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Urteil

4 L 44/17

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein dingliches Geh- und Fahrtrecht (Wegerecht) des Hinterliegergrundstücks sichert die dauerhafte Durchleitung und Belassung einer Abwasserleitung und begründet kein Vollstreckungshindernis gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes. • Ein Zwangsgeld nach §§ 53,56 SOG LSA i.V.m. § 71 VwVG LSA kann zur Durchsetzung einer Duldungsverfügung eingesetzt werden, wenn die zugrundeliegende Anordnung unanfechtbar ist. • Das Vorbringen, die Übertragung einer Teilfläche an einen Dritten sei rechtsmissbräuchlich, kann das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses nicht von vornherein begründen und bedarf gesonderter Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Wegerecht sichert Durchsetzbarkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs • Ein dingliches Geh- und Fahrtrecht (Wegerecht) des Hinterliegergrundstücks sichert die dauerhafte Durchleitung und Belassung einer Abwasserleitung und begründet kein Vollstreckungshindernis gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes. • Ein Zwangsgeld nach §§ 53,56 SOG LSA i.V.m. § 71 VwVG LSA kann zur Durchsetzung einer Duldungsverfügung eingesetzt werden, wenn die zugrundeliegende Anordnung unanfechtbar ist. • Das Vorbringen, die Übertragung einer Teilfläche an einen Dritten sei rechtsmissbräuchlich, kann das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses nicht von vornherein begründen und bedarf gesonderter Entscheidung. Die Kläger waren Eigentümer eines Grundstücks mit dahinter gelegenem, bebautem Hinterliegergrundstück, auf dem eine Biokläranlage bestand. Vor der Teilung hatte der Beklagte die öffentliche Abwasserleitung vor dem Grundstück hergestellt und mit Bescheid vom 7. Juni 2012 die Kläger zur Duldung eines Grundstücksanschlusses und zum Anschluss an die zentrale Abwasseranlage verpflichtet sowie Zwangsgelder angedroht. Nach Verkauf eines schmalen, straßenseitigen Streifens an den Sohn der Kläger wurde ein Wegerecht zugunsten des Hinterliegergrundstücks ins Grundbuch eingetragen. Die Kläger verweigerten daraufhin die Herstellung des Anschlusses und erhielten sodann am 18. Mai 2015 die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Verwaltungsgericht hob diese Festsetzung auf mit der Begründung, zur Herstellung des Anschlusses bedürfe es der Mitwirkung des Eigentümers des Vorderliegergrundstücks; eine Duldung gegenüber diesem liege nicht vor. Der Beklagte legte Berufung ein und hielt die Zwangsgeldfestsetzung für rechtmäßig, da das eingetragene Wegerecht die Durchleitung und dauerhafte Belassung einer Leitung erlaube. • Zulässigkeit und Wirksamkeit: Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet; der angefochtene Bescheid verletzt die Kläger nicht (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage der Zwangsgeldfestsetzung: Die Festsetzung stützt sich auf § 71 VwVG LSA in Verbindung mit §§ 53, 56 SOG LSA; Zwangsgeld dient der Erzwingung von Handlungen oder Duldungen und wird schriftlich festgesetzt (§ 56 Abs.1 SOG LSA). • Unanfechtbare Duldungsanordnung: Der Bescheid vom 7. Juni 2012 ist als unanfechtbarer, auf Duldung gerichteter Grundverwaltungsakt anzusehen; die Duldung bezieht sich auf das Grundstück, auf dem Abwasser dauerhaft anfällt, und erstreckt sich nach der Teilung auf das hinterliegende, im Eigentum der Kläger verbliebene Grundstück. • Kein Vollstreckungshindernis durch Rechte Dritter: Für eine Vollstreckung erforderlich ist, dass die durchzusetzende Handlung allein vom Willen des Pflichtigen abhängt; hier verhindert kein Drittrecht die Vollstreckung, weil das im Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrtrecht (Wegerecht) die Durchquerung des Vorderliegergrundstücks mit einer Abwasserleitung und deren dauerhafte Belassung rechtlich sichert. • Leitungsrecht nicht zwingend erforderlich: Neben einem ausdrücklichen Leitungsrecht genügt die dingliche Eintragung eines Wegerechts, um dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks die durchsetzbare Möglichkeit des Anschlusses zu geben; daher ist keine zusätzliche Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks erforderlich. • Unschädlichkeit weiterer Einwände: Die Rüge der Rechtsmissbräuchlichkeit der Teilflächenübertragung bedarf keiner Entscheidung vorliegend; Gleichbehandlungs- oder Vergleichsfälle, in denen auf Anschluss verzichtet wurde oder Versagungsgründe nach § 5 Abs.3 EWS geltend gemacht wurden, sind nicht substantiiert dargelegt und greifen nicht durch. • Kosten und Rechtsmittel: Kostenentscheidung und Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO; Revision wurde nicht zugelassen, da die Zulassungsgründe des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen. Der Senat hat die Berufung des Beklagten stattgegeben und das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert: Die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 18. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2015 ist rechtmäßig. Die Kläger können sich nicht auf ein Vollstreckungshindernis berufen, weil das im Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrtrecht des Vorderliegergrundstücks die dauerhafte Durchleitung und Belassung einer Abwasserleitung rechtlich sichert und somit die Durchsetzbarkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs gewährleistet. Weitere Einwendungen der Kläger, etwa zur angeblichen Rechtsmissbräuchlichkeit der Grundstücksübertragung oder zur unterschiedlichen Behandlung vergleichbarer Fälle, sind nicht entscheidungserheblich oder nicht substantiiert dargelegt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.