Beschluss
4 L 107/14
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Erstattung von Betriebskosten nach § 11 Abs. 4 KiFöG LSA a.F. sind auch fiktive Elternbeiträge in ortsüblicher und angemessener Höhe abzuziehen, wenn der Träger diese Beiträge nicht oder zu niedrig erhoben hat.
• Als Maßstab für die Angemessenheit der Elternbeiträge dienen grundsätzlich die von der leistungsverpflichteten Kommune selbst erhobenen Beiträge ihrer vergleichbaren Einrichtungen.
• Zur Zulassung der Berufung müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt werden; auslaufendes Recht begründet regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Fiktive Elternbeiträge bei Betriebskostenerstattung nach KiFöG LSA a.F. • Bei der Erstattung von Betriebskosten nach § 11 Abs. 4 KiFöG LSA a.F. sind auch fiktive Elternbeiträge in ortsüblicher und angemessener Höhe abzuziehen, wenn der Träger diese Beiträge nicht oder zu niedrig erhoben hat. • Als Maßstab für die Angemessenheit der Elternbeiträge dienen grundsätzlich die von der leistungsverpflichteten Kommune selbst erhobenen Beiträge ihrer vergleichbaren Einrichtungen. • Zur Zulassung der Berufung müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt werden; auslaufendes Recht begründet regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger ist freier Träger einer Kindertageseinrichtung und verlangt von der Beklagten Erstattung von Betriebskosten für den Zeitraum 1.5.2011 bis 31.7.2013. Das Verwaltungsgericht zog bei der Berechnung der erstattungsfähigen Betriebskosten fiktive Elternbeiträge in Höhe von 7.350 € ab, weil der Kläger entweder keine oder zu niedrige Beiträge erhoben habe. Der Kläger rügte diese Anrechnung sowie die Kostenentscheidung und beantragte die Zulassung der Berufung. Streitpunkt ist insbesondere, ob und in welcher Höhe fiktive Elternbeiträge bei der Kostenerstattung zu berücksichtigen sind sowie welcher Maßstab für deren Angemessenheit gilt. • Zulassungsrecht: Der Antrag auf Zulassung der Berufung erfüllt die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht; der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder deren grundsätzliche Bedeutung substanziiert aufgezeigt. • Auslegung des § 11 Abs. 4 KiFöG LSA a.F.: Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sind von den erstattungsfähigen Betriebskosten Elternbeiträge in Abzug zu bringen; unterlassen oder vermindern freie Träger die Erhebung, sind die insoweit entstehenden Defizite nicht "notwendige" Kosten und daher als fiktive Beiträge zu berücksichtigen. • Bemessungsmaßstab der fiktiven Beiträge: Als ortsüblich und angemessen gelten grundsätzlich die Beiträge, die die leistungsverpflichtete Kommune bei ihren vergleichbaren Einrichtungen erhebt; dies verhindert, dass freie Träger auf Kosten der Kommune eine bessere Ausstattung vorhalten oder Eltern geringer belasten als die Kommune ohne sachlichen Grund. • Begründung der Maßnahme: Nur besondere Umstände (z.B. fehlende Vergleichbarkeit der Einrichtung oder offensichtliche materielle Rechtswidrigkeit der kommunalen Beiträge) können eine abweichende Festsetzung rechtfertigen; solche Umstände hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. • Übergangszeit und Zumutbarkeit: Ein viermonatiger Übergangszeitraum nach Erhöhung der kommunalen Beiträge ist angesichts dreimonatiger Kündigungsfristen ausreichend, sodass dem Träger die Erhebung höherer Beiträge tatsächlich und rechtlich möglich gewesen wäre. • Kostenentscheidung: Die Anfechtung der Kostenentscheidung im Berufungszulassungsverfahren ist nach § 158 Abs. 1 VwGO nur in Verbindung mit einer zugelassenen Hauptsachebeschäftigung möglich; zudem rechtfertigen die vorgebrachten Angaben keine andere Kostenverteilung. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die erstinstanzliche Entscheidung ist in der Sache nicht zu beanstanden: Bei der Erstattung von Betriebskosten nach § 11 Abs. 4 KiFöG LSA a.F. sind fiktive Elternbeiträge in ortsüblicher und angemessener Höhe abzuziehen, wobei die von der leistungsverpflichteten Kommune erhobenen Beiträge grundsätzlich als Maßstab gelten. Der Kläger hat keine besonderen Umstände substantiiert dargelegt, die eine abweichende Festsetzung der Beiträge rechtfertigen würden. Die Kostenentscheidung bleibt bestehen; der Beschluss ist unanfechtbar.