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Beschluss

1 Ws 5/06

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Berechnung der Längenzuschläge nach Nr. 4122 VV RVG ist auf die tatsächliche Teilnahmezeit an der Hauptverhandlung abzustellen, nicht auf die in der Ladung angegebene Terminsstunde. • Wartezeiten und Pausen vor oder außerhalb der eigentlichen Hauptverhandlung sind durch die allgemeine Terminsgebühr abgegolten und rechtfertigen keinen Längenzuschlag. • Die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung ist anhand des Sitzungsprotokolls nachweisbar und daher maßgeblich für Zuschlagsberechnungen.
Entscheidungsgründe
Längenzuschlag nach Nr. 4122 VV RVG: Maßgeblich ist die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung • Für die Berechnung der Längenzuschläge nach Nr. 4122 VV RVG ist auf die tatsächliche Teilnahmezeit an der Hauptverhandlung abzustellen, nicht auf die in der Ladung angegebene Terminsstunde. • Wartezeiten und Pausen vor oder außerhalb der eigentlichen Hauptverhandlung sind durch die allgemeine Terminsgebühr abgegolten und rechtfertigen keinen Längenzuschlag. • Die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung ist anhand des Sitzungsprotokolls nachweisbar und daher maßgeblich für Zuschlagsberechnungen. Ein gerichtlich bestellter Pflichtverteidiger verlangte für fünf Hauptverhandlungstermine die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4122 VV RVG, weil er jeweils pünktlich zur in der Ladung angegebenen Terminsstunde erschienen war, obwohl die Verhandlungen später tatsächlich begannen. Die Strafkammer des Landgerichts lehnte die Gewährung der Zuschläge ab und setzte einen Betrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Rechtsanwalts zum Oberlandesgericht. Streitpunkt war, ob für die Berechnung der Längenzuschläge auf die in der Ladung angegebene Terminsstunde oder auf den tatsächlichen Beginn der Hauptverhandlung abzustellen ist. Das Gericht prüfte die Auslegung von VV RVG Nr. 4122 unter Berücksichtigung der Systematik des RVG und der strafprozessualen Protokollierungspraxis. Es bezog auch Entscheidungen und Literaturmeinungen in seine Erwägungen ein. Das Verfahren betraf die Auslegung der Gebührenvorschrift, nicht die Frage einer Pauschalvergütung nach § 51 RVG. • Wortlaut und Systematik der Vorschrift: Nr. 4122 VV RVG bemisst sich nach der Zeit der Teilnahme an der Hauptverhandlung; dies legt nahe, auf die tatsächliche Teilnahmezeit abzustellen. • Zweck der Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts: Die allgemeine Terminsgebühr soll Wartezeiten und Pausen bereits abgelten; der Längenzuschlag soll qualitative Mehrleistung in der laufenden Hauptverhandlung erfassen, nicht bloße Wartezeiten. • Praxis- und Beweisfragen: Die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung und die Anwesenheit des Verteidigers sind durch das Sitzungsprotokoll feststellbar; die vorgesehene Terminsstunde hingegen würde zusätzliche Feststellungen zur Anwesenheit und zu Verzögerungsgründen erfordern, die die Strafprozessordnung nicht vorsieht. • Abgrenzung zu Pauschvergütung und früherer BRAGO-Rechtsprechung: Entscheidungen, die beim alten Recht oder bei Pauschvergütungen auf die vorgesehenen Terminsstunden abstellten, sind wegen unterschiedlicher Zielsetzungen nicht übertragbar. • Praktikabilitätsargument: Bei vielen Beteiligten wäre es unzumutbar, vor Aufruf der Sache fortlaufend Erscheinens- und Verweildauern aller gerichtlich bestellten Verteidiger zu dokumentieren; daher ist der in der Niederschrift vermerkte Beginn maßgeblich. Die Beschwerde des Rechtsanwalts wurde als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass für die Berechnung der Längenzuschläge nach Nr. 4122 VV RVG auf den in der Sitzungsniederschrift vermerkten tatsächlichen Beginn und das Ende der Hauptverhandlung abzustellen ist; Wartezeiten vor dem offiziellen Beginn sind durch die Terminsgebühr abgegolten und rechtfertigen keinen Zuschlag. Die Entscheidung betont die praktische Handhabbarkeit und die zwingende Beweisführung durch das Sitzungsprotokoll. Die Kostenentscheidung blieb aus; das Verfahren über die Beschwerde war gebührenfrei.