Beschluss
1 Verg 3/05
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei komplexer Leistungsbeschreibung in Gestalt eines Leistungsprogramms führen geringfügige inhaltliche Lücken in Angeboten nicht zwingend zum Ausschluss; Aufklärungsverhandlungen nach § 24 VOB/A sind zulässig, soweit es sich um technisch unumgängliche Änderungen geringen Umfangs handelt.
• Ein Leistungsprogramm gewährt den Bietern Gestaltungsfreiraum; Unvollständigkeiten sind dann nur auszuschließen, wenn Wettbewerb, Eindeutigkeit des Angebotsinhalts oder das Gewollte ernsthaft gefährdet sind (§§ 21, 24, 25 VOB/A).
• Die Vergabekammer durfte das nachverhandelte Angebot der Beigeladenen nicht in Gänze aus der Wertung nehmen; die nachverhandelten Ergänzungen waren unwesentlich und führten nicht zu einer relevanten Wettbewerbsverzerrung.
• Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts für die Vergabestelle und die Beigeladene im Nachprüfungsverfahren ist bei komplexer Streitlage notwendig und erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Unwesentliche Angebotslücken bei Leistungsprogramm: zulässige Aufklärungsverhandlungen und Erhalt der Wertungsfähigkeit • Bei komplexer Leistungsbeschreibung in Gestalt eines Leistungsprogramms führen geringfügige inhaltliche Lücken in Angeboten nicht zwingend zum Ausschluss; Aufklärungsverhandlungen nach § 24 VOB/A sind zulässig, soweit es sich um technisch unumgängliche Änderungen geringen Umfangs handelt. • Ein Leistungsprogramm gewährt den Bietern Gestaltungsfreiraum; Unvollständigkeiten sind dann nur auszuschließen, wenn Wettbewerb, Eindeutigkeit des Angebotsinhalts oder das Gewollte ernsthaft gefährdet sind (§§ 21, 24, 25 VOB/A). • Die Vergabekammer durfte das nachverhandelte Angebot der Beigeladenen nicht in Gänze aus der Wertung nehmen; die nachverhandelten Ergänzungen waren unwesentlich und führten nicht zu einer relevanten Wettbewerbsverzerrung. • Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts für die Vergabestelle und die Beigeladene im Nachprüfungsverfahren ist bei komplexer Streitlage notwendig und erstattungsfähig. Öffentlicher Auftraggeber schrieb die schlüsselfertige Erstellung einer Kläranlage im nichtoffenen Verfahren mit umfangreichem Leistungsprogramm aus. Vier Bieter gaben Angebote ab; Antragstellerin und Beigeladene waren die beiden wirtschaftlichsten. Die Vergabestelle führte Aufklärungen und Nachverhandlungen, weil mehrere Angebote in Details Lücken aufwiesen. Die Beigeladene bot danach kostenneutrale Ergänzungen (u.a. Spundwände für Teilflächen, alternative Messtechnik) an; ihr Angebot blieb das wirtschaftlichste. Die Antragstellerin rügte Unvollständigkeiten und beantragte Nachprüfung mit dem Ziel, die Beigeladene auszuschließen und selbst den Zuschlag zu erhalten. Die Vergabekammer ordnete eine Teilneubewertung an; hiergegen legten alle Beteiligten sofortige Beschwerden ein. • Zulässigkeit: Beschwerden form- und fristgerecht; Antragsbefugnis der Antragstellerin gegeben, da realistische Zuschlagschance bestand (§§ 98 ff., 107 GWB). • Rechtsgrundsätze: Leistungsprogramm bietet Gestaltungsfreiraum; § 21 VOB/A verlangt grundsätzlich vollständige Angebote, doch führen bei komplexen Leistungsprogrammen geringfügige Lücken nicht automatisch zum Ausschluss, wenn Aufklärungen nach § 24 VOB/A möglich und Änderungen nach § 24 Nr.3 VOB/A technisch unumgänglich und geringfügig sind. • Anwendung auf den Fall Messtechnik: Abweichungen der Beigeladenen von Herstellervorgaben waren technisch begründbar (Kompatibilität mit SBR-Verfahren), die nachverhandelten Ergänzungen (Installation geeigneter Technik) waren von geringem Umfang und konnten kostenneutral erfolgen; wirtschaftliche Stellung der Bieter wurde nicht relevant verändert. • Anwendung auf Wasserhaltungs-/Gründungskonzept: Leistungsprogramm verlangte Schutz der nach § 25 SNG geschützten Flächen; eine vollständige Umspundung der gesamten Baugrube war nicht gefordert. Die von der Beigeladenen nachverhandelten Spundwände betrafen ca. 200 qm mit geringen Mehrkosten (~15.000 EUR), somit unwesentlich im Gesamtzusammenhang. • Beweis- und Wertungsergebnis: Zeugenaussagen bestätigten die technische Plausibilität und die geringe Kostenauswirkung der Ergänzungen; daher war das nachverhandelte Angebot insgesamt wertungsfähig und zuschlagsfähig. • Folge: Die Vergabekammer hat die Tragweite der nachverhandelten Ergänzungen überschätzt; ihre Anordnung zur Teilneubewertung war daher aufzuheben. Zudem sind Anwaltskosten der Vergabestelle und der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren erstattungsfähig (§ 120 GWB, § 91 ZPO). Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird insgesamt zurückgewiesen; die angefochtene Entscheidung der Vergabekammer wird insoweit abgeändert. Das ursprüngliche wie das nachverhandelte Angebot der Beigeladenen sind nach zulässigen Aufklärungsverhandlungen als den Vorgaben des Leistungsprogramms entsprechend und wirtschaftlich zu bewerten. Die Antragstellerin hat keinen Vergabeverstoß dargetan, der ihren Zuschlagsanspruch begründen könnte. Die Kosten des Beschwerde- und des Vorverfahrens sind der Antragstellerin aufzuerlegen; die Vergabestelle und die Beigeladene erhalten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen, einschließlich Anwaltskosten, erstattet.