, die SL beanstandete die Kürzung ihrer pauschal ausgewiesenen Teilungskosten. Beteiligte und Gericht streiten über Angemessenheit und Darlegungspflicht der Teilungskosten. Die VB beantragte Berichtigung zugunsten der ursprünglich vorgeschlagenen Kosten, die SL verlangte vollständige Anerkennung oder erneute Prüfung. Das Oberlandesgericht überprüfte ausschließlich die gerügten Anrechte und die Behandlung der Teilungskosten durch das Familiengericht. • Anwendbares Recht ist das seit 1.9.2009 geltende Verfahrens- und materielle Recht (Art.111 Abs.4 FGG-RG, § 48 Abs.2 Nr.1 VersAusglG). • Nach § 13 VersAusglG können Versorgungsträger Teilungskosten hälftig mit den Anrechten verrechnen, jedoch nur insoweit diese Kosten durch die interne Teilung konkret entstehen (Einrichtung zusätzlicher Konten, zusätzlicher Verwaltungsaufwand). General- und Auskunftskosten sind nicht umlagefähig. • Der Gesetzgeber lässt pauschale Kostenansätze zu; in der Praxis sind Prozentsätze von 2–3 % des Kapitalwerts, feste Beträge oder Kombinationen mit Mindest- und Höchstgrenzen anerkannt. Bei sehr werthaltigen Anrechten ist eine Begrenzung durch das Familiengericht geboten. • Ist die Angemessenheit oder Höhe der von einem Versorgungsträger angesetzten Teilungskosten zweifelhaft oder hat der Versorgungsträger nur pauschalisiert, muss das Familiengericht von Amts wegen gemäß § 220 Abs.4 FamFG (§ 26 FamFG) den Versorgungsträger zur Erläuterung und Darlegung der Kosten auffordern. Unterbleibt eine solche Aufforderung trotz Erheblichkeiten, verletzt das Gericht seinen Amtsermittlungsgrundsatz und das rechtliche Gehör der Beteiligten. • Sachlich begründet hat das OLG die Beschwerde der VB teilweise stattgegeben: Offensichtliches Versäumnis des Familiengerichts, die ausgewiesenen Teilungskosten in Höhe von 285,13 EUR zu berücksichtigen, wurde korrigiert und die interne Teilung entsprechend angepasst. • Bezüglich der SL liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil das Familiengericht die von der SL pauschal angesetzten maximalen Teilungskosten ohne vorherige Aufforderung zur Konkretisierung und ohne Begründung auf 500 EUR gekürzt hat; das Gericht hat damit seine Ermittlungs- und Anhörungspflicht verletzt und die Entscheidung ist daher aufzuheben. Die Beschwerde der VB Lebensversicherungs a.G. wird insoweit stattgegeben, als das Familiengericht ein Anrecht in Höhe von 4.609,54 EUR bei der VB im Wege der internen Teilung zu übertragen hat; die ausgewiesenen Teilungskosten von 285,13 EUR sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung hinsichtlich des bei der SL bestehenden Anrechts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht Merzig zurückverwiesen, weil das Familiengericht vor einer Kürzung der von der SL pauschal angesetzten Teilungskosten die gebotenen amtswegigen Ermittlungen und die Anhörung des Versorgungsträgers unterlassen hat. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; die Zulassung der Rechtsbeschwerde wird versagt.