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Beschluss

8 W 215/10 - 36

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gesellschafter einer GmbH kann sein Informationsrecht nicht wahlweise im streitigen Erkenntnisverfahren nach § 810 BGB durchsetzen, wenn es sich um den Auskunftsanspruch eines Gesellschafters handelt; hierfür ist das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 51b GmbHG vorgesehen. • Wird vor Gericht ein Vergleich geschlossen, der die Kostenentscheidung dem Gericht überlässt, ist nach § 91a Abs.1 ZPO zu prüfen, wer ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen gewesen wäre; eine summarische Prüfung genügt. • Hat der Kläger sein Amt als Geschäftsführer wirksam niedergelegt bzw. ist die Abberufung wirksam beschlossen, fehlt ihm die auf einer Organstellung beruhende Berechtigung, Einsicht in Geschäftsunterlagen als Geschäftsführer zu verlangen. • Ein auf § 810 BGB gestützter Einsichtsanspruch kommt nur für ausgeschiedene Gesellschafter in Betracht; ist der Informationsanspruch nach § 51a GmbHG zu verfolgen, fehlt es an der Wahlmöglichkeit der Klageart. • Die Kosten des erstinstanzlich erledigten Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen, wenn er bei streitiger Entscheidung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Kostenfolge bei Vergleich nach Verfahren wegen Einsichtsrecht eines ausgeschiedenen Geschäftsführers • Ein Gesellschafter einer GmbH kann sein Informationsrecht nicht wahlweise im streitigen Erkenntnisverfahren nach § 810 BGB durchsetzen, wenn es sich um den Auskunftsanspruch eines Gesellschafters handelt; hierfür ist das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 51b GmbHG vorgesehen. • Wird vor Gericht ein Vergleich geschlossen, der die Kostenentscheidung dem Gericht überlässt, ist nach § 91a Abs.1 ZPO zu prüfen, wer ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen gewesen wäre; eine summarische Prüfung genügt. • Hat der Kläger sein Amt als Geschäftsführer wirksam niedergelegt bzw. ist die Abberufung wirksam beschlossen, fehlt ihm die auf einer Organstellung beruhende Berechtigung, Einsicht in Geschäftsunterlagen als Geschäftsführer zu verlangen. • Ein auf § 810 BGB gestützter Einsichtsanspruch kommt nur für ausgeschiedene Gesellschafter in Betracht; ist der Informationsanspruch nach § 51a GmbHG zu verfolgen, fehlt es an der Wahlmöglichkeit der Klageart. • Die Kosten des erstinstanzlich erledigten Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen, wenn er bei streitiger Entscheidung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Kläger und Beklagter zu 2. waren Gesellschafter der Beklagten zu 1. und zeitweise gemeinsam Geschäftsführer; der Kläger erklärte mit Schreiben vom 31.8.2006 die Niederlegung des Geschäftsführeramts. Der Kläger beantragte einstweilige Verfügung auf Einsicht in bestimmte Geschäftsunterlagen der GmbH. Im Termin schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die GmbH die Einsicht zu bestimmten Modalitäten gewähren sollte und das Gericht über die Kosten entscheiden solle. Das Landgericht hob die Kosten gegeneinander auf, da die Erfolgsaussichten des Antrags ungewiss gewesen seien und ein Anspruch aus § 810 BGB nicht ohne Weiteres ausgeschlossen sei. Die Beklagten beschwerten sich und verlangten die vollständige Kostentragung durch den Kläger mit der Begründung, § 51b GmbHG schließe den gewählten Verfahrensweg aus und der Kläger sei seit 2006 nicht mehr Geschäftsführer. Das OLG prüfte summarisch die Erfolgsaussichten und die Wirksamkeit der Amtsniederlegung und Abberufung des Klägers. • Die Beschwerde war zulässig und begründet; die Kostenentscheidung des Landgerichts war zu ändern, weil der Kläger voraussichtlich in einem streitigen Verfahren unterlegen gewesen wäre. • Bei einem Vergleich, der die Kostenentscheidung dem Gericht überlässt, ist nach § 91a Abs.1 ZPO zu ermitteln, wer ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen gewesen wäre; eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten reicht aus. • Ein Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen kann nicht aus § 810 BGB hergeleitet werden, soweit er diesen aus seiner Stellung als Gesellschafter geltend macht; für Gesellschafter ist das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 51b GmbHG maßgeblich. • Ein auf § 810 BGB gestütztes Informationsrecht kommt grundsätzlich nur dem aus der GmbH ausgeschiedenen Gesellschafter zu; ein bereits bei Einleitung des Verfahrens ausgeschiedener oder abberufener Geschäftsführer kann sein Einsichtsrecht nicht mehr aus der Organstellung geltend machen. • Die Amtsniederlegung des Klägers vom 31.8.2006 ist wirksam und führte gemeinsam mit dem Gesellschafterbeschluss vom 21.3.2007 dazu, dass der Kläger nicht mehr Geschäftsführer war; die Eintragung im Handelsregister ändert hieran nichts und beseitigt nicht die fehlende Organberechtigung. • Mangels Organstellung bestand kein schutzwürdiges Interesse und kein dringender Verfügungsgrund; zudem war der schriftsätzliche Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung formell dem ordentlichen Verfahren zuzuordnen und nicht als Antrag im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu werten. • Folge: Der Kläger wäre in einem streitigen Verfahren voraussichtlich unterlegen gewesen; daher sind ihm die Kosten des erstinstanzlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten war begründet; das Landgerichtsbeschluss wurde abgeändert. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind dem Verfügungskläger aufzuerlegen, weil er bei streitiger Entscheidung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Kläger sein Geschäftsführeramt wirksam niedergelegt bzw. abberufen worden war und daher keinen aus der Organstellung folgenden Einsichtsanspruch gegenüber der Gesellschaft geltend machen konnte. Soweit der Anspruch als Gesellschafter bestand, war hierfür das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 51b GmbHG vorgesehen, nicht das gewählte einstweilige Verfügungsverfahren; ein Wahlrecht der Verfahrensart bestand nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfügungskläger; der Beschwerdewert wurde auf bis zu 2.500 EUR festgesetzt.