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Urteil

2 L 186/13

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Flurstücksneubildung ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA setzt voraus, dass der Antragsteller antragsbefugt ist; der Erwerber einer Teilfläche ist nicht ohne ausdrückliche vertragliche Ermächtigung antragsberechtigt. • Der Begriff »Vermessung« in einem notariellen Kaufvertrag umfasst nicht ohne besondere Anhaltspunkte die Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung; auf den objektiven Empfängerhorizont kommt es an. • Wird eine Flurstücksneubildung auf Antrag durchgeführt, muss aus dem Antrag erkennbar sein, nach welcher Methode (mit oder ohne Liegenschaftsvermessung) vorgegangen werden soll; bei fehlender Bestimmtheit ist der Bescheid rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Flurstücksneubildung ohne Vermessung bei fehlender Antragsbefugnis und unklarer Vertragsbezeichnung • Eine Flurstücksneubildung ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA setzt voraus, dass der Antragsteller antragsbefugt ist; der Erwerber einer Teilfläche ist nicht ohne ausdrückliche vertragliche Ermächtigung antragsberechtigt. • Der Begriff »Vermessung« in einem notariellen Kaufvertrag umfasst nicht ohne besondere Anhaltspunkte die Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung; auf den objektiven Empfängerhorizont kommt es an. • Wird eine Flurstücksneubildung auf Antrag durchgeführt, muss aus dem Antrag erkennbar sein, nach welcher Methode (mit oder ohne Liegenschaftsvermessung) vorgegangen werden soll; bei fehlender Bestimmtheit ist der Bescheid rechtswidrig. Der Kläger verkaufte 2011 nach notariellem Vertrag an die Beigeladene eine ungefähr bestimmte 350 m² große Teilfläche seines Flurstücks. Im Vertrag verpflichtete sich die Käuferin, den Auftrag zur Vermessung nach Fertigstellung einer Lagerhalle zu erteilen; die Kosten sollte die Käuferin tragen. Die Beigeladene beantragte im Februar 2012 beim Landesamt eine Fortführung des Liegenschaftskatasters ohne Liegenschaftsvermessung anhand einer Skizze; eine Bebauung war noch nicht abgeschlossen. Das Landesamt bildete daraufhin ein neues Flurstück ohne örtliche Vermessung. Der Kläger rügte, die Flurstücksbildung entspreche nicht dem Vertrag, sei ohne die vereinbarte Vermessung erfolgt und die Beigeladene sei nicht antragsbefugt; er klagte gegen den Bescheid. • Klage und Anfechtung: Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist ein Verwaltungsakt und als Anfechtungsklage angreifbar (§§ 1 VwVfG LSA, 35 VwVfG, VwGO). • Rechtsgrundlagen: Maßgeblich sind §§ 1, 11, 12 VermGeoG LSA; § 12 unterscheidet Liegenschaftsvermessung (Satz 1) und Flurstücksbestimmung ohne Vermessung (Satz 2) mit unterschiedlichen Wirkungen und Voraussetzungen. • Antragsbefugnis: Ein wirksamer Antrag setzt Antragsberechtigung voraus; regelmäßig sind das die Eigentümer oder von ihnen bevollmächtigte Personen. Erwerber sind nur antragsberechtigt, wenn sie ausdrücklich vertraglich ermächtigt wurden. • Auslegung des Vertrages: Der im Kaufvertrag verwendete Begriff »Vermessung« ist nach dem objektiven Empfängerhorizont so zu verstehen, dass er die Liegenschaftsvermessung vor Ort meint; es gab keine Anhaltspunkte, dass damit die Flurstücksbestimmung ohne Vermessung gemeint war. • Fehlende Vollmachtwirkung: § 7 Nr. 3 des Vertrags verpflichtete die Käuferin, im eigenen Namen einen Vermessungsauftrag zu erteilen; daraus folgt keine Vollmacht zur Beantragung einer Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung. • Erkennbarkeit für die Behörde: Selbst wenn eine Vollmacht vorhanden gewesen wäre, war der Umfang der Vollmacht so zu verstehen, dass die Behörde davon ausgehen durfte, nur eine Vor-Ort-Vermessung sei gemeint; die Behörde durfte daher die Antragstellung der Beigeladenen nicht als ausreichende Ermächtigung werten. • Rechtsfolge: Mangels Antragsbefugnis bzw. fehlender Ermächtigung war die Flurstücksneubildung ohne Vermessung rechtswidrig; der Bescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht hebt den Bescheid des Beklagten über die Fortführung des Liegenschaftskatasters vom 07.03.2012 auf. Begründet wurde dies damit, dass die Beigeladene nicht befugt war, im eigenen Namen einen Antrag auf Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung zu stellen und der Kaufvertrag keine ausdrückliche Ermächtigung hierzu enthielt. Der Begriff »Vermessung« im Vertrag ist nach dem objektiven Empfängerhorizont als Vor-Ort-Liegenschaftsvermessung zu verstehen und umfasst nicht ohne Weiteres die gesetzliche Vermessungsersatzmaßnahme. Mangels hinreichender Bestimmtheit des Antrags und fehlender Antragsbefugnis des Antragstellers war die ohne Vermessung vorgenommene Flurstücksbildung rechtswidrig. Das Gericht hat zudem entschieden, dass der Kläger zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beigeladene zur Korrektur der Flurstücksverhältnisse prüfen und ggf. bei der Behörde eine erneute, korrekte Flurstücksbildung beantragen kann.