Urteil
2 L 65/14
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kulturdenkmal liegt vor, wenn es geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung hat und damit ein öffentliches Erhaltungsinteresse begründet.
• Ein Anspruch auf denkmalrechtliche Abbruchgenehmigung nach § 10 Abs. 2 DenkmSchG LSA besteht nur, wenn ein überwiegendes anderes öffentliches Interesse den Eingriff verlangt oder die unveränderte Erhaltung für den Verpflichteten unzumutbar ist.
• Bei kommunalen Gebietskörperschaften ist die Pflicht zur Denkmalpflege zu beachten; wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist bei sehenden Auges erworbenen, sanierungsbedürftigen Denkmälern nur eingeschränkt anzunehmen.
• Städtebauliche Sanierungskonzepte dürfen Denkmalschutzbelange nicht ohne hinreichende Abwägung und Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde zurückdrängen.
Entscheidungsgründe
Keine Abrissgenehmigung für kommunales Baudenkmal: Denkmalschutz überwiegt Sanierungskonzept • Ein Kulturdenkmal liegt vor, wenn es geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung hat und damit ein öffentliches Erhaltungsinteresse begründet. • Ein Anspruch auf denkmalrechtliche Abbruchgenehmigung nach § 10 Abs. 2 DenkmSchG LSA besteht nur, wenn ein überwiegendes anderes öffentliches Interesse den Eingriff verlangt oder die unveränderte Erhaltung für den Verpflichteten unzumutbar ist. • Bei kommunalen Gebietskörperschaften ist die Pflicht zur Denkmalpflege zu beachten; wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist bei sehenden Auges erworbenen, sanierungsbedürftigen Denkmälern nur eingeschränkt anzunehmen. • Städtebauliche Sanierungskonzepte dürfen Denkmalschutzbelange nicht ohne hinreichende Abwägung und Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde zurückdrängen. Die Klägerin (Stadt) ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 5 mit Vorder- und Hinterhaus sowie benachbarter Parzellen; das Areal liegt im Sanierungs- und Erhaltungsgebiet der Altstadt. Sie beantragte 2012 die denkmalrechtliche Genehmigung zum Abbruch des Vorderhauses und legte eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vor. Das Landesdenkmalamt und der Beklagte (untere Denkmalschutzbehörde) sahen in Nr. 5 ein Kulturdenkmal und lehnten den Abriss ab; Hinterhaus und zwei Nachbargebäude waren zuvor bereits genehmigt bzw. abgebrochen worden. Die Klägerin berief auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit und städtebauliches Sanierungskonzept zur Wiederbelebung der Innenstadt. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin statt und erteilte die Abrissgenehmigung; das Oberverwaltungsgericht hob dies auf. Streitgegenstand ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 DenkmSchG LSA (insbesondere Nr. 2 und 3) vorliegen. • Denkmaleigenschaft: Das Vorderhaus ist wegen seiner Datierung, Kubatur, Fassade und städtebaulichen Einbindung in den Denkmalbereich Altstadt ein Kulturdenkmal i.S.v. § 2 DenkmSchG LSA; die fachliche Bewertung durch das Landesamt ist maßgeblich. • Keine Unzumutbarkeit (§ 10 Abs. 2 Nr. 3): Auch bei kommunaler Eigenschaft kann wirtschaftliche Unzumutbarkeit Ansprüche ergeben; hier greift jedoch die Einschränkung, dass wer ein sanierungsbedürftiges Denkmal sehenden Auges erwirbt oder notwendige Erhaltungsmaßnahmen unterlässt, sich nicht auf Unzumutbarkeit berufen kann. Die Klägerin erwarb das Grundstück 2006 trotz bekanntem Reparaturstau und in Haushaltskonsolidierung, sodass ihr Nachweis unzumutbarer Belastung nicht trägt. • Keine überwiegenden öffentlichen Belange anderen Art (§ 10 Abs. 2 Nr. 2): Das städtebauliche Sanierungskonzept der Klägerin rechtfertigt den Eingriff nicht ohne weiteres; Sanierungsziele sind gemäß BauGB mit Denkmalschutzbelangen abzugleichen. Das Konzept "Quartier" war nicht hinreichend mit der Denkmalfachbehörde abgestimmt, es fehlt der Nachweis, dass die Innenstadtbelebung nur durch Abriss des Einzeldenkmals erreichbar ist. • Abwägung und Verfahrensanforderungen: Eine ordnungsgemäße Abwägung verlangt die vorherige Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde (§ 8 Abs. 3 DenkmSchG LSA) und den Nachweis der zwingenden Notwendigkeit des Abrisses; beides fehlt hier. • Folgerung: Weder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit noch ein überwiegendes öffentliches Interesse zugunsten des Abrisses ist hinreichend dargelegt; daher war der Ablehnungsbescheid rechtmäßig und das Urteil des VG aufzuheben. Die Berufung des Beklagten ist begründet, die Klage abzuweisen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Abrissgenehmigung für das Vorderhaus Nr. 5. Das Gebäude ist ein Kulturdenkmal mit öffentlichem Erhaltungsinteresse; die behauptete wirtschaftliche Unzumutbarkeit greift nicht, weil die Stadt das sanierungsbedürftige Objekt sehenden Auges erworben hat und die Haushaltsproblematik die Denkmalschutzpflicht nicht automatisch überwiegt. Ebenso genügt das städtebauliche Sanierungskonzept nicht den Anforderungen einer zwingenden öffentlichen Interessenüberwägung, da die Notwendigkeit des Abrisses nicht nachgewiesen und das Konzept nicht mit der Denkmalfachbehörde abgestimmt war. Folglich ist der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22.07.2013 rechtmäßig und die Berufung erfolgreich.