Urteil
2 L 79/14
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 56 Abs.1 Satz2 BBergG ermöglicht nachträgliche Auflagen auch zur Sicherstellung der in § 48 Abs.2 BBergG gefassten Belange, insbesondere des Abfall-, Boden- und Wasserrechts.
• Die Festlegung bodenschutz- und grundwasserschutzbezogener Zuordnungswerte für Verfüllmaterial (LAGA M20 / TR Boden) kann als erforderliche Maßnahme zur Sicherstellung schadloser Abfallverwertung und zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen angeordnet werden.
• Ein genereller, pauschaler Ausschluss bestimmter AVV-Abfallarten von der Verfüllung ist nicht gerechtfertigt; die Geeignetheit muss im Einzelfall nach Schadstoffgehalten geprüft werden.
• Die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach § 56 Abs.1 Satz2 BBergG schützt den Unternehmer, führt aber nicht generell zur Unzulässigkeit bodenschutzrechtlicher Verschärfungen; die Behörde darf bei Vorliegen der Voraussetzungen einschreiten.
• Die Anordnung, zwei zusätzliche Grundwassermessstellen zu errichten, war mangels hinreichender Begründung der Erforderlichkeit rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Auflagen zur Verfüllung: Zuordnungswerte zulässig, pauschaler AVV-Ausschluss nicht • § 56 Abs.1 Satz2 BBergG ermöglicht nachträgliche Auflagen auch zur Sicherstellung der in § 48 Abs.2 BBergG gefassten Belange, insbesondere des Abfall-, Boden- und Wasserrechts. • Die Festlegung bodenschutz- und grundwasserschutzbezogener Zuordnungswerte für Verfüllmaterial (LAGA M20 / TR Boden) kann als erforderliche Maßnahme zur Sicherstellung schadloser Abfallverwertung und zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen angeordnet werden. • Ein genereller, pauschaler Ausschluss bestimmter AVV-Abfallarten von der Verfüllung ist nicht gerechtfertigt; die Geeignetheit muss im Einzelfall nach Schadstoffgehalten geprüft werden. • Die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach § 56 Abs.1 Satz2 BBergG schützt den Unternehmer, führt aber nicht generell zur Unzulässigkeit bodenschutzrechtlicher Verschärfungen; die Behörde darf bei Vorliegen der Voraussetzungen einschreiten. • Die Anordnung, zwei zusätzliche Grundwassermessstellen zu errichten, war mangels hinreichender Begründung der Erforderlichkeit rechtswidrig. Die Klägerin betreibt einen Kiessandtagebau und hatte 2005 für die Wiedernutzbarmachung einen Sonderbetriebsplan mit Zulassung verschiedener mineralischer Abfälle erhalten (zu Z 1.1-Werten, LAGA M20). 2012 änderte die Behörde die Zulassung: sie schränkte die zulässigen Abfallarten ein (weiterhin zugelassen: 17 05 04 Boden und Steine), verschärfte die erforderlichen Zuordnungswerte auf TR Boden Z0 / Z0* und ordnete zwei weitere Grundwassermessstellen an. Die Behörde stützte sich auf § 56 BBergG, § 48 BBergG und berief sich auf ein landesinternes Konzept zur Bodenschutzberücksichtigung. Die Klägerin focht die Änderung an und rügte fehlende Rechtsgrundlage für pauschalen Ausschluss bestimmter AVV-Arten, Unverhältnismäßigkeit und wirtschaftliche Unvertretbarkeit sowie die Rechtswidrigkeit der Messstellenanordnung. Das Verwaltungsgericht hob die Änderungsregelungen auf; das OVG bestätigte teilwiese und gab der Berufung der Behörde nur insoweit statt, als die Neufestlegung der Zuordnungswerte zulässig sei, nicht aber der generelle Ausschluss bestimmter Abfallarten und nicht die Anordnung der zusätzlichen Messstellen. • Rechtsgrundlage: § 56 Abs.1 Satz2 BBergG erlaubt nachträgliche Auflagen, wenn sie erforderlich, wirtschaftlich vertretbar und technisch erfüllbar sind und soweit sie zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 55 Abs.1 Nr.2–13 und Abs.2 BBergG notwendig sind. • Erweiterung: Zu den Zulassungsvoraussetzungen gehören nach § 48 Abs.2 BBergG auch Belange des Abfall-, Boden- und Wasserrechts; § 56 Abs.1 Satz2 BBergG kann deshalb zur Sicherstellung dieser Belange herangezogen werden. • Vorsorge/Bodenschutz: Überschreitung der Vorsorgewerte nach BBodSchV begründet in der Regel die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen (§§7,9 BBodSchG/BBodSchV); Verfüllmaterial ist als hergestellter Boden zu beurteilen. • LAGA M20/TR Boden: Diese Fachregelwerke konkretisieren die Anforderungen an schadlose Verwertung mineralischer Abfälle und sind als sachgerechte Entscheidungshilfe heranzuziehen, insbesondere dort, wo die BBodSchV keine Werte vorgibt; daher ist die Festlegung von Zuordnungswerten (Z0 / Z0*) durch die Behörde erforderlich und geeignet, die Schadlosigkeit der Verwertung sicherzustellen (Bezug zu §5 Abs.3 KrW-/AbfG). • Verordnungsvorbehalt: Soweit materielle Vorsorgeanforderungen über die BBodSchV hinausgehen, ist der Verordnungsvorbehalt des §7 Satz4 BBodSchG zu beachten; nicht jeder Regelungsgehalt des TR-Systems kann unmittelbar aus §7 abgeleitet werden. • Genereller AVV-Ausschluss unzulässig: Ein pauschaler, nach Abfallart gegliederter Ausschluss (z. B. Beton, Ziegel, Fliesen, Gemische, Boden und Steine) ist nicht durch die genannten Rechtsgrundlagen gedeckt; Geeignetheit und Unbedenklichkeit sind im Einzelfall anhand der Schadstoffgehalte zu prüfen. • Wirtschaftliche Vertretbarkeit: Prüfung nach §56 setzt voraus, dass die nachträgliche Auflage weder die kurzfristige noch die gesamte unternehmerische Rentabilität (Gewinn über die Lebensdauer) vernichtet; im vorliegenden Fall hat die Klägerin hinreichende, nachprüfbare Anhaltspunkte für Unvertretbarkeit nicht substantiiert dargelegt, daher ist die Auflage wirtschaftlich vertretbar. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde durfte Ermessensleitlinien (landesinterner Runderlass) sowie fachliche Regelwerke berücksichtigen; keine Ermessensfehler, die Maßnahme ist verhältnismäßig angesichts der hohen Gewichtung von Boden- und Grundwasserschutz. • Grundwassermessstellen: Die Anordnung weiterer Messstellen (Nr.1.5.2) war nicht ausreichend begründet; Erforderlichkeit und Eignung zur Erzielung zusätzlicher, zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen notwendiger Erkenntnisse wurden nicht hinreichend dargelegt, daher rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung insoweit entschieden, dass die Neufestsetzung des zulässigen Schadstoffinventars für das Verfüllmaterial nach den Zuordnungswerten der TR Boden (Z0 / Z0*) als zulässige und erforderliche Auflage nach §56 Abs.1 Satz2 BBergG Bestand hat. Demgegenüber ist der generelle, pauschale Ausschluss bestimmter AVV-Abfallarten (u. a. Beton 17 01 01, Ziegel 17 01 02, Fliesen/Ziegel/Keramik 17 01 03, Gemische 17 01 07, Boden und Steine 20 02 02) rechtswidrig, weil hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage besteht und die Geeignetheit im Einzelfall geprüft werden muss. Ferner ist die Anordnung, zwei zusätzliche Grundwassermessstellen zu errichten, mangels hinreichender Begründung der Erforderlichkeit aufgehoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde somit im Wesentlichen bestätigt: zulässig und erforderlich sind die verschärften Zuordnungswerte zur Gewährleistung des Boden- und Grundwasserschutzes und der schadlosen Abfallverwertung; unzulässig sind eine pauschale Sperre ganzer Abfallkategorien und die nicht ausreichend begründete Messstellenpflicht. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision wurden getroffen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.