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Urteil

1 U 138/06 - 42

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Kaufpreisanspruch in Höhe von 57.609,13 EUR aus Art. 62 CISG; das Landgericht war international und örtlich zuständig. • Zwischen den Parteien kam kein Handelsvertretervertrag zustande, wohl aber ein Handelsmaklervertrag; daraus ergibt sich ein Vergütungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin. • Die örtliche Zuständigkeit für die Widerklage der Beklagten ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 1 b EuGVVO, weil die Dienstleistung (Maklertätigkeit) in Deutschland erbracht wurde; deshalb war die erstinstanzliche Entscheidung über die Widerklage aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. • Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist materiell und prozessual zulässig, die Höhe der Gegenforderung ist aber noch beweisbedürftig. • Die Berufungen der Parteien sind überwiegend unbegründet; die Beklagtenberufung ist insoweit begründet, als die Widerklageprozessual erneut zu verhandeln ist.
Entscheidungsgründe
Kaufpreisanspruch bestätigt; Maklervergütung möglich, Widerklage örtlich zuständig (Art.5 Nr.1b EuGVVO) • Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Kaufpreisanspruch in Höhe von 57.609,13 EUR aus Art. 62 CISG; das Landgericht war international und örtlich zuständig. • Zwischen den Parteien kam kein Handelsvertretervertrag zustande, wohl aber ein Handelsmaklervertrag; daraus ergibt sich ein Vergütungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin. • Die örtliche Zuständigkeit für die Widerklage der Beklagten ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 1 b EuGVVO, weil die Dienstleistung (Maklertätigkeit) in Deutschland erbracht wurde; deshalb war die erstinstanzliche Entscheidung über die Widerklage aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. • Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist materiell und prozessual zulässig, die Höhe der Gegenforderung ist aber noch beweisbedürftig. • Die Berufungen der Parteien sind überwiegend unbegründet; die Beklagtenberufung ist insoweit begründet, als die Widerklageprozessual erneut zu verhandeln ist. Die Klägerin forderte von der Beklagten Zahlung von 57.609,13 EUR als Kaufpreis; die Beklagte erklärte Aufrechnung und erhob eine Widerklage mit zahlreichen Forderungen, insbesondere Provisions- und Karenzansprüche. Das Landgericht verurteilte die Beklagte vorbehaltlich der Entscheidung über ihre Aufrechnungsforderung und wies die Widerklage als unzulässig ab. Die Beklagte behauptete, sie habe Vermittlungsleistungen für die Anbahnung eines Geschäfts der Klägerin mit der Firma A. S. erbracht und deshalb Anspruch auf Provision bzw. Ausgleich; sie berief sich auf ein Handelsvertreter- oder alternativ ein Handelsmaklerverhältnis. Die Klägerin bestritt einen Handelsvertretervertrag, focht Makleransprüche an und rügte fehlende Zuständigkeit. Beide Parteien legten Berufung ein. Das OLG prüfte Zuständigkeit, Vertragsnatur (Handelsvertreter vs. Makler), die Zulässigkeit der Aufrechnung und die Erfordernis weiterer Beweisaufnahme. • International- und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken für die Klage besteht nach Art. 2 I EuGVÜ; der Kaufpreisanspruch der Klägerin ergibt sich aus Art. 62 CISG. • Die erstinstanzlichen Feststellungen, insbesondere zur Einbindung der Beklagten in die Anbahnung des Geschäfts mit der Firma A. S. und zur Tätigkeit des Zeugen V., sind nicht zu beanstanden; daraus folgt ein Handelsmaklervertrag und ein Vergütungsanspruch der Beklagten nach § 653 BGB. • Ein Handelsvertretervertrag ist nicht begründet, weil es an der für diesen Vertragstyp charakteristischen ständigen Betrauung fehlt; die Tätigkeit betrifft hier eine einmalige Vermittlung bzw. Anbahnung und nicht die ständige Betreuung. • Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist materiell und prozessual zulässig; jedoch ist die Höhe der Gegenforderung noch nicht entscheidungsreif, sodass insoweit weiterer Beweis erhoben werden muss. • Die Widerklage ist örtlich zuständig nach Art. 5 Ziff. 1 b EuGVVO, weil die Maklertätigkeit als Dienstleistung zu qualifizieren ist und deren Erfüllungsort in Deutschland lag; daher war die erstinstanzliche Abweisung der Widerklage aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. • Wegen des ergangenen Vorbehaltsurteils konnte der Senat über die Widerklage nicht selbst in der Sache entscheiden, um widersprüchliche Teilurteile zu vermeiden. • Die Berufung der Klägerin gegen die Feststellungen zum Bestehen eines Makleranspruchs ist unbegründet; die Verjährungseinrede greift nicht, weil die Widerklageansprüche rechtzeitig geltend gemacht und die Verjährung gehemmt wurden (§ 204 BGB). Die Berufung der Beklagten wird insoweit stattgegeben, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Widerklage aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen wird. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen. Die Klägerin bleibt in Höhe von 57.609,13 EUR nebst Zinsen wegen des Kaufpreisanspruchs bestätigt; dieser Anspruch wurde nicht durch die behaupteten Ausgleichs- oder Karenzansprüche hinreichend entkräftet. Die Beklagte hat einen Anspruch auf Maklervergütung aus einem Handelsmaklervertrag nach § 653 BGB zumindest dem Grunde nach geltend gemacht; die konkrete Höhe ist noch beweisbedürftig und daher in der Rückverweisung zu klären. Über die Kosten des Berufungsverfahrens entscheidet das Landgericht; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.