Beschluss
9 UF 46/05
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Umstellung einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversicherung auf eine kapitalgedeckte Pensionskasse sind die von der Pensionskasse mitgeteilten Anwartschaften, wenn sie ausschließlich für die Zeit nach der Umstellung entstanden sind, bereits Ehezeitanteile.
• Erweiterter Splittingzugang nach § 3b Abs.1 Nr.1 VAHRG ist zulässig, um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu vermeiden, wenn der Grenzbetrag nicht erreicht wird.
• Die Umrechnung der zu übertragenden bzw. zu begründenden Monatsbeträge in Entgeltpunkte ist nach § 1587b Abs.6 BGB anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Anpassung des Versorgungsausgleichs bei Umstellung auf Pensionskasse (erweiterte Splittinglösung) • Bei Umstellung einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversicherung auf eine kapitalgedeckte Pensionskasse sind die von der Pensionskasse mitgeteilten Anwartschaften, wenn sie ausschließlich für die Zeit nach der Umstellung entstanden sind, bereits Ehezeitanteile. • Erweiterter Splittingzugang nach § 3b Abs.1 Nr.1 VAHRG ist zulässig, um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu vermeiden, wenn der Grenzbetrag nicht erreicht wird. • Die Umrechnung der zu übertragenden bzw. zu begründenden Monatsbeträge in Entgeltpunkte ist nach § 1587b Abs.6 BGB anzuordnen. Die Ehefrau (geb. 1967) und der Ehemann (geb. 1961) sind seit 1987 verheiratet und wurden rechtskräftig geschieden. Während der Ehezeit (1.9.1987–30.6.2004) erwarben beide Rentenanwartschaften; die BfA gab für die Ehefrau 86,11 EUR monatlich an, die LVA für den Ehemann 421,75 EUR. Zusätzlich hatte der Ehemann Anwartschaften bei der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (HZV) von 74,77 EUR und nach Umstellung ab 1.1.2003 bei der Höchster Pensionskasse VVaG von 16,05 EUR. Das Familiengericht regelte den Versorgungsausgleich durch Splitting, Quasi‑Splitting und erweitertes Splitting; die Ehefrau beanstandete, die Pensionskasse habe den Ehezeitanteil bereits mit 16,05 EUR ausgewiesen, sodass der vom Familiengericht angesetzte geringere Ehezeitanteil fehlerhaft sei. Die Beschwerde der Ehefrau wurde zur Entscheidung vorgelegt. • Beschwerde war zulässig und begründet (§§ 621e, 517 ZPO). • Die Auskunft der Höchster Pensionskasse in Verbindung mit dem HZvG zeigt, dass die bei der Pensionskasse ausgewiesenen 16,05 EUR monatlich bereits den Ehezeitanteil betreffen, weil die Beitragszahlung erst ab 1.1.2003 erfolgte; eine gesonderte Ermittlung des Ehezeitanteils war daher nicht erforderlich. • In der Gesamtschau ergeben sich beim Ehemann Anwartschaften von 512,57 EUR (421,75+74,77+16,05) gegenüber 86,11 EUR bei der Ehefrau; nach § 1587a Abs.1 BGB beträgt die Wertdifferenz die Grundlage, zur Hälfte ausgleichspflichtig: 213,23 EUR. • Die Aufteilung erfolgt sachgerecht: Splitting für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 1587b Abs.1 BGB) mit 167,82 EUR, analoges Quasi‑Splitting für die HZV (37,39 EUR) und erweitertes Splitting (§ 3b Abs.1 Nr.1 VAHRG) zur Vermeidung des schuldrechtlichen Ausgleichs für die Pensionskassenanwartschaften (8,02 EUR), wobei der Grenzbetrag nicht erreicht ist. • Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587b Abs.6 BGB; Kosten- und Verfahrensentscheidungen beruhen auf §§ 21 GKG, 93a ZPO und 49 GKG. Die Beschwerde der Ehefrau führt zur teilweisen Abänderung des familiengerichtlichen Beschlusses: Es werden Rentenanwartschaften in konkreten monatlichen Beträgen von den Versicherungskonten des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen bzw. dort begründet (167,82 EUR gesetzliche RV, 37,39 EUR HZV‑Anteile, 8,02 EUR Pensionskasse), bezogen auf den 30.6.2004; die Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen. Der Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der Hälfte der Wertdifferenz der Anwartschaften gemäß § 1587a Abs.1 BGB und ist daher begründet. Die Entscheidung zur Kostenverteilung und zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt wie festgestellt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.