Beschluss
1 Ws 124/07
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Widerruf der Strafaussetzung ist nur zulässig, wenn die neue Tat während der für die jeweilige Strafaussetzung laufenden Bewährungszeit begangen wurde.
• Bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe bildet nur die neu gefasste Gesamtstrafe die Grundlage der Vollstreckung; nur in ihrer Bewährungszeit kann eine neue Tat den Widerruf rechtfertigen.
• Die rückwirkende Anwendung einer gesetzesändernden Erweiterung der Widerrufsmöglichkeit auf vor Inkrafttreten ergangene Gesamtstrafenbeschlüsse ist wegen des Rückwirkungsverbots (Art.103 II GG i.V.m. § 2 StGB) unzulässig.
• War die Widerrufsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Gesamtstrafenbildung ausgeschieden, darf spätere Gesetzesnovelle die Rechtslage zum Nachteil des Verurteilten nicht verschlechtern.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Strafaussetzung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung und Rückwirkungsverbot • Der Widerruf der Strafaussetzung ist nur zulässig, wenn die neue Tat während der für die jeweilige Strafaussetzung laufenden Bewährungszeit begangen wurde. • Bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe bildet nur die neu gefasste Gesamtstrafe die Grundlage der Vollstreckung; nur in ihrer Bewährungszeit kann eine neue Tat den Widerruf rechtfertigen. • Die rückwirkende Anwendung einer gesetzesändernden Erweiterung der Widerrufsmöglichkeit auf vor Inkrafttreten ergangene Gesamtstrafenbeschlüsse ist wegen des Rückwirkungsverbots (Art.103 II GG i.V.m. § 2 StGB) unzulässig. • War die Widerrufsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Gesamtstrafenbildung ausgeschieden, darf spätere Gesetzesnovelle die Rechtslage zum Nachteil des Verurteilten nicht verschlechtern. Der Angeklagte wurde wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Später bildete das Amtsgericht die Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe mit erneut ausgesetzter Vollstreckung. Während der ursprünglichen, aber vor Bildung der Gesamtstrafe liegenden Bewährungszeit beging der Verurteilte eine Vielzahl von Diebstählen und Betrugsdelikten; hierfür wurde er später zu einer zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Widerruf der Strafaussetzung des Gesamtstrafenbeschlusses mit der Begründung, der Verurteilte sei innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden. Die Strafvollstreckungskammer hob daraufhin die Strafaussetzung auf. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein. • Rechtliche Voraussetzung des Widerrufs nach § 56f Abs.1 StGB: Widerruf nur bei Begehen einer Tat in der jeweiligen Bewährungszeit; maßgeblich ist die Bewährungszeit derjenigen Entscheidung, die aktuell Grundlage der Vollstreckung bildet. • Bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe tritt das neue Urteil an die Stelle der früheren Erkenntnisse; daher kommt es für einen Widerruf auf die Bewährungszeit der neu gebildeten Gesamtstrafe an. • Die vom Amtsgericht Wittlich verurteilten Taten wurden zwar während der früheren Bewährungszeit begangen (4.6.–14.12.2005), sie liegen jedoch vor der Bildung der Gesamtstrafe vom 11.7.2006 und damit nicht in der Bewährungszeit der nachgebildeten Gesamtstrafe. • Die Gesetzesänderung durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz (Einfügung einer Regelung, die auch Taten zwischen Entscheidung und Rechtskraft bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung erfasst) kann nicht rückwirkend zugunsten einer Verschlechterung angewendet werden, weil Art.103 II GG und § 2 StGB in ihrer einfachgesetzlichen Ausprägung Rückwirkung verbieten. • Die zeitliche Ausweitung der Widerrufsmöglichkeit hat materiell-rechtliche Wirkung und ist damit vom Rückwirkungsverbot erfasst; eine nachträgliche Anwendung der Neuregelung auf vor dem 01.01.2007 erlassene Gesamtstrafenbeschlüsse wäre verfassungs- und einfachgesetzlich unzulässig. • Folgerung: Der Widerruf der Strafaussetzung stützt sich auf eine nachträgliche Gesetzesänderung und greift in die durch die Gesamtstrafenbildung bereits eingetretene Gestaltungs- und Beendigungswirkung ein; deshalb war der Widerruf nicht rechtmäßig. Der angefochtene Widerrufsbeschluss wurde aufgehoben und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die maßgeblichen Taten zwar während der ursprünglichen Bewährungszeit begangen wurden, nicht jedoch während der Bewährungszeit der nachträglich gebildeten Gesamtstrafe, sodass sie den Widerruf der neu angeordneten Strafaussetzung nicht rechtfertigen. Außerdem dürfte eine rückwirkende Anwendung der späteren gesetzlichen Erweiterung der Widerrufsvoraussetzungen auf vor ihrem Inkrafttreten ergangene Gesamtstrafenbeschlüsse nicht erfolgen, weil dies gegen das Rückwirkungsverbot verstieße. Der Beschwerdeführer hat damit Erfolg; die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.