Beschluss
3 L 362/17
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, weil die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht substantiiert dargelegt hat.
• § 26 Abs. 2 TierSchNutztV verlangt auch bei Tageslichteinfall eine Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux im Aufenthaltsbereich der Schweine.
• Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, ernstlicher Zweifel oder besonderer Schwierigkeiten ist im Zulassungsantrag konkret und substantiiert darzulegen, welche rechtlichen oder tatsächlichen Fragen klärungsbedürftig und entscheidungserheblich sind.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung; 80 Lux auch bei Tageslicht • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, weil die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht substantiiert dargelegt hat. • § 26 Abs. 2 TierSchNutztV verlangt auch bei Tageslichteinfall eine Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux im Aufenthaltsbereich der Schweine. • Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, ernstlicher Zweifel oder besonderer Schwierigkeiten ist im Zulassungsantrag konkret und substantiiert darzulegen, welche rechtlichen oder tatsächlichen Fragen klärungsbedürftig und entscheidungserheblich sind. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg. Streitgegenstände sind die Auslegung und Anwendung der TierSchNutztV hinsichtlich (1) der Frage, ob § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV Spaltenböden mit 18 mm Spaltenbreite erfasst und ob dadurch vermehrte Verletzungen der Schweine wegen Verstopfung auftreten, und (2) der Frage, ob § 26 Abs. 2 TierSchNutztV auch bei Einstrahlung von Tageslicht eine Mindestbeleuchtungsstärke von 80 Lux im Aufenthaltsbereich verlangt bzw. ob Ställe mit ausreichender natürlicher Beleuchtung von der Pflicht zur künstlichen Beleuchtung ausgenommen sind. Das Verwaltungsgericht hatte zu Gunsten des Beklagten u. a. auf Messungen und auf bestehende Rechtsprechung und Gesetzesmaterialien abgestellt. Die Klägerin rügt insbesondere Auslegungsfragen der Verordnungsbestimmungen und behauptet Mängel in der Sachverhaltsaufklärung bezüglich Spaltenböden und Lichtmessungen. • Zulassungsmaßstab: Zulassung nach §124 VwGO setzt u. a. voraus, dass die grundsätzliche Bedeutung, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oder besondere Schwierigkeiten substantiiert dargelegt werden (§124a Abs.4 S.4 VwGO). • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Die Klägerin hat keine konkrete, entscheidungserhebliche Frage so formuliert und substanziiert dargelegt, dass deren Klärung über den Einzelfall hinaus bedeutsam wäre; bloße rechtliche Angriffe auf die Würdigung des Verwaltungsgerichts genügen nicht. • Zu Spaltenböden (§22 Abs.3 Nr.4 TierSchNutztV): Es fehlt substantiiertes Vorbringen, dass Spalten mit 18 mm die Dungpassage erheblich behindern oder nachweislich vermehrt Verletzungen verursachen; das Verwaltungsgericht hat zudem dargelegt, dass mögliche Verkotung durch zusätzliche Reinigung ausgeglichen werden kann (§2 Abs.2 Nr.3 TierSchNutztV berücksichtigt). • Zu Beleuchtung (§26 Abs.2 TierSchNutztV): Der Senat folgt der bisherigen Rechtsprechung, wonach auch bei Tageslichteinfall die Mindestbeleuchtungsstärke von 80 Lux im Aufenthaltsbereich sicherzustellen ist; die Gesetzesmaterialien und Ausführungshinweise stützen diese Auslegung; Unionsrecht (Richtlinie 2008/120/EG) regelt nur Mindeststandards und steht einer strengeren nationalen Regelung nicht entgegen (Art.12 RL 2008/120/EG). • Ernstliche Zweifel: Die vorgetragenen Einwände entkräften nicht schlüssig die tragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts; pauschale Verweise auf früheres Vorbringen oder bloße Infragestellung von Messungen genügen nicht. • Besondere Schwierigkeiten: Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Fragen eine überdurchschnittliche Komplexität begründen würden; der Streitstoff weicht nicht signifikant vom üblichen Spektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren ab. • Verfahrensmangel: Eine Rüge unzureichender Sachaufklärung ist nicht substantiiert ausgeführt; es fehlt die Darlegung, welche konkreten Ermittlungen erforderlich gewesen wären, dass dies dem Verwaltungsgericht aufgedrängt hätte und dass ihr dadurch ein Rechtsnachteil entstanden wäre. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten substantiiert dargelegt. Soweit sie vorbringt, Spaltenböden mit 18 mm führten zu erhöhten Verletzungszahlen, fehlt es an nachvollziehbaren Tatsachen- und Kausalvorträgen. Soweit sie die Auslegung von § 26 Abs. 2 TierSchNutztV bestreitet, bestätigt die Senatsrechtsprechung sowie die Gesetzesmaterialien, dass auch bei Tageslicht eine Mindestbeleuchtungsstärke von 80 Lux sicherzustellen ist; Unionsrecht steht einer strengeren nationalen Regelung nicht entgegen. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden getroffen; der Beschluss ist unanfechtbar.