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Urteil

9 UF 131/04

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ehe ist nach über dreijährigem Getrenntleben zu scheiden; das Scheitern ist unwiderlegbar zu vermuten (§§1565,1567 BGB). • Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach §1573 Abs.2 BGB besteht, wenn keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit nach §1572 BGB vorliegt; fiktive Erwerbseinkünfte und Kapitaleinkünfte sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. • Bei fehlender substantiierter Darlegung und Beweisführung zur dauerhaften Erwerbsunfähigkeit ist §1572 BGB nicht anwendbar; stattdessen sind unterhaltsrechtliche Obliegenheiten (Wiedereingliederung, zumutbare Beschäftigung) zu berücksichtigen. • Kapitaleinkünfte, die während der Ehe erzielt wurden, sind fortzuschreiben und können der bedürftigen Ehegattin fiktiv zugerechnet werden, wenn sie keinen Verbrauch schlüssig nachweist. • Krankenvorsorgeunterhalt kommt nicht zu, wenn der Unterhaltsberechtigte durch Erfüllung der Erwerbsobliegenheit über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen würde (§1576 BGB analog).
Entscheidungsgründe
Teilweiser Anspruch auf nachehelichen Unterhalt trotz fehlender dauerhafter Erwerbsunfähigkeit • Die Ehe ist nach über dreijährigem Getrenntleben zu scheiden; das Scheitern ist unwiderlegbar zu vermuten (§§1565,1567 BGB). • Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach §1573 Abs.2 BGB besteht, wenn keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit nach §1572 BGB vorliegt; fiktive Erwerbseinkünfte und Kapitaleinkünfte sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. • Bei fehlender substantiierter Darlegung und Beweisführung zur dauerhaften Erwerbsunfähigkeit ist §1572 BGB nicht anwendbar; stattdessen sind unterhaltsrechtliche Obliegenheiten (Wiedereingliederung, zumutbare Beschäftigung) zu berücksichtigen. • Kapitaleinkünfte, die während der Ehe erzielt wurden, sind fortzuschreiben und können der bedürftigen Ehegattin fiktiv zugerechnet werden, wenn sie keinen Verbrauch schlüssig nachweist. • Krankenvorsorgeunterhalt kommt nicht zu, wenn der Unterhaltsberechtigte durch Erfüllung der Erwerbsobliegenheit über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen würde (§1576 BGB analog). Die 1956 geborene A. und der 1949 geborene A. heirateten 1977 und leben seit Ende 1992 getrennt. Der Sohn ist erwachsen. Die A. war überwiegend nicht erwerbstätig, litt an wiederholten psychischen und somatischen Erkrankungen und verfügte über nennenswertes Vermögen aus Erbschaften/Verkäufen. Der A. erlitt 2000 einen Schlaganfall und bezieht Versorgungsbezüge sowie Pflegegeld; er lebt mit einer Lebensgefährtin zusammen. Die A. klagte auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.251,85 EUR monatlich; das Familiengericht wies die Klage ab. Die A. berief, das OLG prüfte Scheidungsvoraussetzungen, Erwerbsfähigkeit der A., deren Vermögenserträge und die Unterhaltsberechnung. Das OLG hielt die Scheidung für gerechtfertigt und sprach der A. ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von monatlich 375 EUR zu. • Scheidung: Die Parteien leben seit 1993 ununterbrochen getrennt; damit ist das Scheitern der Ehe nach §1566 Abs.2 BGB unwiderlegbar vermutet. Persönliche Anhörung bestätigte, dass der A. die Ehe nicht wiederherstellen will; die Härteklausel des §1568 BGB wurde nicht dargelegt. • Prozess- und Entscheidungsfähigkeit: Gutachterliche Befunde und persönliche Anhörung ergaben keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des A.; kein Verfahrenshindernis für die Scheidung. • Dauerhafte Erwerbsunfähigkeit (§1572 BGB): Die A. hat die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit nicht substantiiert dargetan oder hinreichend beweisgeführt; vorgelegte Atteste und Gutachten lassen keine sichere dauerhafte Erwerbsunfähigkeit erkennen. Vorübergehende Erkrankungen rechtfertigen keinen Anspruch nach §1572 BGB. • Erwerbsobliegenheit und fiktives Einkommen: Da der A. bis Dezember 2000 freiwillig Unterhalt leistete, begann die Erwerbsobliegenheit der A. erst danach; das OLG schätzte eine realistische stufenweise Wiedereingliederung (geringfügig ab Jan.2002, vollschichtig ab Juli 2002). Auf dieser Grundlage sind fiktive Erwerbseinkünfte von rund 700 EUR brutto (6/7 = 600 EUR netto nach Erwerbstätigenbonus) anzusetzen. • Kapitaleinkünfte: Die A. erzielte 2001 nachweislich Kapitaleinkünfte; mangels substantiierter Darstellung oder Beweis eines Verbrauchs waren diese fortzuschreiben und mit 687,99 EUR monatlich in die Bedarfsberechnung einzustellen. • Bemessung des Unterhalts: Ausgangspunkt sind die bereinigten Versorgungsbezüge des A. (2.036,61 EUR), zuzüglich anteiliger Steuererstattung, abzüglich Versicherungsbeiträge und krankheitsbedingtem Mehrbedarf; Abzug fiktiver Erwerbs- und Kapitaleinkünfte der A. führt zu einem Unterhaltsbedarf von 749,82 EUR, wovon die Hälfte als hälftiger Anspruch 375 EUR ergibt. • Krankenvorsorge: Ein gesonderter Krankenvorsorgeunterhalt wurde abgelehnt, weil bei Erfüllung der Erwerbsobliegenheit ausreichender Versicherungsschutz zu erwarten ist. • Verfahrensfragen: Keine Wiedereinsetzung oder Wiedereröffnung erforderlich; Revision nicht zuzulassen, da keine grundsätzliche Bedeutung. Nebenentscheidungen folgen den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Das OLG ändert das erstinstanzliche Urteil teilweise: Die Ehe wird geschieden; in Ziffer 3 wird der A. verurteilt, an die A. ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von monatlich 375 EUR zu zahlen. Die weitergehende Berufung der A. wird zurückgewiesen. Begründend legt das Gericht dar, dass die A. keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit gemäß §1572 BGB vorgetragen oder bewiesen hat, weshalb lediglich ein Unterhaltsanspruch nach §1573 Abs.2 BGB in Betracht kommt. Bei der Bedarfs- und Leistungsberechnung wurden die bereinigten Versorgungsbezüge des A., fiktive Erwerbseinkünfte und fortgeschriebene Kapitaleinkünfte der A. berücksichtigt sowie ein kleiner krankheitsbedingter Mehraufwand zugestanden. Krankenvorsorgeunterhalt wurde nicht gewährt, weil durch Erfüllung der Erwerbsobliegenheit ausreichender Krankenversicherungsschutz zu erwarten ist. Die Kosten der beiden Rechtszüge wurden gegeneinander aufgehoben; die Entscheidung ist hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts vorläufig vollstreckbar.