Urteil
9 UF 33/04
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bei islamischer Eheschließung vereinbarte Maher-/Brautgeldforderung kann nach deutschem Recht als Unterhaltsanspruch zu qualifizieren und einklagbar sein.
• Die Klägerin ist Inhaberin der in der schriftlichen Vereinbarung genannten Forderung; vorbereitende Verhandlungen Dritter schränken dies nicht ohne weitere Anhaltspunkte ein.
• Bereits erbrachte Unterhaltsleistungen und eine Wiederheirat können im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage auf das vereinbarte Brautgeld anzurechnen bzw. mindernd zu berücksichtigen sein.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf vereinbartes islamisches Brautgeld als unterhaltsähnliche Forderung • Eine bei islamischer Eheschließung vereinbarte Maher-/Brautgeldforderung kann nach deutschem Recht als Unterhaltsanspruch zu qualifizieren und einklagbar sein. • Die Klägerin ist Inhaberin der in der schriftlichen Vereinbarung genannten Forderung; vorbereitende Verhandlungen Dritter schränken dies nicht ohne weitere Anhaltspunkte ein. • Bereits erbrachte Unterhaltsleistungen und eine Wiederheirat können im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage auf das vereinbarte Brautgeld anzurechnen bzw. mindernd zu berücksichtigen sein. Die Parteien, deutsche Staatsangehörige, hatten 1990 eine islamische Eheschließung mit schriftlicher Vereinbarung über ein Brautgeld von 50.000 DM getroffen und 1990 zivilrechtlich geheiratet; sie sind seit 14. Juni 2002 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin verlangt aus dieser Vereinbarung Zahlung des Brautgeldes; der Beklagte bestreitet Anspruch und Legitimation. Zwischen den Parteien bestand auch ein notariell dokumentierter Grundstücksübergang von dem Beklagten an die Klägerin (1999). Der Beklagte zahlte nach Trennung teilweise Trennungsunterhalt; die Klägerin ist 2004 wiederverheiratet und hat das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn. Das Familiengericht gab der Klage voll statt; das Oberlandesgericht hat die Forderung teilweise bestätigt und den Zahlungsbetrag reduziert. • Deutsches Sachrecht ist auf die Beziehung der Parteien anwendbar, weil beide Deutsche sind, ihren Wohnsitz in Deutschland hatten und die Ehe nach deutschem Recht geschieden wurde (§§ allgemeines Kollisionsrecht; vgl. Rechtsprechung des BGH). • Die Klägerin ist Inhaberin der in August 1990 unterzeichneten Schriftstücke; vorbereitende Verhandlungen des Vaters ändern daran nichts, zumal nur Beklagter und Klägerin die Vereinbarung unterzeichneten und eine Abtretung zugunsten der Klägerin vorgelegt wurde. • Die schriftliche Vereinbarung begründet eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des genannten Brautgeldes bei Trennung; kein Anhaltspunkt für ein Scheingeschäft (§ 117 Abs.1 BGB) oder für ein wirksames geheimes Widerrufs- oder Nichtigkeitsvorbehalt liegt vor. • Die Vereinbarung ist nicht als unbenannte ehebezogene Zuwendung oder abstraktes Schuldversprechen i.S.d. § 780 BGB zu qualifizieren, weil sie schuldbegründend den Begriff ‚Brautgeld‘ und Fälligkeitsvoraussetzungen nennt. • Mangels gemeinsamer Austrittsvorstellungen über die Funktion des Brautgeldes ist bei Auslegung auf die Funktion nach islamischem Verständnis abzustellen; danach dient das Brautgeld der Absicherung nachehelichen Unterhalts und ist mit deutschen Unterhaltsansprüchen vergleichbar (vgl. BGH-Rechtsprechung). • Bereits erbrachte Unterhaltsleistungen des Beklagten sind auf das Brautgeld mindernd anzurechnen; außerdem rechtfertigt die Wiederheirat der Klägerin (12.02.2004) und damit der Wegfall des Absicherungszwecks eine Herabsetzung des Anspruchs nach ergänzender Vertragsauslegung bzw. den Grundsätzen über die Änderung der Geschäftsgrundlage. • Die Zuwendung des Grundstücks kann nicht zusätzlich zur Absicherung des Unterhalts berücksichtigt werden, weil die Parteien vereinbart hatten, diese Zuwendung auf einen möglichen Zugewinnausgleich anzurechnen (§ 1380 BGB) und ein solcher Ausgleich noch nicht stattgefunden hat. Das Oberlandesgericht änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise ab: Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 12.782 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 12.06.2003; die weitergehende Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Damit wurde die ursprünglich vereinbarte Forderung von 25.564,59 EUR wegen bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge und wegen der Wiederheirat der Klägerin herabgesetzt. Die Kosten der beiden Instanzen wurden gegeneinander aufgehoben; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.