Urteil
9 UF 105/06
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abänderung eines durch Anerkenntnisurteil geänderten Unterhaltstitels richtet sich nach § 323 ZPO; maßgeblich sind die Grundlagen des zuletzt wirksamen Titels.
• Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn sich das einkommensrelevante Renteneinkommen des Unterhaltspflichtigen dauerhaft erhöht.
• Nutzungsvorteile aus mietfreiem Wohnen oder Kapitalerträge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bereits nicht durch den abzuändernden Titel ausgeschlossen wurden.
• Für die Wirksamkeit einer Abänderung nach § 1585b BGB ist maßgeblich der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gerät; Stufenklage setzt Verzug auch für noch unbezifferte Ansprüche.
• Bei der Festsetzung des Selbstbehalts gegenüber dem geschiedenen Ehegatten ist regelmäßig der Mittelwert zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Abänderung des nachehelichen Unterhalts wegen gesteigerter Renteneinkünfte • Eine Abänderung eines durch Anerkenntnisurteil geänderten Unterhaltstitels richtet sich nach § 323 ZPO; maßgeblich sind die Grundlagen des zuletzt wirksamen Titels. • Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn sich das einkommensrelevante Renteneinkommen des Unterhaltspflichtigen dauerhaft erhöht. • Nutzungsvorteile aus mietfreiem Wohnen oder Kapitalerträge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bereits nicht durch den abzuändernden Titel ausgeschlossen wurden. • Für die Wirksamkeit einer Abänderung nach § 1585b BGB ist maßgeblich der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gerät; Stufenklage setzt Verzug auch für noch unbezifferte Ansprüche. • Bei der Festsetzung des Selbstbehalts gegenüber dem geschiedenen Ehegatten ist regelmäßig der Mittelwert zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt zugrunde zu legen. Die Parteien sind seit 1997 geschieden. Ursprünglich wurde durch Vergleich und spätere Gerichtsentscheidungen nachehelicher Unterhalt zugunsten der Klägerin tituliert, zuletzt durch Anerkenntnisurteil vom 6. Mai 2004. Der Beklagte erhielt zwischenzeitlich höhere Rentenleistungen, insbesondere eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Juli 2005. Die Klägerin ist krankheitsbedingt erwerbsunfähig und bewohnt mietfrei eine ehemals eheliche Wohnung. Der Beklagte focht die Abänderungsklage an; die Klägerin begehrte weiteren Unterhalt ab Juli 2005 bzw. ab dem Zugang der Stufenklage. Streitpunkte waren insbesondere die Berücksichtigung von Wohnvorteilen, die Anrechnung fiktiver Renteneinkünfte der Klägerin und der anzusetzende Selbstbehalt des Beklagten. • Zulässigkeit: Die Abänderung eines durch Anerkenntnisurteil geänderten Titels richtet sich nach § 323 ZPO; das Verfahren ist zulässig. • Wesentliche Veränderung: Die Erhöhung der Renteneinkünfte des Beklagten ab Juli 2005 begründet eine wesentliche Veränderung im Sinne des § 323 Abs.1 ZPO, weil die erhöhten Rentenzahlungen in die Bedarfsbemessung einzustellen sind. • Maßgeblicher Titel: Für die Abänderung sind die Grundlagen des zuletzt wirksamen Titels (Anerkenntnisurteil vom 6.5.2004 bzw. das zugrundeliegende Urteil vom 10.11.2000) verbindlich; eine freie Neufestsetzung ist nicht zulässig. • Wohnvorteil und Kapitalerträge: Ein Ansatz eines Wohnvorteils der Klägerin kommt nicht in Betracht, weil dieser Streitpunkt bereits in vorangegangenen Verfahren behandelt und im abändernden Anerkenntnisurteil ausgeschlossen wurde; eine nachträgliche Änderung aufgrund instanzgerichtlicher Rechtsprechung ist nicht ausreichend. • Fiktive Renteneinkünfte: Die Zurechnung fiktiver Renteneinkünfte der Klägerin bleibt unzutreffend, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorgezogene Rentenzahlung nicht erfüllt sind und eine vorgezogene Rente erhebliche Abschläge zur Folge hätte. • Verzug und Beginn der Abänderung: Die Abänderung kann erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem der Beklagte in Verzug geriet; der Zugang der Stufenklage am 10. Januar 2006 setzte Verzug und bildet somit den Beginn der Durchsetzbarkeit der Abänderung nach § 1585b Abs.2 BGB. • Selbstbehalt: Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung ist gegenüber dem geschiedenen Ehegatten ein höherer Selbstbehalt anzusetzen; der Senat legt den Selbstbehalt im Regelfall in der Mitte zwischen notwendigem und angemessenem Betrag (995 EUR bis Juni 2007, 1.000 EUR ab Juli 2007). • Ergebnisrechnung: Unter Wahrung des berechneten Selbstbehalts ergibt sich ein weiterer Unterhaltsanspruch der Klägerin in unterschiedlicher Höhe bis Juli 2007 bzw. ab August 2007; die Berechnung berücksichtigt die titulierten 386 EUR und die erhöhten Renteneinkünfte des Beklagten. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kosten wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Berufung des Beklagten wurde teilweise stattgegeben. Der Beklagte hat der Klägerin für den Zeitraum vom 10. Januar 2006 bis 31. Juli 2007 neben den im Anerkenntnisurteil titulierten 386 EUR weiteren Unterhalt in Höhe von insgesamt 6.783,81 EUR zu zahlen. Ab 1. August 2007 ist der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt von monatlich 743,85 EUR zu leisten. Eine Berücksichtigung eines Wohnvorteils oder fiktiver Renteneinkünfte der Klägerin wurde verworfen, weil diese bereits durch die Grundlagen des abzunehmenden Titels ausgeschlossen sind bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Der Selbstbehalt des Beklagten wurde unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Rechtsprechung erhöht, was die konkret festgesetzten Unterhaltsbeträge beeinflusst. Die weitergehende Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden getroffen.