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Beschluss

6 UF 8/11

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Versorgungsausgleich erfasst nur die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (§ 1 VersAusglG). • Vorehelich erworbene Anwartschaften sind beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt und können nicht Anlass sein, nach § 19 Abs. 3 VersAusglG den Ausgleich insgesamt zu unterlassen. • Sind die von den Versorgungsträgern erteilten Auskunftswerte rechtsfehlerfrei und unbeanstandet, sind diese als Grundlage für die interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG zu verwenden. • Ein Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG kann bei Bagatellwertunterschreitung (Vergleich der Ausgleichswerte) unterbleiben; hier ist die Bagatellgrenze nicht erreicht.
Entscheidungsgründe
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Ehezeitanteilen, interne Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung • Ein Versorgungsausgleich erfasst nur die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (§ 1 VersAusglG). • Vorehelich erworbene Anwartschaften sind beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt und können nicht Anlass sein, nach § 19 Abs. 3 VersAusglG den Ausgleich insgesamt zu unterlassen. • Sind die von den Versorgungsträgern erteilten Auskunftswerte rechtsfehlerfrei und unbeanstandet, sind diese als Grundlage für die interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG zu verwenden. • Ein Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG kann bei Bagatellwertunterschreitung (Vergleich der Ausgleichswerte) unterbleiben; hier ist die Bagatellgrenze nicht erreicht. Die Ehe zwischen dem 1950 geborenen Ehemann und der 1976 geborenen Ehefrau wurde 2000 geschlossen und 2010 geschieden. In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich holte das Familiengericht Auskünfte über die Rentenanwartschaften beider Ehegatten ein. Das Familiengericht entschied zunächst, beim Zeitpunkt der Scheidung keinen Versorgungsausgleich vorzunehmen und Ausgleichsansprüche nach der Scheidung unberührt zu lassen, mit der Begründung, bestimmte Anwartschaften des Ehemannes seien noch nicht ausgleichsreif und eine Teilung wäre für die Ehefrau unbillig. Der Ehemann legte Beschwerde ein und verlangte die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich aller beiderseitigen Anrechte; er machte geltend, die schwedischen Anwartschaften seien vorehelich und daher irrelevant für den Ausgleich. Die Ehefrau trat der Beschwerde nicht entgegen. Die Versorgungsträger hatten konkrete Ausgleichswerte mitgeteilt, die im Verfahren unbeanstandet blieben. • Zulässigkeit der Beschwerde nach §§ 58 ff., 228 FamFG wurde bejaht; die Beschwerde ist im Wesentlichen begründet. • § 1 VersAusglG begrenzt den Gegenstand des Versorgungsausgleichs auf die in der Ehezeit erworbenen Ehezeitanteile; daher bleiben vorehelich erworbene Anwartschaften unberücksichtigt. Die Auskunft der Versorgungsträger zeigte, dass die vom Ehemann in Schweden erworbenen Zeiten bis 1985 liegen und damit vor der Ehezeit liegen, sodass diese nicht ausgleichspflichtig sind. • Weil die relevanten Ausgleichswerte von den Versorgungsträgern vorgelegt und nicht beanstandet wurden, ist der Versorgungsausgleich nach diesen Werten zu regeln. In der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind die festgestellten Ehezeitanteile der Ehegatten mittels interner Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen; die angegebenen Entgeltpunkte und korrespondierenden Kapitalwerte bilden die Grundlage. • Bei den Rentenanrechten in dem ausländischen System ist gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG von einem Ausgleich abzusehen, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 i.V.m. der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 deutlich unterschreitet; hierfür liegen keine abweichenden Gründe vor. • Mangels Entscheidungserheblichkeit wurde von einer mündlichen Erörterung in der Beschwerdeinstanz abgesehen; die Kostenentscheidung folgt den einschlägigen Vorschriften des FamGKG und FamFG. Die Beschwerde des Ehemannes wird überwiegend stattgegeben. Es erfolgt in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine interne Teilung zugunsten der Ehefrau von 1,6261 Entgeltpunkten (aus dem Ehezeitanteil des Ehemanns von 3,2521 EP) und zugunsten des Ehemannes von 4,9295 Entgeltpunkten (aus dem Ehezeitanteil der Ehefrau von 9,8590 EP); die zugrundeliegenden Ausgleichswerte werden damit zugrunde gelegt. Ein Wertausgleich in dem ausländischen Rentensystem findet nicht statt, weil die Ausgleichsdifferenz die gesetzliche Bagatellgrenze nicht erreicht. Die Kostenentscheidung bleibt wie festgelegt; die Beschwerde war insoweit begründet, als das Familiengericht die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen vermeintlich nicht zu berücksichtigender Anwartschaften zu Unrecht unterlassen hatte.