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Beschluss

5 M 2/16

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Gewährung einstweiliger rechtlicher Maßnahmen ist begründet, wenn der Antragsteller den Anordnungsgrund nicht glaubhaft macht. • Zur Anordnung einstweiliger Regelungen im Personalvertretungsrecht ist erforderlich, dass ohne sie schwerwiegende und unzumutbare Nachteile drohen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen würden (§§ 78 PersVG LSA, 935, 940 ZPO). • Die bloße Dauer des Hauptsacheverfahrens oder der bloße Zeitgewinn durch eine einstweilige Anordnung begründen keinen Verfügungsgrund; es sind unzumutbare, substanzielle Auswirkungen auf die Arbeit des Personalrats oder die Beschäftigten glaubhaft zu machen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz im Personalvertretungsrecht erfordert schwere unzumutbare Nachteile • Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Gewährung einstweiliger rechtlicher Maßnahmen ist begründet, wenn der Antragsteller den Anordnungsgrund nicht glaubhaft macht. • Zur Anordnung einstweiliger Regelungen im Personalvertretungsrecht ist erforderlich, dass ohne sie schwerwiegende und unzumutbare Nachteile drohen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen würden (§§ 78 PersVG LSA, 935, 940 ZPO). • Die bloße Dauer des Hauptsacheverfahrens oder der bloße Zeitgewinn durch eine einstweilige Anordnung begründen keinen Verfügungsgrund; es sind unzumutbare, substanzielle Auswirkungen auf die Arbeit des Personalrats oder die Beschäftigten glaubhaft zu machen. Der Personalrat (Antragsteller) begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine vom Dienstherrn bereits durchgeführte Maßnahme, die seiner Auffassung nach mitbestimmungspflichtig sei. Die Maßnahme betraf nach Vortrag des Personalrats die Ausbilder. Der Antragsteller rügte, das erforderliche Mitbestimmungsverfahren sei nicht eingeleitet worden, und befürchtete dadurch eine dauerhafte Beeinträchtigung seines Mitbestimmungsrechts sowie negative Folgen für Beschäftigte. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt. Der Beteiligte legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und machte geltend, der Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob ohne einstweilige Regelung unzumutbare Nachteile drohten, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr auszugleichen wären. • Zuständigkeit und Verzicht auf mündliche Anhörung: Die Beschwerde wird gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. einschlägigen Vorschriften ohne mündliche Anhörung entschieden, weil dringliches Handeln geltend gemacht wurde. • Erfordernis der Glaubhaftmachung: Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft zu machen (§§ 936, 920 ZPO). • Strenge Anforderungen an den Anordnungsgrund: Eine bloße Verletzung oder mögliche Verletzung eines Beteiligungsrechts beziehungsweise die mögliche Dauer bis zur Entscheidung in der Hauptsache reicht nicht aus. Es müssen schwerwiegende und unzumutbare Nachteile dargetan werden, die ohne einstweilige Regelung nicht mehr ausgeglichen werden könnten (vgl. §§ 935, 940 ZPO). • Abwägung der Interessen: Bei der Prüfung sind sowohl das Interesse des Personalrats als auch das der Beschäftigten zu berücksichtigen; maßgeblich ist, ob die Arbeit des Personalrats generell oder in wichtigen Bereichen unmöglich oder derart eingeschränkt wäre, dass eine vorübergehende Hinnahme nicht zumutbar ist. • Anwendung auf den Streitfall: Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass seine Personalratsarbeit oder die Beschäftigten durch die bereits erfolgte Maßnahme derart beeinträchtigt würden, dass eine einstweilige Regelung unabweisbar notwendig wäre. Die behaupteten möglichen negativen Folgen für die Beschäftigten sind nicht offensichtlich oder gravierend. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes war die einstweilige Anordnung nicht zu erlassen; das Verwaltungsgericht hat dem Antrag zu Unrecht stattgegeben. Die Beschwerde des Beteiligten ist begründet; der Antrag des Personalrats auf einstweiligen Rechtsschutz war unbegründet, weil der erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Es lagen keine schwerwiegenden und unzumutbaren Nachteile vor, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr auszugleichen wären. Die bloße Möglichkeit einer Verletzung des Beteiligungsrechts und die bloße Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens genügen nicht als Verfügungsgrund. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; der Beschluss ist unanfechtbar.