Urteil
4 U 1/01 (Entsch)
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Ergebnis laufender Vergleich schließt nicht ohne ausdrückliche Regelung spätere Verschlimmerungen oder neu auftretende Spätschäden aus; hierfür gilt § 35 BEG.
• Bei Neufestsetzung laufender Versorgungsrenten sind gemäß § 35 BEG materielle Änderungen der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) zu prüfen; eine Änderung ist wesentlich, wenn die neu berechnete Rente die bisherige um mindestens 30 % übersteigt (bei Vollendung des 68. Lebensjahrs).
• Bei zusammengesetzten Leiden ist zunächst die Gesamt-vMdE zu ermitteln und sodann der verfolgungsbedingte Anteil nach § 34 BEG; unterschiedliche Erkrankungen können ohne Wechselwirkung zu Addition der vMdE führen.
• Neufestsetzungen sind rückwirkend vom Monat der eingetretenen Änderung zu leisten; ein Urteil, das Zahlung festsetzt, hebt den Bescheid auf und verweist nicht zurück an die Behörde.
Entscheidungsgründe
Neufestsetzung von Entschädigungsrente wegen Verschlimmerung und Spätschaden nach BEG • Ein im Ergebnis laufender Vergleich schließt nicht ohne ausdrückliche Regelung spätere Verschlimmerungen oder neu auftretende Spätschäden aus; hierfür gilt § 35 BEG. • Bei Neufestsetzung laufender Versorgungsrenten sind gemäß § 35 BEG materielle Änderungen der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) zu prüfen; eine Änderung ist wesentlich, wenn die neu berechnete Rente die bisherige um mindestens 30 % übersteigt (bei Vollendung des 68. Lebensjahrs). • Bei zusammengesetzten Leiden ist zunächst die Gesamt-vMdE zu ermitteln und sodann der verfolgungsbedingte Anteil nach § 34 BEG; unterschiedliche Erkrankungen können ohne Wechselwirkung zu Addition der vMdE führen. • Neufestsetzungen sind rückwirkend vom Monat der eingetretenen Änderung zu leisten; ein Urteil, das Zahlung festsetzt, hebt den Bescheid auf und verweist nicht zurück an die Behörde. Der 1921 geborene Kläger ist nach dem Bundesentschädigungsgesetz rentenberechtigt. 1964 schlossen Kläger und Land einen Vergleich, in dem unter anderem eine rentenfähige Wirbelsäulenerkrankung mit einer vMdE von 25 % anerkannt und die Zahlung einer Rente ab 1.6.1964 vereinbart wurde; Ziffer 9 erklärte, mit dem Vergleich seien "alle Ansprüche" wegen Körperschaden abgegolten. Ab 1988 meldete der Kläger eine Verschlimmerung der orthopädischen Beschwerden und ab 1995 zusätzlich einen psychischen Spätschaden; die Behörde lehnte Anträge 1997 ab. Das Landgericht wies die Klage 2001 ab mit der Erwägung, der Vergleich habe die Ansprüche abgedeckt oder die Voraussetzungen für Neufestsetzung fehlten. Der Kläger berief und begehrte u.a. Neufestsetzung auf Gesamt-vMdE von 40 % ab 1988 und 50 % ab 1991. Der Senat wertete Gutachten und Akten und entschied, dass sowohl die Verschlimmerung der Wirbelsäule als auch der psychische Spätschaden verfolgungsbedingt sind und eine Neufestsetzung gebietet. • Zulässigkeit: Klage gegen Bescheide der Entschädigungsbehörde ist nach §§ 206,210 BEG statthaft und innerhalb der Frist erhoben. • Auslegung des Vergleichs 1964: Die Klausel, wonach "alle Ansprüche" abgegolten seien, bezieht sich nur auf damals bestehende Ansprüche; beiliegendes Hinweisblatt und Gutachtengrundlage zeigen, dass Neufestsetzungen bei Änderung der Verhältnisse gewollt waren; es handelt sich nicht um einen Abfindungsvergleich, der zukünftige Ansprüche ausschlösse (§ 206 Abs.1,2 BEG). • Materielle Voraussetzungen der Neufestsetzung: Nach § 35 BEG ist eine wesentliche Änderung der vMdE zu prüfen; hierzu sind die damaligen Verhältnisse mit den jetzigen zu vergleichen und zu ermitteln, ob die Änderung eine Neuentscheidung notwendig macht. • Medizinische Feststellungen: Auf Grundlage mehrerer Sachverständigengutachten steht der Senat zur Überzeugung fest, dass die spondylotische Erkrankung seit 1988 eine vMdE von 25 % und ab 1991 von 40 % bewirkt; der psychische Spätschaden trat ab 1988 mit 25 % und ab 1991 mit 40 % vMdE auf. Gegenvoten von Beratungsärzten, die ohne Untersuchung zu teilweise anderen Zeitpunkten gelangten, überzeugten nicht. • Kalkulation und Rechtsfolge: Nach §§ 34,209 BEG und Schätzungsgrundsätzen ergeben sich Gesamt-vMdE von 50 % ab Jan.1988 und 80 % ab Jan.1991; der Kläger forderte jedoch nur 40 % bzw. 50 %, sodass diese Grade zugrunde gelegt werden. Bei Vollendung des 68. Lebensjahrs ist eine Rente nur dann abzuändern, wenn die neue Rente um mindestens 30 % abweicht (§ 35 Abs.2 BEG); die Neuberechnung führt zu einer Überschreitung der bisherigen Mindestrente um mehr als 30 %, damit ist Neufestsetzung geboten. • Rückwirkung und Anspruchsfolge: Die Neufestsetzung ist rückwirkend vom Monat der eingetretenen Änderung zu gewähren; das Gericht verurteilt das Land zur Nachzahlung des Differenzbetrags und zur Zahlung der künftig festgesetzten Rente in bestimmter Höhe. • Kosten und Vollstreckung: Die außergerichtlichen Kosten sind dem unterliegenden Land aufzuerlegen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit der Möglichkeit der Abwendung durch Sicherheitsleistung. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das Saarländische Oberlandesgericht hebt die Bescheide vom 24.01.1997 und 27.01.1997 auf, verurteilt das beklagte Land zur Nachzahlung von 41.603,23 EUR für den Zeitraum 01.01.1988 bis 31.05.2004 und setzt die Versorgungsrente des Klägers ab 01.06.2004 auf monatlich 999,00 EUR fest. Begründet wurde dies damit, dass sowohl die Verschlimmerung der spondylotischen Wirbelsäulenerkrankung als auch der psychische Spätschaden verfolgungsbedingt sind und die neu berechnete Rente die bisherige um mehr als 30 % übersteigt, sodass nach § 35 BEG eine Neufestsetzung und Rückwirkung zu gewähren ist. Die außergerichtlichen Kosten trägt das beklagte Land; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.