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Beschluss

9 WF 51/09

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls ist grundsätzlich unstatthaft; die Feststellung des protokollierten Verhandlungshergangs gehört dem Instanzrichter und Protokollführer (§§ 160–165 ZPO). • Selbst bei Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung kann diese unbegründet sein, wenn sich aus dem Gesamtgeschehen ergibt, dass das beanstandete Protokollverzeichnis genehmigt oder nicht rechtzeitig gerügt wurde. • Die Berichtigung von Rubrumsangaben ist nicht geboten, wenn das Gericht bereits im Urteil den tatsächlichen gesetzlichen Vertreter korrekt benannt hat und entgegenstehende Rügen unbegründet sind.
Entscheidungsgründe
Unstatthaftigkeit und Zweifel an Erfolg einer Beschwerde gegen Protokollberichtigung • Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls ist grundsätzlich unstatthaft; die Feststellung des protokollierten Verhandlungshergangs gehört dem Instanzrichter und Protokollführer (§§ 160–165 ZPO). • Selbst bei Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung kann diese unbegründet sein, wenn sich aus dem Gesamtgeschehen ergibt, dass das beanstandete Protokollverzeichnis genehmigt oder nicht rechtzeitig gerügt wurde. • Die Berichtigung von Rubrumsangaben ist nicht geboten, wenn das Gericht bereits im Urteil den tatsächlichen gesetzlichen Vertreter korrekt benannt hat und entgegenstehende Rügen unbegründet sind. Die minderjährigen Klägerinnen forderten beim Familiengericht Kindesunterhalt gegen den Beklagten. Ursprünglich war die Kindesmutter gesetzliche Vertreterin; während des Verfahrens wurde ihr das gesetzliche Vertretungsrecht für Unterhaltsgeltendmachung entzogen und ein Ergänzungspfleger (RA) bestellt. In einer Verhandlung erschienen neben dem Ergänzungspfleger auch die Kindesmutter und eine Rechtsanwältin M.; das Sitzungsprotokoll nannte die Kindesmutter und Rechtsanwältin M. als Vertreterinnen. Das Familiengericht erließ ein Urteil und später einen Beschluss, in dem das Rubrum ergänzt bzw. berichtigt wurde. Der Beklagte beantragte Berichtigungen des Protokolls und des Rubrums, insbesondere die Streichung der Kindesmutter und der Rechtsanwältin M. als Vertreterinnen. Das Familiengericht berichtigte teilweise und wies weitere Anträge zurück. Der Beklagte legte Beschwerde ein; das Oberlandesgericht entschied über die Zulässigkeit und Begründetheit der verbleibenden Rügen. • Grundsatz der Unanfechtbarkeit: Die Zurückweisung eines Antrags auf Protokollberichtigung ist grundsätzlich unanfechtbar, weil die Feststellung des protokollierten Verhandlungsablaufs Aufgabe des Instanzrichters und des Protokollführers ist (§§ 160–162 ZPO). • Keine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts zur Neubeurteilung des Protokolls: Das Beschwerdegericht darf die Beweiskraft des Protokolls nicht ändern, solange nicht eine Protokollfälschung vorliegt (§ 165 ZPO). • Ausnahmsfälle verneint: Soweit in Literatur und Einzelfallrecht eine Beschwerde in besonderen Fällen denkbar ist, lagen hier keine derartigen Verfahrensfehler oder Unzulässigkeiten vor, die eine Abweichung rechtfertigen würden. • Fehlende Rüge im Termin: Das Gericht hat zutreffend angenommen, dass die Anwesenheit und das gleichzeitige Auftreten des Ergänzungspflegers und der Rechtsanwältin im Termin auf eine Genehmigung der Vertretung schließen lässt und dass es Aufgabe der Prozessbeteiligten gewesen wäre, dem sofort entgegenzutreten. • Unbegründetheit weiterer Rubrumsrügen: Soweit der Beklagte eine Berichtigung des Urteilsrubrums begehrte, ist festzuhalten, dass das Urteil selbst den Ergänzungspfleger korrekt als gesetzlichen Vertreter nennt; weitere Berichtigungsbegehren sind daher unbegründet. • Kosten- und Wertfestsetzung: Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Beschwerdewert bemisst sich nach § 3 ZPO; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen mangels Voraussetzungen. Die Beschwerde des Beklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Soweit es um die Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls ging, ist die Beschwerde unstatthaft; unabhängig davon wäre sie unbegründet gewesen, weil das Verhalten im Termin als Genehmigung der benannten Verfahrensbevollmächtigten zu werten ist und die Rüge nicht rechtzeitig erhoben wurde. Weitergehende Rügen zur Berichtigung des Rubrums des Urteils sind ebenfalls unbegründet, da das Urteil den tatsächlichen gesetzlichen Vertreter korrekt ausweist. Der Beklagte trägt die Kosten; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.