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Beschluss

9 WF 35/04

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vertraglicher vollständiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt kann sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn er eine evident einseitige Lastenverteilung zugunsten des anderen Ehegatten bewirkt. • Insbesondere ein Verzicht auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) berührt den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und unterliegt strenger Wirksamkeitskontrolle; Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist ein Indiz für eine mögliche Disparität. • Die Wirksamkeitsprüfung hat auf die Verhältnisse beim Vertragsschluss abzustellen; materielle Nachteile müssen durch anderweitige Vorteile oder besondere Umstände ausgeglichen sein, damit der Verzicht nicht sittenwidrig ist. • Laufender Unterhalt kann vor Fälligkeit nicht verwirkt sein; eine Verwirkung nach § 242 BGB greift nicht bei noch nicht fälligem laufendem Unterhalt. • Bei Zweifeln an der Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts ist Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Unterhaltsklage nicht ohne Weiteres zu versagen.
Entscheidungsgründe
Notarieller Unterhaltsverzicht im Kernbereich sittenwidrig, PKH nicht zu versagen • Ein vertraglicher vollständiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt kann sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn er eine evident einseitige Lastenverteilung zugunsten des anderen Ehegatten bewirkt. • Insbesondere ein Verzicht auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) berührt den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und unterliegt strenger Wirksamkeitskontrolle; Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist ein Indiz für eine mögliche Disparität. • Die Wirksamkeitsprüfung hat auf die Verhältnisse beim Vertragsschluss abzustellen; materielle Nachteile müssen durch anderweitige Vorteile oder besondere Umstände ausgeglichen sein, damit der Verzicht nicht sittenwidrig ist. • Laufender Unterhalt kann vor Fälligkeit nicht verwirkt sein; eine Verwirkung nach § 242 BGB greift nicht bei noch nicht fälligem laufendem Unterhalt. • Bei Zweifeln an der Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts ist Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Unterhaltsklage nicht ohne Weiteres zu versagen. Die Ehe der Antragstellerin zu 2) und des Antragsgegners wurde 1996 geschieden. Bei Abschluss eines notariellen Ehevertrags 1991 verzichteten beide Ehegatten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt und vereinbarten Gütertrennung. Die Antragstellerin zu 2) war bei Vertragsschluss schwanger; das gemeinsame Kind lebt bei ihr. Sie ist als Gebäudereinigerin vollschichtig erwerbstätig; der Antragsgegner erzielt ein höheres Nettoeinkommen. Die Antragstellerinnen beantragten 2003 Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Unterhaltsklagen; dem Antrag der Mutter (Antragstellerin zu 2) wurde vom Familiengericht mangels Erfolgsaussicht verweigert. Diese Entscheidung rügt die Beschwerde, weil der notarielle Unterhaltsverzicht unwirksam sein soll. • Zulässigkeit der Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO; teilweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückverweisung zur erneuten Entscheidung über PKH. • Der erklärte vollständige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt steht der Geltendmachung von Unterhalt vorliegend nicht entgegen, weil er nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein kann, wenn er eine evident einseitige Lastenverteilung darstellt. • Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zählt zum Kernbereich der Scheidungsfolgen und ist besonders schutzbedürftig; ein Verzicht hierauf ist nicht ohne Weiteres der freien Disposition der Ehegatten zugänglich. • Bei der Wirksamkeitskontrolle ist auf die Verhältnisse beim Vertragsschluss abzustellen; Schwangerschaft der Berechtigten ist ein Indiz für Disparität und erfordert genaue Prüfung der Umstände. • Maßgebliche Kriterien sind Vermögenslage, berufliche Qualifikation, Perspektiven sowie konkrete Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit; im konkreten Fall lagen keine ausgleichenden Vorteile oder besondere Rechtfertigungsgründe zugunsten des Antragsgegners vor. • Die konkrete Vertragsgestaltung führte zu einer evident einseitigen Benachteiligung der Antragstellerin zu 2): kein nennenswertes Vermögen, keine gesicherte Betreuungsmöglichkeit und tatsächliche Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub sprechen gegen Wirksamkeit des Verzichts. • Eine Verwirkung des laufenden Unterhaltsanspruchs nach § 242 BGB kommt nicht in Betracht, weil laufender Unterhalt vor Fälligkeit nicht verwirkt werden kann. • Folgerichtig kann die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht bestehen; das Familiengericht hat die materiell-rechtliche Prüfung des Unterhaltsanspruchs und der Bedürftigkeit nachzuholen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) führt zur teilweisen Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts (Familiengericht) Saarlouis und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte nacheheliche Unterhaltsklage. Das Gericht stellt fest, dass der in der notariellen Urkunde erklärte umfassende Unterhaltsverzicht der Antragstellerin zu 2) einer Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB nicht standhält, insbesondere wegen der Betroffenheit des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts und der belastenden Umstände beim Vertragsschluss. Die Verweigerung der PKH war daher nicht gerechtfertigt; das Amtsgericht hat nunmehr den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch und die Kostenarmut der Antragstellerin zu 2) zu prüfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.