Beschluss
3 L 151/12
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die zulassungsrechtlichen Darlegungspflichten nicht erfüllt sind.
• Bei einer einheitlichen Entscheidung über Vergabe und Genehmigung wirkt eine vergaberechtswidrige Zuschlagserteilung auf die Genehmigung durch; Mitbewerber können dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
• Ein Bescheid, der inhaltlich die gleiche Genehmigung wie ein früherer Bescheid wiederholt, ist regelmäßig nur eine wiederholende Verfügung und kein Zweitbescheid.
• Zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz oder Gehörsverletzung bedarf es der präzisen Gegenüberstellung und Darlegung der abweichenden abstrakten Rechtssätze bzw. der Darstellung, dass der Verfahrensmangel das Urteil wahrscheinlich beeinflusst hat.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei unzureichender Darlegung und Durchschlagswirkung vergaberechtswidriger Entscheidungen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die zulassungsrechtlichen Darlegungspflichten nicht erfüllt sind. • Bei einer einheitlichen Entscheidung über Vergabe und Genehmigung wirkt eine vergaberechtswidrige Zuschlagserteilung auf die Genehmigung durch; Mitbewerber können dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Ein Bescheid, der inhaltlich die gleiche Genehmigung wie ein früherer Bescheid wiederholt, ist regelmäßig nur eine wiederholende Verfügung und kein Zweitbescheid. • Zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz oder Gehörsverletzung bedarf es der präzisen Gegenüberstellung und Darlegung der abweichenden abstrakten Rechtssätze bzw. der Darstellung, dass der Verfahrensmangel das Urteil wahrscheinlich beeinflusst hat. Die Beigeladene erhielt Bescheide zur Genehmigung der Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes (11.02.2009 und 26.06.2009). Die Klägerin erhob Anfechtungsklage und rügte vergaberechtswidrige Verfahrensmängel bei der Zuschlagserteilung zugunsten der Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte fest, dass die Genehmigung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt wurde. Die Beigeladene beantragte Zulassung der Berufung mit mehreren Zulassungsgründen (Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit, Divergenz zur Senatsrechtsprechung, Gehörsverletzungen). Das Oberlandesgericht prüfte die Zulassungsanträge und die vom Oberlandesgericht Naumburg getroffene Feststellung der Nichtigkeit des Vergabevertrages. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Berufung zulassungsfähig ist und ob die vergaberechtswidrige Zuschlagserteilung auf die Genehmigung durchschlägt. • Zulassungsrechtliche Anforderungen: Nach § 124 Abs. 2 VwGO und § 124a VwGO sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung darzulegen; insbesondere müssen einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen schlüssig in Frage gestellt werden. • Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit: Die Beigeladene hat nicht substantiiert dargelegt, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die tragenden Rechtsnormen oder wesentlichen Feststellungen irrig entschieden hat; daher fehlt die gebotene Schlüssigkeit. • Durchschlagswirkung: Bei einheitlicher Entscheidung über Vergabe und Genehmigung wirkt eine vergaberechtswidrige Zuschlagserteilung auf die Genehmigung durch, weil die Vergabeentscheidung die Genehmigungsentscheidung maßgeblich beeinflusst; die Klägerin kann deshalb klagebefugt sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Wiederholende Verfügung versus Zweitbescheid: Der Bescheid vom 26.06.2009 stellt insoweit nur eine wiederholende Verfügung dar, weil keine neue, inhaltlich abweichende Sachentscheidung über die Genehmigung getroffen wurde. • Rechtskraft anderer Entscheidungen: Das Oberlandesgericht Naumburg hat bereits die Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen VgV-Vorschriften festgestellt; diese rechtskräftige Feststellung stärkt die Schlussfolgerung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung. • Divergenzrüge: Eine Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO war unzureichend dargelegt; die erforderliche Gegenüberstellung der abstrakten Rechtssätze bzw. Tatsachenfeststellungen fehlt. • Gehörsrügen: Die behaupteten Gehörsverstöße sind nicht substantiiert und hätten zudem darlegen müssen, dass ohne den Verfahrensmangel ein für die Beigeladene günstigeres Ergebnis wahrscheinlich gewesen wäre. • Kosten und Streitwert: Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert des Zulassungsverfahrens 15.000,00 Euro. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 22.03.2012 wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert 15.000,00 Euro. Die Zulassung scheitert, weil die Beigeladene die besonderen Darlegungslasten für die geltend gemachten Zulassungsgründe (Ernstliche Zweifel, Divergenz, Gehörsverletzungen) nicht erfüllt hat. Soweit maßgeblich ist, bestätigt der Senat, dass eine vergaberechtswidrige Zuschlagserteilung im Rahmen einer einheitlichen Entscheidung auf die Genehmigung durchschlägt und die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten stehen kann; insoweit sind die erstinstanzlichen Feststellungen nicht ernstlich zweifelhaft.