Beschluss
1 Verg 1/04
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Angebot, das im Wesentlichen die gesamte Ausführung an Nachunternehmer überträgt (klassisches Generalübernehmerangebot), kann bei öffentlicher Bauvergabe ausgeschlossen werden (§ 8 Nr.2 VOB/A, §4 Nr.8 VOB/B).
• Der EuGH‑Grundsatz, dass Bewerber auf die Mittel Dritter zurückgreifen dürfen, schränkt den Ausschluss von Generalübernehmern nicht ausnahmslos ein: Der Bieter muss nachweisen, dass ihm die Mittel der benannten Unternehmen tatsächlich und dauerhaft zur Verfügung stehen.
• Fehlende oder unzureichende Angaben zur tatsächlichen Verfügungsgewalt über Nachunternehmer sind nicht durch nachträgliche Nachweise im Vergabeverfahren oder im Nachprüfungsverfahren heilbar; Nachverhandlungen sind wegen des Transparenz‑ und Gleichbehandlungsgebots unzulässig.
• Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, intensive Nachforschungen zu betreiben; die Angebotsunterlagen müssen für sich erkennbar darlegen, dass der Bieter auf die Mittel verbundener Unternehmen in der geforderten Weise zugreifen kann.
Entscheidungsgründe
Ausschluss von Generalübernehmerangeboten bei fehlendem Verfügbarkeitsnachweis über Nachunternehmer • Ein Angebot, das im Wesentlichen die gesamte Ausführung an Nachunternehmer überträgt (klassisches Generalübernehmerangebot), kann bei öffentlicher Bauvergabe ausgeschlossen werden (§ 8 Nr.2 VOB/A, §4 Nr.8 VOB/B). • Der EuGH‑Grundsatz, dass Bewerber auf die Mittel Dritter zurückgreifen dürfen, schränkt den Ausschluss von Generalübernehmern nicht ausnahmslos ein: Der Bieter muss nachweisen, dass ihm die Mittel der benannten Unternehmen tatsächlich und dauerhaft zur Verfügung stehen. • Fehlende oder unzureichende Angaben zur tatsächlichen Verfügungsgewalt über Nachunternehmer sind nicht durch nachträgliche Nachweise im Vergabeverfahren oder im Nachprüfungsverfahren heilbar; Nachverhandlungen sind wegen des Transparenz‑ und Gleichbehandlungsgebots unzulässig. • Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, intensive Nachforschungen zu betreiben; die Angebotsunterlagen müssen für sich erkennbar darlegen, dass der Bieter auf die Mittel verbundener Unternehmen in der geforderten Weise zugreifen kann. Die Vergabestelle schrieb europaweit Bauleistungen für den Umbau von Pflegegeschossen und den Bau einer Intensivstation offen aus; relevant war Gewerk 1 (Beton-, Mauer-, Erdarbeiten). Von 11 Angeboten war die Antragstellerin zunächst günstigste Bieterin. Sie kennzeichnete in ihrem Angebot, die Leistungen an Nachunternehmer zu vergeben, und reichte später eine Nachunternehmerliste ein; eine der benannten Nachunternehmerinnen steht in personeller und kapitalmäßiger Verbindung zur Antragstellerin. Die Vergabestelle beabsichtigte, die Antragstellerin wegen eines als unzulässiges Generalübernehmerangebot gewerteten Angebots nicht zu berücksichtigen und den Zuschlag an einen anderen Bieter vorzusehen. Die Antragstellerin beantragte Nachprüfung und machte geltend, nach der EuGH‑Rechtsprechung genüge der Nachweis der Verfügbarkeit Dritter; sie habe zuverlässige Subunternehmer und könne weitere Nachweise erbringen. Vergabekammer und Oberlandesgericht wiesen den Antrag bzw. die sofortige Beschwerde zurück, weil die Antragstellerin die erforderlichen Nachweise nicht erbracht habe. • Anwendbarkeit des GWB und der VOB/A: Der Auftragswert überschreitet die relevanten Schwellen, sodass die vergaberechtlichen Vorschriften einschlägig sind (§§100 ff. GWB, VOB/A). • Rechtliche Ausgangslage: Nach §8 Nr.2 Abs.1 VOB/A und §4 Nr.8 VOB/B müssen sich Bieter gewerbsmäßig mit den ausgeschriebenen Leistungen befassen; die Selbstausführungspflicht dient der Eignungsprüfung und Zuverlässigkeitsbewertung. • Klassisches Generalübernehmerangebot: Ein Bieter, der beabsichtigt, sämtliche Leistungen an Nachunternehmer zu vergeben, erfüllt nicht die Voraussetzung der eigenen gewerbsmäßigen Ausführung und kann daher grundsätzlich als ungeeignet angesehen werden. • EuGH‑Rechtsprechung: Der EuGH erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, dass Bewerber auf die Mittel Dritter zurückgreifen; dies setzt aber einen klaren Nachweis der tatsächlichen Verfügungsgewalt über diese Mittel voraus. • Beweis‑ und Darlegungslast: Die Antragstellerin hat im Vergabeverfahren nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass ihr die Mittel der benannten Nachunternehmer während der Vertragsausführung tatsächlich zur Verfügung stehen; es fehlten verbindliche vertragliche Vereinbarungen oder Hinweise auf konzernbezogene Verfügungsrechte. • Transparenz und Nachverhandlungsverbot: Fehlende oder unklare Angaben zum Nachunternehmereinsatz dürfen nicht durch nachträgliche Ergänzungen behoben werden; Aufforderungen zur Nachbesserung würden das Wettbewerbsprinzip und die Gleichbehandlung verletzen. • Aufklärungspflichten der Vergabestelle: Eine weitergehende Pflicht der Vergabestelle zur eigenständigen Recherche bestand nicht; maßgeblich sind die vorgelegten Angebotsunterlagen und deren Aussagekraft. • Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung: Da die Antragstellerin die erforderlichen Nachweise nicht erbracht hat, war ihr Ausschluss vergaberechtlich nicht zu beanstanden und es lagen keine verletzten Rechte vor. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Vergabestelle durfte das Angebot wegen Generalübernehmerstellung und fehlendem Nachweis der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die benannten Nachunternehmer unberücksichtigt lassen. Maßgeblich ist, dass die Angebotsunterlagen nicht erkennen ließen, dass die Antragstellerin während der Ausführungszeit tatsächlich und dauerhaft auf die erforderlichen technischen Mittel der Nachunternehmer disponieren kann. Nachträgliche Ergänzungen oder Nachverhandlungen zur Heilung dieser Unklarheiten sind unzulässig, weil sie dem Transparenz‑ und Gleichbehandlungsgebot widersprächen. Die Antragstellerin hat folglich keinen Anspruch auf Zuschlag; sie trägt die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 2.