Urteil
9 UF 95/04
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bemessung des Trennungsunterhalts sind die Versorgungsbezüge des Unterhaltsverpflichteten und fortschreibend auch wiederkehrende Steuererstattungen als laufendes Einkommen zu berücksichtigen.
• Kapitaleinkünfte der unterhaltsbedürftigen Ehegattin sind bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen, wenn das zugrundeliegende Vermögen während der Ehe erworben wurde und die Erträge die ehelichen Lebensverhältnisse prägen.
• Eine Erwerbsobliegenheit der getrennt lebenden Ehefrau kann erst einsetzen, wenn freiwillige Unterhaltszahlungen des Ehegatten eingestellt sind; bei längerer Ehe- und Trennungsdauer kann die Pflicht zur sukzessiven Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gelten.
• Pflegegeld nach dem Sozialrecht ist bei der Bedarfsbemessung grundsätzlich außer Ansatz zu lassen; ein krankheitsbedingter Mehrbedarf ist gesondert zu berücksichtigen.
• Bei unklaren Angaben der bedürftigen Partei zu Vermögensverhältnissen kann fortschreibend von den nachgewiesenen Kapitaleinkünften ausgegangen werden, wenn kein substantiiertes Bestreiten oder Beweisanbot erfolgt.
Entscheidungsgründe
Unterhaltsbemessung bei Trennung: Berücksichtigung von Versorgungsbezügen und Kapitaleinkünften • Bei der Bemessung des Trennungsunterhalts sind die Versorgungsbezüge des Unterhaltsverpflichteten und fortschreibend auch wiederkehrende Steuererstattungen als laufendes Einkommen zu berücksichtigen. • Kapitaleinkünfte der unterhaltsbedürftigen Ehegattin sind bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen, wenn das zugrundeliegende Vermögen während der Ehe erworben wurde und die Erträge die ehelichen Lebensverhältnisse prägen. • Eine Erwerbsobliegenheit der getrennt lebenden Ehefrau kann erst einsetzen, wenn freiwillige Unterhaltszahlungen des Ehegatten eingestellt sind; bei längerer Ehe- und Trennungsdauer kann die Pflicht zur sukzessiven Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gelten. • Pflegegeld nach dem Sozialrecht ist bei der Bedarfsbemessung grundsätzlich außer Ansatz zu lassen; ein krankheitsbedingter Mehrbedarf ist gesondert zu berücksichtigen. • Bei unklaren Angaben der bedürftigen Partei zu Vermögensverhältnissen kann fortschreibend von den nachgewiesenen Kapitaleinkünften ausgegangen werden, wenn kein substantiiertes Bestreiten oder Beweisanbot erfolgt. Die 1956 geborene Klägerin und der 1949 geborene Beklagte sind seit Ende 1992 getrennt. Die Klägerin war während der Ehe überwiegend nicht erwerbstätig; sie leidet an psychischen und somatischen Erkrankungen und erhielt wiederholt stationäre Behandlungen. Der Beklagte erlitt 2000 einen Schlaganfall und bezieht Versorgungsbezüge sowie Pflegegeld; er lebt mit einer Lebensgefährtin. Die Klägerin erhielt in den 1990er Jahren mehrere Erb- und Verkaufserlöse und erzielte daraus Kapitaleinkünfte, die im Steuerbescheid 2001 ausgewiesen sind. Die Klägerin verlangte ab Februar 2001 Trennungsunterhalt in Höhe von 1.100 EUR monatlich; der Beklagte beantragte Klageabweisung. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht änderte das Urteil teilweise zu Gunsten der Klägerin und bemess den Unterhalt stufenweise unter Berücksichtigung beider Einkommensverhältnisse. • Rechtsgrundlage ist § 1361 BGB; Unterhaltsbedarf bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. • Die Versorgungsbezüge des Beklagten sind als fortzuschreibendes Einkommen zugrunde zu legen; zusätzlich sind regelmäßig wiederkehrende Steuererstattungen einkommenserhöhend zu berücksichtigen. • Pflegegeld ist als Sozialleistung nach § 1610a BGB grundsätzlich außer Ansatz zu lassen, eine überschießende Differenz zwischen Pflegegeldstufen kann jedoch als krankheitsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden. • Krankheitsbedingte Mehrbedarfe (z. B. Fahrten, Zuzahlungen) sind dem Zahlungsverpflichteten in angemessenem Umfang als Abzug zu gewähren; hier wurden 100 EUR bzw. 50 EUR monatlich angesetzt. • Die Klägerin muss sich nach Einstellung freiwilliger Unterhaltszahlungen ab Dezember 2000 ernsthaft um Wiedereingliederung ins Erwerbsleben bemühen; eine fiktive Erwerbsfähigkeit ist gestaffelt zuzurechnen (geringfügig ab April 2001, halbtags ab Jan. 2002, vollschichtig ab Juli 2002). • Aus medizinischen Gutachten und vorgelegten Attesten ergab sich keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit; vorübergehende Arbeitsunfähigkeit beeinträchtigt nicht die fiktive Zurechnung, da Lohnfortzahlung oder Krankengeld in Betracht kämen. • Die Klägerin erzielte 2001 nachweislich Kapitaleinkünfte; mangels substantiierten Vortrags über Verbrauch oder Wegfall dieser Erträge sind diese fortschreibend in die Bedarfsberechnung einzubeziehen. • Bei Unsicherheiten zu Vermögensverhältnissen trägt die bedürftige Partei die Darlegungs- und Beweislast; das Fehlen eines Beweisangebots führt dazu, die tatsächlichen Kapitaleinkünfte weiter zu berücksichtigen. • Konsequenz: Unterhaltsanspruch wurde periodisch berechnet und gestaffelt; Verrechnung bereits geleisteter Vergleichszahlungen ist zu beachten. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich; das Amtsgerichtsurteil wurde insoweit abgeändert, dass der Beklagte ab Februar 2001 Trennungsunterhalt zahlt: für Feb.–März 2001 je 517 EUR, für Apr.–Dez. 2001 je 481 EUR, für Jan.–Juni 2002 je 457 EUR und ab Juli 2002 je 307 EUR monatlich. Die weitere Berufung wurde zurückgewiesen. Maßgeblich war die umfassende Berechnung unter Zugrundelegung der Versorgungsbezüge des Beklagten, der fortschreibenden Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte der Klägerin sowie der fiktiven Erwerbseinkünfte der Klägerin nach Einstellung freiwilliger Unterhaltszahlungen. Zusätzlich wurden krankheitsbedingte Mehrbedarfe des Beklagten und Beiträge zur Krankenversicherung berücksichtigt; bereits gezahlte Vergleichsbeträge sind anzurechnen. Die Revision wurde nicht zugelassen.