Urteil
4 L 110/17
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Weiterleitung von Landeszuweisungen an Träger von Tageseinrichtungen und für die Gewährung eigener Zuweisungen der örtlichen Träger ist die Stichtagsregelung des § 12 Abs.1 Sätze 2 und 3 KiFöG entsprechend anzuwenden.
• Ein örtlicher Träger hat bei der Weiterleitung der Landeszuweisungen und bei der Berechnung seiner eigenen 53%-Zuweisung die Kinderzahl zum gesetzlich bestimmten Stichtag zugrunde zu legen; ein Ermessen zur Wahl eines aktuelleren Stichtags besteht nicht.
• Einem vorläufigen Einbehalt von Zuweisungen in Höhe von 1 v. H. zur Deckung unterjähriger Anpassungen der Bedarfsplanung fehlt eine Rechtsgrundlage; solche Einbehalte sind nicht durch § 10 oder sonstige Bestimmungen des KiFöG gedeckt.
Entscheidungsgründe
Stichtagsbindung bei Weiterleitung und Gewährung von KiFöG‑Zuweisungen • Für die Weiterleitung von Landeszuweisungen an Träger von Tageseinrichtungen und für die Gewährung eigener Zuweisungen der örtlichen Träger ist die Stichtagsregelung des § 12 Abs.1 Sätze 2 und 3 KiFöG entsprechend anzuwenden. • Ein örtlicher Träger hat bei der Weiterleitung der Landeszuweisungen und bei der Berechnung seiner eigenen 53%-Zuweisung die Kinderzahl zum gesetzlich bestimmten Stichtag zugrunde zu legen; ein Ermessen zur Wahl eines aktuelleren Stichtags besteht nicht. • Einem vorläufigen Einbehalt von Zuweisungen in Höhe von 1 v. H. zur Deckung unterjähriger Anpassungen der Bedarfsplanung fehlt eine Rechtsgrundlage; solche Einbehalte sind nicht durch § 10 oder sonstige Bestimmungen des KiFöG gedeckt. Die Klägerin begehrt Neubescheidung über Zuweisungen nach §§ 12, 12a KiFöG für 2016. Der Landkreis (Beklagter) bewilligte zunächst rund 999.845,52 € auf Basis der Kinderzahlen zum 1. Dezember 2015, hob die Bewilligung zurück und zahlte sodann insgesamt etwa 931.063,41 € zu, nunmehr auf Grundlage der Stichtagszahlen zum 1. März 2014; ein Teilbetrag wurde später leicht angepasst. Die Klägerin klagte und machte geltend, der Landkreis müsse bei Weiterleitung und Gewährung eigener Mittel neuere, aktuellere Kinderzahlen berücksichtigen und habe ein Ermessen. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin weitgehend Recht und verpflichtete zur Neubescheidung; der Landkreis berief sich dagegen und begründete, das KiFöG sehe keine Entscheidungsbefugnis für einen anderen Stichtag vor. Insbesondere stritt auch der Rechtmäßigkeit eines einbehaltenen 1%-Betrags als vorläufiger finanzieller Rücklage. • Rechtsgrundlage ist das KiFöG in der Fassung 2013. Nach § 12 Abs.1 S.2 und S.3 KiFöG bemessen sich Landeszuweisungen nach der Statistik zum 1. März des Vor(vor)jahres; § 12a regelt die Weiterleitung durch örtliche Träger und die eigene 53%-Beteiligung. • Das Gericht wertet die enge normative Verknüpfung zwischen Landeszuweisungen (§12) und den eigenen Zuweisungen der örtlichen Träger (§12a) so, dass die Stichtagsregelung des §12 Abs.1 S.2/S.3 entsprechend auch für die Weiterleitung und die Gewährung eigener Mittel gilt; die Pro-Kopf-Beträge des Landes setzen so eine einheitliche Bezugsgröße voraus. • Eine abweichende, "aktuellere" Bemessung würde das System der stichtagsbezogenen Landes- und Landkreispauschalen gegenüber der restlichen Finanzierung (Gemeinden, Eltern) aufheben und Planbarkeit sowie Pro-Kopf-Bemessung unterlaufen. • Änderungen durch nachfolgende Regelungen für 2016 (z. B. §12d/12e KiFöG 2016) betreffen nur die dort geregelten zusätzlichen Zahlungen, nicht aber die grundsätzliche Anwendbarkeit des Stichtags für die Weiterleitung nach §12a. • Hinsichtlich des angeordneten finanziellen Einbehalts von 1 v. H. fehlt eine Rechtsgrundlage: Weder §12a noch §10 KiFöG erlauben einen vorläufigen Abzug der Zuweisungen; §10 begründet lediglich eine Aufgabenpflicht, keine Eingriffsbefugnis. • Folglich war die Entscheidung des Beklagten zur Anwendung des Stichtags rechtmäßig, aber der einbehaltene 1%-Betrag durfte nicht einbehalten bleiben; über die Auszahlung dieses Betrags ist neu zu entscheiden. Die Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines aktuelleren Stichtags; der Beklagte durfte die Weiterleitung der Landes- und die Gewährung eigener Zuweisungen nach den Stichtagszahlen des §12 Abs.1 S.2/S.3 KiFöG vornehmen. Gleichzeitig war der vom Beklagten einbehaltene finanzielle Betrag in Höhe von 1 v. H. der Landes- und Landkreiszuweisungen rechtswidrig; der Beklagte ist daher zu verpflichten, über die Zuweisungen für 2016 unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu zu entscheiden und den Einbehalt vollständig an die Klägerin auszukehren. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil entsprechend.