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Beschluss

9 WF 115/08

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abänderungsklage auf Herabsetzung titulierten Kindesunterhalts ist nach § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO nur für die Zeit nach Klageerhebung möglich. • Bei unzureichendem Vortrag zur Inanspruchnahme von Erwerbsobliegenheiten kann dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen angerechnet werden. • Wechselt der Unterhaltspflichtige in Vollzeitarbeit und reichen die nachgewiesenen Einkünfte nicht aus, besteht Aussicht auf Erfolg einer Herabsetzung des titulierten Unterhalts ab dem Beginn der Vollzeitbeschäftigung.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe und fiktives Einkommen bei Abänderungsklage auf Herabsetzung von Kindesunterhalt • Eine Abänderungsklage auf Herabsetzung titulierten Kindesunterhalts ist nach § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO nur für die Zeit nach Klageerhebung möglich. • Bei unzureichendem Vortrag zur Inanspruchnahme von Erwerbsobliegenheiten kann dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen angerechnet werden. • Wechselt der Unterhaltspflichtige in Vollzeitarbeit und reichen die nachgewiesenen Einkünfte nicht aus, besteht Aussicht auf Erfolg einer Herabsetzung des titulierten Unterhalts ab dem Beginn der Vollzeitbeschäftigung. Der Kläger ist Vater dreier minderjähriger Kinder und wurde durch Versäumnisurteil vom 29.08.2007 zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts verurteilt. Er erhob am 2.10.2008 eine Abänderungsklage mit dem Ziel, den titulierten Unterhalt abweichend herabzusetzen; das Familiengericht lehnte umfassende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Kläger war seit 1.11.2007 teilzeitbeschäftigt, danach zeitweise arbeitslos und ab 1.8.2008 vollzeitig bei der Fa. A. beschäftigt. Das Amtsgericht setzte ihm fiktives Einkommen bis 31.7.2008 wegen unzureichender Darlegung seiner Erwerbsbemühungen an und verneinte Erfolgsaussichten der Klage für vor Klageerhebung liegende Zeiträume. Ab 1.8.2008 zeigten Lohnabrechnungen ein Netto von rund 1.300 EUR, was unter Berücksichtigung des Selbstbehalts eine Mangelfallberechnung und damit eine mögliche Herabsetzung des titulierten Unterhalts erwarten ließ. • Klagezeitraum: Nach § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO kann eine Abänderung des monatlichen Unterhaltsgerichtsurteils nur für die Zeit nach Erhebung der Klage vorgenommen werden; für vor Klageerhebung liegende Zeiträume fehlt die Zulässigkeit, weshalb die Klage für diese Zeiträume keine Erfolgsaussicht hat. • Fiktives Einkommen bis 31.7.2008: Leistungsfähigkeit bemisst sich nicht allein am tatsächlichen Einkommen, sondern an der Erwerbsfähigkeit; Unterhaltspflichtige haben Obliegenheit, ihre Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen und Nebenbeschäftigungen anzunehmen. Mangelhafter, nicht nachvollziehbarer Vortrag zu konkreten Bewerbungs- und Erwerbsbemühungen rechtfertigt die Zurechnung eines fiktiven der Ausbildung und Fähigkeit entsprechenden Einkommens, das den Unterhaltsbedarf der drei Kinder deckt. • Arbeitslosigkeit und Obliegenheiten: Auch bei Arbeitslosigkeit ist intensives Bemühen um zumutbare Beschäftigung erforderlich; hierzu gehören ggf. Tätigkeiten unterhalb des bisherigen Berufs- oder Ausbildungsniveaus und Arbeitszeiten eines vollschichtigen Erwerbstätigen. • Zeit ab 1.8.2008: Aufgrund vorgelegter Lohnabrechnungen aus der Vollzeitbeschäftigung bei Fa. A. ergibt sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund 1.300 EUR. Nach Abzug des Selbstbehalts verbleiben Einkünfte, die den titulierten Unterhalt nicht decken, sodass eine Mangelfallberechnung angezeigt ist und die Abänderungsklage für die Zeit ab 1.8.2008 Erfolgsaussichten hat. • Verfahrenskosten: Prozesskostenhilfe wurde teilweise bewilligt für den Erfolgsteil der Beschwerde (Herabsetzung ab 1.8.2008); Gerichtsgebühr wurde ermäßigt, außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben: Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts insoweit bewilligt, als er eine Herabsetzung des Kindesunterhalts für die Zeit ab 1. August 2008 erstrebt. Die Klage ist für Zeiträume vor Klageerhebung unzulässig und daher erfolglos; für die Zeit bis 31.7.2008 ist dem Kläger aufgrund mangelnden Darlegungs- und Substantiierungsvortrags fiktives Einkommen in Höhe einer seiner Qualifikation entsprechenden Vollzeittätigkeit zuzurechnen, womit sein Unterhaltsbedarf als gedeckt angesehen wird. Ab 1.8.2008 hat der Kläger durch nachgewiesene Vollzeiteinkünfte von rund 1.300 EUR Netto Aussicht auf Erfolg einer Herabsetzung des titulierten Unterhalts; dem entsprechend wurden Prozesskostenhilfemaßnahmen und Gebührenanpassungen angeordnet. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.