Beschluss
4 L 2/15
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss substanziiert schlüssige Gegenargumente gegen eine tragende erstinstanzliche Feststellung aufzeigen; das ist hier nicht erfolgt.
• Der in der Zweitwohnungssteuersatzung verwendete Grundsteuermessbetrag als Steuermaßstab steht nicht in einem hinreichend sachlichen Bezug zum tatsächlichen Aufwand des Steuerpflichtigen für eine Zweitwohnung.
• Die bloße Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit einem Faktor (hier 15,2) heiligt nicht einen mangelnden sachlichen Bezug des Steuermaßstabs zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer.
Entscheidungsgründe
Ungeeigneter Steuermaßstab: Grundsteuermessbetrag nicht sachgerecht für Zweitwohnungssteuer • Der Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss substanziiert schlüssige Gegenargumente gegen eine tragende erstinstanzliche Feststellung aufzeigen; das ist hier nicht erfolgt. • Der in der Zweitwohnungssteuersatzung verwendete Grundsteuermessbetrag als Steuermaßstab steht nicht in einem hinreichend sachlichen Bezug zum tatsächlichen Aufwand des Steuerpflichtigen für eine Zweitwohnung. • Die bloße Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit einem Faktor (hier 15,2) heiligt nicht einen mangelnden sachlichen Bezug des Steuermaßstabs zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer. Die Beklagte hatte in ihrer Zweitwohnungssteuersatzung den Steuermaßstab auf den Grundsteuermessbetrag (gestützt auf den Einheitswert bzw. eine Ersatzbemessung nach § 42 GrStG) und den Steuersatz durch Multiplikation dieses Messbetrags mit dem Faktor 15,2 festgelegt. Das Verwaltungsgericht hielt diese Regelung für mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und gab der Klage statt. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Streitgegenstand war somit die Verfassungsmäßigkeit bzw. Vereinbarkeit der Satzungsregelung zum Steuermaßstab und zur Steuersatzfestsetzung mit höherrangigem Recht. • Zulassungsrecht: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nur angenommen, wenn im Zulassungsverfahren substanziiert schlüssige Gegenargumente vorgelegt werden; dies liegt hier nicht vor. • Unterschiedliche Steuergegenstände: Die Grundsteuer bemisst sich nach der Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes; die Zweitwohnungssteuer erfasst die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich in der Verwendung von Einkommen für persönlichen Wohnaufwand äußert. • Fehlender sachlicher Bezug: Der Grundsteuermessbetrag, ermittelt aus Einheitswert und gesetzlicher Steuermesszahl, spiegelt nicht hinreichend den individuellen Aufwand für eine Zweitwohnung wider und steht deshalb nicht in einem ausreichenden sachlichen Bezug zur Zweitwohnungssteuer. • Keine Heilung durch Faktor: Die Festsetzung des Steuersatzes durch Multiplikation mit dem Faktor 15,2 begründet keinen nachvollziehbaren sachlichen Bezug zum maßgeblichen Aufwand; die von der Beklagten vorgebrachten Gründe sind nicht plausibel oder substanziiert. • Weitere Gründe offengelassen: Es bedurfte keiner Entscheidung darüber, ob zusätzliches Verfahrens- oder Bewertungsprobleme (z. B. fehlender Einheitswert bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern; Regelungslage nach § 42 GrStG) den Steuermaßstab ebenfalls beanstanden würden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der in der Zweitwohnungssteuersatzung gewählte Steuermaßstab (Grundsteuermessbetrag) und dessen Anwendung durch Multiplikation mit dem Faktor 15,2 keinen hinreichenden sachlichen Bezug zum tatsächlichen Aufwand des Steuerpflichtigen für eine Zweitwohnung herstellen. Die Beklagte hat die erforderlichen, substanziierten Gegenargumente nicht dargetan, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung Bestand hat. Damit bleibt die Satzungsregelung insoweit für nicht mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen.