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Beschluss

9 UF 106/04

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vollständiger Ausschluss des Umgangsrechts ist nur bei konkreter, gegenwärtiger Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt. • Zur Abänderung einer Umgangsregelung bedarf es triftiger Gründe, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren (§ 1696 Abs.1 BGB). • Das Umgangsrecht ist als Recht des Kindes zu werten; Eltern haben zugleich die Pflicht, den Umgang zu fördern (§ 1684 BGB). • Eine Umgangspflegschaft kann geeignete fachliche Hilfe bieten, um Anbahnung und Aufbau eines Verhältnisses zu unterstützen. • Der Kindeswille ist zu berücksichtigen, kann aber allein nicht ausschlaggebend sein; es ist zu prüfen, ob der Wille auf reifen, verständlichen Gründen beruht.
Entscheidungsgründe
Kein Ausschluss des Umgangsrechts bei fehlender gegenwärtiger Gefährdung des Kindeswohls • Ein vollständiger Ausschluss des Umgangsrechts ist nur bei konkreter, gegenwärtiger Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt. • Zur Abänderung einer Umgangsregelung bedarf es triftiger Gründe, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren (§ 1696 Abs.1 BGB). • Das Umgangsrecht ist als Recht des Kindes zu werten; Eltern haben zugleich die Pflicht, den Umgang zu fördern (§ 1684 BGB). • Eine Umgangspflegschaft kann geeignete fachliche Hilfe bieten, um Anbahnung und Aufbau eines Verhältnisses zu unterstützen. • Der Kindeswille ist zu berücksichtigen, kann aber allein nicht ausschlaggebend sein; es ist zu prüfen, ob der Wille auf reifen, verständlichen Gründen beruht. Die Parteien sind seit 2001 geschieden; ihre 1995 geborene Tochter lebt bei der Antragstellerin. Nach Trennung wurden Umgangskontakte des Vaters in Anwesenheit Dritter vereinbart; seit 2000 kam es kaum zu Kontakten. Das Familiengericht regelte 2003 Umgang in begrenztem Rahmen und bestellte eine Umgangspflegerin. Die Antragstellerin beantragte 2004 die Abänderung der Regelung und den Ausschluss des Umgangs für zwei Jahre; sie berief sich auf die Belastung des Kindes und medizinische Befunde. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; die Antragstellerin legte Beschwerde ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Jugendamt und die Umgangspflegerin sahen keine hinreichenden Gründe für eine Änderung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig nach den Verfahrensvorschriften (§§ 621e, 621, 517, 520 ZPO). • Maßstab: Nach § 1696 Abs.1 BGB erfordert eine Abänderung der Umgangsregelung triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe; das Kindeswohl ist oberster Maßstab und das Umgangsrecht zugleich Elternpflicht (§ 1684 BGB). • Konkrete Gefährdung: Eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefährdung des Kindeswohls ist nicht nachgewiesen. Belastungen resultieren überwiegend aus früheren familiären Konflikten und langem Kontaktmangel, die nicht per se einen Ausschluss rechtfertigen. • Eignung der Umgangspflegschaft: Die eingerichtete Umgangspflegschaft bietet fachliche Begleitung zur behutsamen Anbahnung und ist geeignet, die psychische Belastung des Kindes zu mindern. • Beurteilung kindlicher Reaktion und Wille: Symptome wie Fieber und Verhaltensänderungen sind medizinisch nicht eindeutig auf Umgangskontakte zurückzuführen; der ablehnende Kindeswille beruht nach Sachverständigengutachten überwiegend auf Übernahme der Haltung der Mutter und nicht auf eigenständiger, reifer Entscheidung. • Beweis- und Ermittlungsermessen: Weitere Ermittlungen oder ein neues Gutachten waren nicht geboten, da keine neuen, erheblichen Anhaltspunkte vorlagen, die eine andere Tatsachenlage nahelegten. • Kosten und Prozesskostenhilfe: Wegen mangelnder Erfolgsaussicht wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe versagt; dem Antragsgegner wurde sie für die Verteidigung bewilligt (§§ 14 FGG, 119, 114 ZPO). Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; der Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts für zwei Jahre hat keinen Erfolg, weil keine konkrete gegenwärtige Gefährdung des Kindeswohls dargetan ist, die nicht durch die bestehende Umgangspflegschaft und angemessene Einschränkungen zu beheben wäre. Eine vollständige Einschränkung des Umgangsrechts kommt nur bei triftigen, nachhaltigen Gefährdungsgründen in Betracht, die hier fehlen. Prozesskostenhilfe für die Beschwerde wurde der Antragstellerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt; dem Antragsgegner wurde ratenfreie Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; der Beschwerdewert wurde auf 3.000 EUR festgesetzt.