OffeneUrteileSuche
Urteil

4 L 88/16

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die innerparteiliche Kandidatenaufstellung unterliegt zwar der Parteienautonomie, muss aber elementare demokratische Mindeststandards wie die geheime und freie Abstimmung wahren. • Für innerparteiliche Abstimmungen sind staatliche Schutzvorrichtungen (z. B. Wahlkabinen) nicht zwingend; maßgeblich ist, dass eine schriftliche Stimmabgabe möglich ist, die von anderen nicht eingesehen werden kann (§ 17 PartG, § 24 Abs.1 KWG LSA). • Ein bloß theoretisches Risiko, dass Stimmen einsichtig gewesen sein könnten, reicht nicht für einen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis; tatsächliche Einsichtnahmen oder konkrete Anhaltspunkte hierfür müssen aufgezeigt werden. • Fehlerhafte Angaben oder eidesstattliche Versicherungen können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge berichtigt werden (§ 27 Abs.3 KWG LSA); Mängel, die nur einzelne Bewerber betreffen, führen nur zu deren Nichtzulassung (§ 28 Abs.3 KWG LSA). • Die Gültigkeit der Wahl ist nur dann zu verneinen, wenn ein Wahlfehler mandatsrelevant ist und nach hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wesentlich anderes Wahlergebnis herbeigeführt hätte (§ 52 Abs.1 Nr.4 KWG LSA).
Entscheidungsgründe
Parteiinternes Aufstellungsverfahren: Geheimheit und Zulassung von Wahlvorschlägen • Die innerparteiliche Kandidatenaufstellung unterliegt zwar der Parteienautonomie, muss aber elementare demokratische Mindeststandards wie die geheime und freie Abstimmung wahren. • Für innerparteiliche Abstimmungen sind staatliche Schutzvorrichtungen (z. B. Wahlkabinen) nicht zwingend; maßgeblich ist, dass eine schriftliche Stimmabgabe möglich ist, die von anderen nicht eingesehen werden kann (§ 17 PartG, § 24 Abs.1 KWG LSA). • Ein bloß theoretisches Risiko, dass Stimmen einsichtig gewesen sein könnten, reicht nicht für einen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis; tatsächliche Einsichtnahmen oder konkrete Anhaltspunkte hierfür müssen aufgezeigt werden. • Fehlerhafte Angaben oder eidesstattliche Versicherungen können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge berichtigt werden (§ 27 Abs.3 KWG LSA); Mängel, die nur einzelne Bewerber betreffen, führen nur zu deren Nichtzulassung (§ 28 Abs.3 KWG LSA). • Die Gültigkeit der Wahl ist nur dann zu verneinen, wenn ein Wahlfehler mandatsrelevant ist und nach hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wesentlich anderes Wahlergebnis herbeigeführt hätte (§ 52 Abs.1 Nr.4 KWG LSA). Der Kläger begehrte Feststellung der Ungültigkeit der Wiederholungswahl des Stadtrates der Hansestadt C. (21. Juni 2015) und rügte insbesondere die Kandidatenaufstellung der FDP. Die FDP hatte am 9. April 2015 in einer Mitgliederversammlung mit 13 Teilnehmern ihre Liste gewählt; die Abstimmung erfolgte handschriftlich auf einfachen Stimmzetteln ohne Wahlkabine. Auf dem eingereichten Wahlvorschlag waren 19 Bewerber aufgeführt; nach Anzeigen und berichtigten eidesstattlichen Versicherungen ließ der Wahlausschuss nur die Bewerber 1–17 zur Wahl zu. Der Kläger erhob Einspruch mit der Behauptung, das Wahlgeheimnis sei verletzt und ein gewählter Bewerber (Beigeladener 6) nicht wählbar, da sein Lebensmittelpunkt nicht in C. liege. Das Verwaltungsgericht gab der Klage zum Teil statt und erklärte die Wahl wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses bei der Kandidatenaufstellung für ungültig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zugelassen und mündlich verhandelt. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Wahlprüfungsklage nach § 53 Abs.2 KWG LSA statthaft und der Kläger klagebefugt (§ 50 Abs.1 KWG LSA). • Rechtlicher Rahmen: Parteien genießen Autonomie bei innerparteilicher Aufstellung, die jedoch elementare verfahrensrechtliche Mindeststandards wie geheime, freie und allgemeine Abstimmungen wahren muss (§ 17 PartG, § 24 Abs.1 KWG LSA). Staatliche Schutzvorrichtungen sind nicht in voller Länge auf innerparteiliche Wahlen übertragbar; maßgeblich ist die tatsächliche Möglichkeit der verdeckten Stimmabgabe. • Geheimheit der Wahl: Eine Wahl ist geheim, wenn der Wähler so abstimmen kann, dass andere von seiner Entscheidung keine Kenntnis erlangen. Schriftliche Stimmabgabe auf verdeckbaren Stimmzetteln genügt regelmäßig; Wahlkabinen sind für innerparteiliche Abstimmungen nicht zwingend. • Sachverhaltsbewertung zur Geheimheit: Die Abstimmung der FDP erfolgte schriftlich; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich Einsichtnahmen erfolgt sind, liegen nicht vor. Die bloße Möglichkeit, dass Nachbarn hätten sehen können, reicht nicht; weitere Raumplätze boten zudem die Gelegenheit zur unbeobachteten Stimmabgabe. Auch handschriftliche Stimmzettel begründen keinen Geheimnisverstoß, da Schriftvergleich nicht erfolgt ist und Stimmabgaben durch Druckschrift oder veränderte Handschrift verdeckt werden können. • Freiheit der Wahl: Einzelne kritische Äußerungen der Versammlungsleiterin stellten keinen unzulässigen Zwang dar; es fehlt die Androhung eines Übels oder sonstiger Zwangsmittel, die eine freie Willensbildung ausschlössen. • Zulassung des Wahlvorschlags: Fehler in der zunächst eingereichten Niederschrift und eidesstattlichen Versicherungen betrafen nur die Listenplätze 18 und 19; nach § 28 Abs.3 KWG LSA waren diese Bewerber von der Zulassung auszunehmen. Korrekturen der eidesstattlichen Versicherungen vor Entscheidung des Wahlausschusses waren möglich (§ 27 Abs.3 KWG LSA), sodass die Bewerber 1–17 zu Recht zugelassen wurden. • Passives Wahlrecht des Gewählten: Der in den Stadtrat gewählte Beigeladene 6 hatte im maßgeblichen Zeitraum Wohnverhältnisse in C. und B.; unter Abwägung der objektiven und subjektiven Umstände lag sein Lebensmittelpunkt in C., sodass er passiv wahlberechtigt war (§ 21 KVG LSA; BMG-Regelungen zur Hauptwohnung). • Mandatsrelevanz: Selbst wenn ein Verstoß vorgelegen hätte, wäre nicht hinreichend wahrscheinlich, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung ein wesentlich anderes Wahlergebnis eingetreten wäre; insoweit fehlt die Mandatsrelevanz nach § 52 Abs.1 Nr.4 KWG LSA. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Mangels feststellbarer Wahlfehler ist der Bescheid des Beklagten und dessen Zulassungsentscheidung nicht rechtswidrig; die Berufung des Beklagten ist erfolgreich. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs.2 VwGO). Die Berufung des Beklagten war begründet; die Klage ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht verneint einen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis bei der innerparteilichen Kandidatenaufstellung der FDP und bestätigt, dass die schriftliche Stimmabgabe unter den gegebenen Umständen als geheim anzusehen war. Der Wahlausschuss hat den Wahlvorschlag der FDP in Bezug auf die Bewerber 1–17 zu Recht zugelassen; fehlerhafte Angaben betrafen nur die Listenplätze 18 und 19, die nicht zugelassen wurden. Der in den Stadtrat gewählte Bewerber (Beigeladener 6) war passiv wahlberechtigt, sein Lebensmittelpunkt lag nach überzeugender Darstellung in der Hansestadt C. Damit bleibt das Ergebnis der Wiederholungswahl vom 21. Juni 2015 gültig und der Einspruch des Klägers erfolglos.