Beschluss
1 Verg 5/10
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein neben dem Hauptangebot abgegebenes alternatives Angebot ist gemäß § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A nur zu werten, wenn die Gleichwertigkeit mit dem geforderten System bereits mit dem Angebot durch geeignete Nachweise belegt wird.
• Die bloße Benennung eines standardisierten oder zertifizierten Produkts reicht nicht als Nachweis der Gleichwertigkeit; zusätzliche Prüfberichte, Zulassungen oder Gutachten sind erforderlich.
• Die Vergabestelle kann nicht aus eigenem Ermessen auf den Nachweis der Gleichwertigkeit verzichten, selbst wenn sie über fachkundige Mitarbeiter verfügt; Nachreichung von Nachweisen ist nach VOB/A 2006 unzulässig.
• Fehlende oder unvollständige Nachweise führen zwingend zum Ausschluss des Angebots; dies dient der Transparenz und Gleichbehandlung nach § 97 GWB.
Entscheidungsgründe
Fehlender Gleichwertigkeitsnachweis führt zwingendem Ausschluss alternativer Angebotsposition • Ein neben dem Hauptangebot abgegebenes alternatives Angebot ist gemäß § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A nur zu werten, wenn die Gleichwertigkeit mit dem geforderten System bereits mit dem Angebot durch geeignete Nachweise belegt wird. • Die bloße Benennung eines standardisierten oder zertifizierten Produkts reicht nicht als Nachweis der Gleichwertigkeit; zusätzliche Prüfberichte, Zulassungen oder Gutachten sind erforderlich. • Die Vergabestelle kann nicht aus eigenem Ermessen auf den Nachweis der Gleichwertigkeit verzichten, selbst wenn sie über fachkundige Mitarbeiter verfügt; Nachreichung von Nachweisen ist nach VOB/A 2006 unzulässig. • Fehlende oder unvollständige Nachweise führen zwingend zum Ausschluss des Angebots; dies dient der Transparenz und Gleichbehandlung nach § 97 GWB. Die Antragsgegnerin schrieb den Neubau einer Talbrücke im offenen Verfahren aus; Varianten/Nebenangebote waren zugelassen, Zuschlagskriterium war der niedrigste Preis. Die Beigeladene reichte ein "Nebenangebot Nr. 1" ein, das statt des ausgeschriebenen Stahlschutzplankensystems "Super-Rail BW" das System "Super-Rail Eco BW" anbot, ohne die in den Vergabeunterlagen geforderten technischen Nachweise beizufügen. Nach Eröffnung wurde zunächst eine Bieterreihenfolge festgestellt; nach Bewertung des Nebenangebots der Beigeladenen wandelte die Vergabestelle die Reihenfolge zu deren Gunsten. Die Antragstellerin rügte unter anderem die fehlenden Gleichwertigkeitsnachweise und leitete ein Nachprüfungsverfahren ein. Die Vergabekammer verpflichtete die Vergabestelle zur erneuten Wertung und schloss das Nebenangebot aus; hiergegen erhob die Beigeladene Beschwerde vor dem Oberlandesgericht. • Anwendbares Recht ist die VOB/A 2006 nach Übergangsvorschrift. • Nach § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A hat der Bieter die Gleichwertigkeit einer abweichenden Ausführungsart mit dem Angebot durch geeignete Nachweise zu belegen; zulässig sind Prüfberichte, Zulassungen, Gutachten etc. • Die bloße Bezeichnung "Super-Rail Eco BW" stellt keinen Nachweis der Gleichwertigkeit dar; der Wortlaut verlangt neben der Benennung einen weiteren Nachweis. • Die Vergabestelle kann nicht wegen eigener Fachkenntnis auf die Nachweispflicht verzichten; eine Ausnahme erfordert externe sachverständige Beratung und übereinstimmende Feststellungen, die hier nicht vorlagen. • Ein Verzicht auf den Nachweis würde zu unbestimmten, nachteiligen Ermessenstaten führen und die Transparenz und Gleichbehandlung (§ 97 GWB) gefährden. • Nachreichung der Nachweise ist nach § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A ausgeschlossen; das Gesetz verlangt den Nachweis mit dem Angebot, die VOB/A 2006 kennt kein Nachforderungsrecht wie die VOB/A 2009. • Mangels vorgelegter technischer Unterlagen und Mindestanforderungen (z. B. Übersichtszeichnungen, Standsicherheitsnachweise, Mengenermittlung) war das Nebenangebot auch nach den Ausschreibungsbedingungen nicht als Nebenangebot zu werten. • Fehlende Nachweise sind Ausschlussgründe; dem Antragsteller wurden durch das Unterlassen des Ausschlusses Bieterrechte gemäß § 97 Abs. 7 GWB verletzt. • Die Vergabekammer hat daher zu Recht die Vergabestelle verpflichtet, die Wertungs- und Zuschlagsentscheidung neu zu treffen. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass das als "Nebenangebot Nr. 1" bezeichnete Angebot mangels des gesetzlich vorgeschriebenen Gleichwertigkeitsnachweises gemäß § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A nicht zu werten und zwingend auszuschließen war. Die Vergabekammer durfte die Vergabestelle verpflichten, die Wertungs- und Zuschlagsentscheidung neu zu treffen, weil durch das Unterlassen des Ausschlusses die Bieterchancen der Antragstellerin verletzt wurden. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin.