Beschluss
9 WF 37/09
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 114 ZPO).
• Die Abänderung eines (Teil)Vergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage richtet sich nach § 313 BGB; der Abänderungskläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Änderung der Grundlagen.
• Bei Abwägung der Einkünfte ist dem Unterhaltspflichtigen der Vorteil mietfreien Wohnens sowie nur die berücksichtigungsfähigen Belastungen hinzuzurechnen bzw. abzuziehen; Tilgungsleistungen sind insoweit nicht zu berücksichtigen.
• Ein Unterhaltsberechtigter kann sich nicht auf die Befristungsregelungen des neuen Unterhaltsrechts berufen, wenn die Möglichkeit der Befristung bereits vor dem 1.1.2008 (durch BGH-Rechtsprechung) bestand und der Abänderungskläger aus diesem Grund ausgeschlossen ist (§ 36 EGZPO).
Entscheidungsgründe
Keine PKH für Abänderung des Teilvergleichs wegen fehlender Änderungen der Geschäftsgrundlage • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 114 ZPO). • Die Abänderung eines (Teil)Vergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage richtet sich nach § 313 BGB; der Abänderungskläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Änderung der Grundlagen. • Bei Abwägung der Einkünfte ist dem Unterhaltspflichtigen der Vorteil mietfreien Wohnens sowie nur die berücksichtigungsfähigen Belastungen hinzuzurechnen bzw. abzuziehen; Tilgungsleistungen sind insoweit nicht zu berücksichtigen. • Ein Unterhaltsberechtigter kann sich nicht auf die Befristungsregelungen des neuen Unterhaltsrechts berufen, wenn die Möglichkeit der Befristung bereits vor dem 1.1.2008 (durch BGH-Rechtsprechung) bestand und der Abänderungskläger aus diesem Grund ausgeschlossen ist (§ 36 EGZPO). Die Parteien waren seit 1983 verheiratet; der Antragsteller reichte 2006 die Scheidung ein, die 2008 rechtskräftig wurde. Am 19.12.2006 schlossen sie einen Teilvergleich, wonach der Antragsteller nachehelichen Unterhalt in Höhe von 400 EUR monatlich zahlte; weitere Unterhaltsfragen sollten gesondert geklärt werden. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage, mit der er den Unterhalt auf ca. 42,22 EUR begrenzen und temporär befristen sowie zuviel gezahlten Unterhalt zurückfordern will. Er rügt Einkommensverschlechterung seit 2008 und verweist auf Gutachten zur Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin. Das Familiengericht wies den PKH-Antrag zurück; die sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos und wurde dem Oberlandesgericht vorgelegt. • Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; diese fehlen hier (§ 114 ZPO). • Die Abänderbarkeit des Teilvergleichs bemisst sich nach § 313 BGB; der Abänderungskläger muss die für die Ersttitulierung maßgeblichen Umstände und deren wesentliche Änderung darlegen und beweisen. Das hat der Antragsteller nicht ausreichend getan. • Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich kein signifikanter Rückgang des dem Antragsteller zurechenbaren Einkommens gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichs: Unter Berücksichtigung Realsplitting, Abzüge, Steuerrückerstattung und des objektiven Wohnvorteils verbleibt ein verfügbares Einkommen von rund 2.010,48 EUR, das dem Einkommen beim Vergleichsschluss entspricht. • Bei der Einkommensberechnung sind nur berücksichtigungsfähige Belastungen in Abzug zu bringen; Tilgungsanteile sind nicht abzugsfähig, wohl aber Zinskosten und verbrauchsunabhängige Hauslasten. Der objektive Mietwert ist einschlägig, wobei nur der über die Lasten hinausgehende Nutzungsvorteil anzurechnen ist. • Die Frage der Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1578b BGB steht dem Antragsteller nicht zu: Die Möglichkeit einer Befristung bestand bereits vor dem 1.1.2008 durch die seit April 2006 geänderte BGH-Rechtsprechung, sodass der Antragsteller wegen des früheren Kenntnisstandes und der getroffenen Vergleichsregelungen mit dem Einwand der Befristung ausgeschlossen ist (§ 36 EGZPO). • Vor diesem Hintergrund sind weder die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch sonstige Abänderungsgründe hinreichend dargetan worden, sodass die beabsichtigte Abänderungsklage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen; Prozesskostenhilfe wurde nicht bewilligt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Begründend führt das Oberlandesgericht aus, dass der Antragsteller die für eine Abänderung des Teilvergleichs nach § 313 BGB erforderlichen Darlegungen und Beweise nicht erbracht hat; die Einkommensverhältnisse haben sich nicht in der zur Abänderung erforderlichen Weise verschlechtert und der Wohnvorteil sowie abzugsfähige Lasten wurden zutreffend berücksichtigt. Zudem ist der Einwand der zeitlichen Befristung des Unterhalts wegen bereits vorher bestehender Befristungsmöglichkeiten nicht schutzfähig, sodass keine Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Abänderung besteht. Die Rechtsbeschwerde wurde mangels Zulassungsgründen nicht zugelassen.