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Beschluss

1 O 127/13

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand mehr als 200,00 € beträgt oder das erlassende Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zulässt. • Bei Beschwerden von Rechtsanwälten nach § 32 Abs. 2 RVG bemisst sich der Beschwerdewert als Differenz zwischen der entstandenen und der voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung nach der bisherigen Festsetzung und derjenigen, die sich nach dem vom Anwalt begehrten Wert ergibt; Umsatzsteuer ist anzurechnen. • Geringfügige Differenzen im Streitwert, die zu einer Gebührendifferenz von etwa 37,00 € führen, reichen regelmäßig nicht aus, die Beschwerdesumme von 200,00 € zu überschreiten.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei geringer Gebührenmehrbelastung • Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand mehr als 200,00 € beträgt oder das erlassende Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zulässt. • Bei Beschwerden von Rechtsanwälten nach § 32 Abs. 2 RVG bemisst sich der Beschwerdewert als Differenz zwischen der entstandenen und der voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung nach der bisherigen Festsetzung und derjenigen, die sich nach dem vom Anwalt begehrten Wert ergibt; Umsatzsteuer ist anzurechnen. • Geringfügige Differenzen im Streitwert, die zu einer Gebührendifferenz von etwa 37,00 € führen, reichen regelmäßig nicht aus, die Beschwerdesumme von 200,00 € zu überschreiten. Der Prozessbevollmächtigte eines Klägers reichte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ein. Er machte geltend, der Streitwert betrage 6.299,65 € statt der festgesetzten 5.984,67 €. Ziel der Beschwerde war eine höhere Vergütungsfestsetzung für den Rechtsanwalt nach RVG. Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beschwerde wurde von der Berichterstatterin des Oberverwaltungsgerichts zu entscheiden gegeben. Es ging insbesondere um die Frage, ob die Differenz der Streitwerte zu einer Beschwerdeberechtigung nach § 68 GKG führte und ob der sich daraus ergebende Mehrvergütungsanspruch die Beschwerdeschwelle von 200,00 € übersteigt. • Zuständigkeit: Über die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin zu entscheiden. • Unzulässigkeit der persönlichen Beschwerde des Prozessbevollmächtigten: Eine im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gemäß § 32 Abs. 2 RVG ist unzulässig und daher zu verwerfen. • Voraussetzungen der Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 200,00 € beträgt; eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG lag nicht vor. • Bemessung des Beschwerdewerts bei Anwaltssachen: Der Beschwerdewert bemisst sich bei Rechtsanwälten nach § 32 Abs. 2 RVG als Unterschiedsbetrag zwischen der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gesamtvergütung nach der bisherigen Festsetzung und derjenigen nach dem vom Anwalt geltend gemachten Wert; dabei ist die Umsatzsteuer anzurechnen. • Anwendung auf den Fall: Die behauptete Erhöhung des Streitwerts führte nur zu einer Gebührendifferenz von etwa 37,00 € (Gebührenanstieg von 338,00 € auf 375,00 €), sodass bei der Ansetzung typischer Verfahrens- und Terminsgebühren einschließlich Umsatzsteuer die Beschwerdesumme von 200,00 € nicht erreicht wird. • Folgerung bei zusätzlichen Gebührenansprüchen: Selbst wenn Einigungs- oder Erledigungsgebühren hinzukämen, ändert das Ergebnis nicht, dass die 200,00 €-Schwelle voraussichtlich nicht überschritten wird. • Verfahrenskosten: Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Die Beschwerde ist unzulässig und daher zurückzuweisen. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen ist bereits unzulässig. Soweit es auf den Beschwerdewert ankommt, führt die vom Anwalt geltend gemachte Erhöhung des Streitwerts nur zu einer geringen Gebührendifferenz, die die erforderliche Beschwerdeschwelle von 200,00 € nicht überschreitet. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das erstinstanzliche Gericht liegt nicht vor. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; der Beschluss ist unanfechtbar.