Beschluss
9 UF 67/04
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gemischten internationalen Kontakten ist internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Versorgungsausgleich gegeben, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 606a ZPO).
• Ist das Scheidungsstatut ein Recht ohne Versorgungsausgleich, kann der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchgeführt werden, wenn die Ehegattin ihn beantragt und der Ehemann in der Ehezeit inländische Anwartschaften erworben hat (Art. 17 EGBGB).
• Für das Ende der Ehezeit im Versorgungsausgleich ist nach § 1587 Abs. 2 BGB auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abzustellen, nicht auf eine vorherige Trennungsrechtsklage.
• Bei nachträglich korrigierten Auskünften der Rentenversicherung ist der Versorgungsausgleich auf Grundlage der zutreffenden Ehezeit und der neuen Auskünfte neu zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Versorgungsausgleich: Ehezeitmaßstab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und Anwendung deutschen Rechts • Bei gemischten internationalen Kontakten ist internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Versorgungsausgleich gegeben, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 606a ZPO). • Ist das Scheidungsstatut ein Recht ohne Versorgungsausgleich, kann der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchgeführt werden, wenn die Ehegattin ihn beantragt und der Ehemann in der Ehezeit inländische Anwartschaften erworben hat (Art. 17 EGBGB). • Für das Ende der Ehezeit im Versorgungsausgleich ist nach § 1587 Abs. 2 BGB auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abzustellen, nicht auf eine vorherige Trennungsrechtsklage. • Bei nachträglich korrigierten Auskünften der Rentenversicherung ist der Versorgungsausgleich auf Grundlage der zutreffenden Ehezeit und der neuen Auskünfte neu zu bemessen. Ehemann (geb. 1968) und Ehefrau (geb. 1975), beide italienische Staatsangehörige, schlossen 1993 Ehe und lebten seit 1997 getrennt. Der Ehemann reichte am 10. Mai 2000 den Scheidungsantrag; die Ehe wurde im November 2002 geschieden. Im Versorgungsausgleich bestimmte das Familiengericht ursprünglich die Ehezeit fehlerhaft bis 30.06.1998 und übertrug Rentenanwartschaften in geringerem Umfang auf die Ehefrau. Die Landesversicherungsanstalt und die Bundesversicherungsanstalt beanstandeten die zugrunde gelegte Ehezeit und legten neue Auskünfte vor, die die Ehezeit bis 30.04.2000 und höhere Anwartschaften ausweisen. Die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt zielte darauf ab, die Höhe der zu übertragenden Rentenanwartschaften zu korrigieren. Das Oberlandesgericht prüfte internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht und die richtige Ehezeitbestimmung gem. § 1587 Abs. 2 BGB. • Internationale Zuständigkeit besteht nach § 606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; damit ist auch der Versorgungsausgleich mitentschieden. • Grundsatz des internationalen Privatrechts: Versorgungsausgleich unterliegt grundsätzlich dem Scheidungsstatut (Art. 17 Abs. 3 EGBGB). Kennt das Scheidungsstatut den Versorgungsausgleich nicht (hier: italienisches Recht), kann nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB deutsches Recht angewandt werden, wenn eine Ehegattin den Ausgleich beantragt und inländische Anwartschaften vorhanden sind. • Für das Ende der Ehezeit ist nach § 1587 Abs. 2 BGB maßgeblich die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, nicht die des Trennungsantrags; daher ist als Ehezeitende der 30.04.2000 heranzuziehen (Zustellung des Scheidungsantrags 10.05.2000 => Ehezeit bis 30.04.2000). • Die Rentenauskünfte der Versicherungsanstalten sind nach der zutreffenden Ehezeit zu bewerten. Die nachträglich erteilten Auskünfte der Landesversicherungsanstalt (26.04.2004) und der Bundesversicherungsanstalt (18.05.2004) sind zuverlässig und ergeben für den Ehemann 131,55 EUR und für die Ehefrau 85,40 EUR monatliche Anwartschaften (Bezugszeitpunkt 30.04.2000). • Ausgleichsbemessung nach §§ 1587b Abs.1, 1587a Abs.1 S.1–2 BGB: Differenz 46,15 EUR, hälftig auszugleichen ergibt monatlich 23,08 EUR, die vom Rentenkonto des Ehemannes auf das der Ehefrau zu übertragen sind. • Kosten- und Prozessfragen: Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§§ 621e Abs.2, 543 ZPO). Die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt war begründet. Die erstinstanzliche Entscheidung wurde dahingehend abgeändert, dass wegen der zutreffenden Ehezeit bis 30.04.2000 die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes 131,55 EUR und der Ehefrau 85,40 EUR betragen. Die Differenz von 46,15 EUR ist hälftig auszugleichen; somit sind monatlich 23,08 EUR vom Rentenkonto des Ehemannes auf das Rentenkonto der Ehefrau zu übertragen. Die internationale Zuständigkeit und die Anwendung deutschen Rechts für den Versorgungsausgleich wurden bejaht, da das italienische Recht den Versorgungsausgleich nicht kennt und die Ehefrau den Ausgleich beantragt hat. Die Entscheidung regelt damit den Versorgungsausgleich endgültig auf der Grundlage der korrigierten Auskünfte und der nach § 1587 Abs.2 BGB maßgeblichen Ehezeit.