Urteil
6 UF 29/06
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs richtet sich nach § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage).
• Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Geschäftsgrundlage; neues, in der Berufungsinstanz vorgetragenes Sachverhalt kann nicht ohne weiteres präkludiert werden, wenn er unstreitig ist und den Rechtsstreit nicht verzögert.
• Bei veränderter Leistungsfähigkeit ist auf das tatsächlich erzielte bereinigte Einkommen abzustellen; berufsbedingte Fahrtkosten sind abzugsfähig, ehebedingte Verbindlichkeiten nur bei Nachweis zu berücksichtigen.
• Bei Mangelfällen ist die Verteilungsmasse nach den BGH-Grundsätzen zu ermitteln; der Betrag zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt kann anteilig dem minderjährigen Kind zukommen.
• Ist ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entstanden, geht die Aktivlegitimation insoweit auf die Unterhaltsvorschusskasse über und Zahlungen sind an diese zu leisten.
Entscheidungsgründe
Teilweise Abänderung eines Unterhaltsvergleichs bei Einkommensminderung • Die Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs richtet sich nach § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage). • Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Geschäftsgrundlage; neues, in der Berufungsinstanz vorgetragenes Sachverhalt kann nicht ohne weiteres präkludiert werden, wenn er unstreitig ist und den Rechtsstreit nicht verzögert. • Bei veränderter Leistungsfähigkeit ist auf das tatsächlich erzielte bereinigte Einkommen abzustellen; berufsbedingte Fahrtkosten sind abzugsfähig, ehebedingte Verbindlichkeiten nur bei Nachweis zu berücksichtigen. • Bei Mangelfällen ist die Verteilungsmasse nach den BGH-Grundsätzen zu ermitteln; der Betrag zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt kann anteilig dem minderjährigen Kind zukommen. • Ist ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entstanden, geht die Aktivlegitimation insoweit auf die Unterhaltsvorschusskasse über und Zahlungen sind an diese zu leisten. Die Parteien heirateten Ende 2003 und haben ein im September 2004 geborenes Kind. Seit Januar 2005 leben sie getrennt; die Mutter betreut das Kind. Am 4. Mai 2005 schlossen die Parteien vor dem Familiengericht einen Vergleich, wonach der Vater Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt zahlte. Der Kläger wurde im Juli 2005 arbeitslos, bezog ALG I und schloss später neue Arbeitsverträge mit deutlich geringerem Einkommen. Er begehrte deshalb die Abänderung des Vergleichs und zuletzt den Wegfall seiner Unterhaltspflichten ab Januar 2006. Die Beklagte hielt die Klage für unbegründet bzw. präkludiert und verwies auf Unterhaltsvorschussansprüche. Das Amtsgericht wies die Klage als unzulässig ab; in der Berufung wurde das Urteil teilweise zugunsten des Klägers geändert und die Unterhaltsbeträge neu bemessen. • Rechtliche Grundlage der Abänderung ist § 313 BGB: Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nach dem bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Parteiwillen zu prüfen; der Abänderungskläger trägt Darlegungs- und Beweislast. • Das Berufungsvorbringen genügte, erstmals substantiiert darzulegen, von welchem Einkommen und welchen Verhältnissen die Parteien beim Vergleich ausgegangen sind; dieses Vorbringen war unstreitig und nicht präkludiert. • Feststellung des maßgeblichen bereinigten Einkommens: Vom unstreitigen Brutto-/Nettoeinkommen des Klägers sind berufsbedingte Fahrtkosten abzuziehen; sie sind nach der kürzesten Strecke zu berechnen. Vorgelegte ehebedingte Verbindlichkeiten konnten mangels prozessualem Nachweis nicht berücksichtigt werden. • Mangelfallberechnung nach BGH-Grundsätzen: Ermittlung des bereinigten Einkommens, Abzug des (mittleren) Selbstbehalts für den Unterhaltspflichtigen, Bildung der Verteilungsmasse und Verteilung auf Ehegatten und minderjähriges Kind; daraus resultieren konkrete Unterhaltsbeträge. • Die Aktivlegitimation für den Kindesunterhalt ist für den Zeitraum, in dem Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde, auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen; daher sind entsprechende Zahlungen an diese zu leisten. • Die Berufung war teilweise erfolgreich; die Kostenentscheidung folgt daraus, dass der Kläger mit neuem Vorbringen obsiegte, dieses aber bereits in erster Instanz hätte vorgebracht werden können; deshalb trägt er die Berufungskosten. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg: Der Vergleich vom 4. Mai 2005 wurde für den Zeitraum ab 4. Januar 2006 in den im Tenor genannten Beträgen abgeändert. Dem Kläger wurde ein bereinigtes Einkommen von 1.211,24 EUR zugrunde gelegt; nach Abzug des (mittleren) Selbstbehalts und Anwendung der Mangelfallregelung wurden Trennungsunterhalt von 159 EUR monatlich und Kindesunterhalt von insgesamt etwa 162 EUR monatlich festgestellt. Für die Zeit, in der Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde (Februar bis November 2006), ist der Kindesunterhalt in Höhe von 127 EUR an die Unterhaltsvorschusskasse zu leisten. Die Berufung war insoweit begründet, dass das Einkommen des Klägers gegenüber dem Vergleichszeitpunkt erheblich gesunken ist und die Voraussetzungen des § 313 BGB vorliegen; andererseits wurden weitere Abzüge (z. B. ehebedingte Verbindlichkeiten) mangels Nachweis nicht berücksichtigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.