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Beschluss

2 L 136/18

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachträglicher Besitz oder Nutzung eines Privatgrundstücks als Vorgarten steht einer früheren Widmung als öffentliche Straße nicht zwingend entgegen; maßgeblich ist die tatsächliche Nutzungs- und Widmungslage zum Stichtag der Überleitungsvorschrift. • Private Einfriedungen und Bepflanzungen auf einer als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizierenden Teilfläche stellen regelmäßig unerlaubte Sondernutzungen dar und können nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA beseitigt werden. • Eine langjährige Untätigkeit der Straßenbehörde begründet ohne weiteres weder Verwirkung noch ein schutzwürdiges Vertrauen in die Duldung; eine konkludente Erlaubnis zur Sondernutzung ist wegen der zwingenden Formerfordernisse und der Pflicht zur Befristung oder zum Widerrufsvorbehalt grundsätzlich ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Beseitigung von Vorgärten auf als Gehweg übergeleiteten Straßenflächen zulässig • Ein nachträglicher Besitz oder Nutzung eines Privatgrundstücks als Vorgarten steht einer früheren Widmung als öffentliche Straße nicht zwingend entgegen; maßgeblich ist die tatsächliche Nutzungs- und Widmungslage zum Stichtag der Überleitungsvorschrift. • Private Einfriedungen und Bepflanzungen auf einer als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizierenden Teilfläche stellen regelmäßig unerlaubte Sondernutzungen dar und können nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA beseitigt werden. • Eine langjährige Untätigkeit der Straßenbehörde begründet ohne weiteres weder Verwirkung noch ein schutzwürdiges Vertrauen in die Duldung; eine konkludente Erlaubnis zur Sondernutzung ist wegen der zwingenden Formerfordernisse und der Pflicht zur Befristung oder zum Widerrufsvorbehalt grundsätzlich ausgeschlossen. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks und eines angrenzenden Flurstücks, auf dem sie Vorgärten mit Hecken, eingelassenen Pfosten und einem schmalen Fußweg angelegt haben. Die Straßenbaubehörde ordnete mit Bescheid vom 06.08.2015 die Beseitigung der Bepflanzung und Einbauten an und setzte die Kläger zur Tragung der Wiederherstellungskosten auf. Das Verwaltungsgericht hob Teile des Bescheids (Frist, Androhung Ersatzvornahme, Kostentragung) auf, wies die Klage sonst aber ab. Streitfragen betrafen, ob die streitige Fläche zum öffentlichen Straßennetz gehört (Überleitung nach § 51 Abs. 3 StrG LSA/StrVO 1957), ob die Nutzung als Vorgarten eine genehmigte Sondernutzung darstellte und ob die Behörde durch langjähriges Dulden ihre Eingriffsbefugnis verwirkt habe. Zeitzeugen, historische Karten, Behördenäußerungen und frühere Gerichtsakten wurden zur Klärung der Widmungs- und Nutzungssituation herangezogen. Die Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist die Überleitungsvorschrift des § 51 Abs. 3 StrG LSA in Verbindung mit den Regelungen der StrVO 1957; danach sind frühere Stadt- und Gemeindestraßen Gemeindestraßen im Sinne des neuen Gesetzes und können Gehwege beinhalten. • Die Frage, ob eine Fläche öffentliche Straße ist, entscheidet sich nach der tatsächlichen, zugelassenen oder geduldeten Nutzung für den Verkehr zum Stichtag 31.07.1957; Maßgeblich sind erkennbarer Wegeverlauf, Beschaffenheit, Zweckbestimmung und Hinweise aus Karten, Zeugen und Behördenakten. • Für die streitige Teilfläche sprechen nach Prüfung der Beweismittel (Zeugenaussagen, behördliche Karten, frühere Nutzung etwa durch Ladenbetrieb, Schriftwechsel der Ratshandlungen) ausreichende Anhaltspunkte, dass sie zum Stichtag und danach als öffentlicher Gehweg genutzt und geduldet war; eine ausdrückliche Widmung ist nicht erforderlich, wenn die tatsächliche Nutzung den Widmungscharakter begründet. • Die durch Hecken, Pfosten und Vorgärten hergestellten Einwirkungen der Kläger gehen über den Gemeingebrauch hinaus und stellen eine unerlaubte Sondernutzung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA dar; hierfür liegt keine erteilte Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrG LSA vor. • Eine konkludente oder durch langjährige Untätigkeit angenommene Erlaubnis der Behörde scheitert an formellen Voraussetzungen: Sondernutzungserlaubnisse sind an Nebenbestimmungen (Befristung/Widerrufsvorbehalt) gebunden und nur auf Antrag möglich; bloße Duldung begründet regelmäßig keinen Vertrauensschutz oder ein Recht auf Fortbestand. • Die Anordnung der Behörde zur Beseitigung ist regelmäßig ermessensgerecht, weil das Handeln der Kläger formell illegal ist und kein ersichtlicher Ausnahmefall vorliegt, der einen Anspruch auf Erteilung einer dauerhaften Sondernutzungserlaubnis begründen würde. • Die Behörde hat ihr Einschreiten nachvollziehbar begründet (z. B. Hinweis des Nachbarn auf Behinderung der Zufahrt) und vor Erlass des Bescheids die erforderlichen Ermittlungen, insbesondere Einholung von Zeugenaussagen, durchgeführt; daher liegt kein Ermessenfehler oder Verwirkungsgrund vor. Die Berufung der Kläger wurde nicht zugelassen; die Verwaltungsentscheidung, die die Beseitigungsverfügung im Wesentlichen bestätigt hat, bleibt bestehen. Die streitigen Teilflächen sind nach Überleitungsvorschriften und tatsächlicher Nutzung als Bestandteil der öffentlichen Straße (Gehweg) zu qualifizieren. Die von den Klägern vorgenommenen Einfriedungen und Vorgärten stellen eine unerlaubte Sondernutzung dar, für die keine wirksame Sondernutzungserlaubnis vorliegt. Die Straßenbaubehörde durfte nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA die Beseitigung anordnen; eine Verwirkung oder ein schutzwürdiges Vertrauen durch langjährige Duldsamkeit wurde nicht festgestellt. Die Kläger haben somit im Ergebnis keinen Anspruch auf Erhalt der vorhandenen Vorgärten und müssen die Beseitigung sowie die angefallenen Kosten tragen.