Beschluss
1 M 55/13
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Stellenausschreibung verpflichtet den Dienstherrn nicht, das Amt mit einem bestimmten Bewerber zu besetzen; die Ausschreibung ist nur Hilfsmittel zur Gewinnung von Bewerbern.
• Ein laufendes Auswahlverfahren darf aus sachlichen Gründen beendet werden; Abbruchgründe müssen formell bekanntgegeben und bei Bedarf schriftlich dokumentiert sein.
• Die Änderung der besoldungsrechtlichen Zuordnung einer Stelle kann einen rechtfertigenden sachlichen Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens darstellen.
• Die gerichtliche Kontrolle der Dienstpostenbewertung ist eingeschränkt; ein Ermessensmissbrauch ist nur bei vorliegender Manipulation zum Nachteil des Beamten anzunehmen.
• Für eine einstweilige Regelung, die die Hauptsache vorwegnimmt, muss der Antragsteller überwiegende Erfolgsaussichten und ansonsten unzumutbare Nachteile glaubhaft machen.
Entscheidungsgründe
Abbruch einer Stellenausschreibung wegen Änderung der besoldungsrechtlichen Zuordnung rechtmäßig • Eine Stellenausschreibung verpflichtet den Dienstherrn nicht, das Amt mit einem bestimmten Bewerber zu besetzen; die Ausschreibung ist nur Hilfsmittel zur Gewinnung von Bewerbern. • Ein laufendes Auswahlverfahren darf aus sachlichen Gründen beendet werden; Abbruchgründe müssen formell bekanntgegeben und bei Bedarf schriftlich dokumentiert sein. • Die Änderung der besoldungsrechtlichen Zuordnung einer Stelle kann einen rechtfertigenden sachlichen Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens darstellen. • Die gerichtliche Kontrolle der Dienstpostenbewertung ist eingeschränkt; ein Ermessensmissbrauch ist nur bei vorliegender Manipulation zum Nachteil des Beamten anzunehmen. • Für eine einstweilige Regelung, die die Hauptsache vorwegnimmt, muss der Antragsteller überwiegende Erfolgsaussichten und ansonsten unzumutbare Nachteile glaubhaft machen. Der Antragsteller klagte gegen die Aufhebung einer Stellenausschreibung durch den Antragsgegner. Gegenstand war ein Auswahlverfahren für ein Amt, ursprünglich der Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet, das nach gesetzlicher Änderung der LBesG LSA der Besoldungsgruppe B 4 zugewiesen wurde. Der Antragsgegner hob die Ausschreibung auf und teilte dem Antragsteller mit, die besoldungsrechtliche Veränderung habe die Ausschreibung inaktuell gemacht. Der Antragsteller begehrte mit Beschwerde die Fortsetzung des Auswahlverfahrens bzw. eine einstweilige Anordnung zu seinen Gunsten. Das Verwaltungsgericht hatte die Antragsschrift abgelehnt; der Antragsteller legte zulässige Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Streitfragen betrafen insbesondere, ob der Abbruch form- und materiellrechtlich gerechtfertigt und ob dem Antragsteller ein Bewerbungsverfahrensanspruch zusteht. • Rechtliche Maßstäbe: Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und Leistung; Bewerber haben einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Behandlung. Für einstweilige Maßnahmen, die die Hauptsache vorwegnehmen, sind überwiegende Erfolgsaussichten und das Vorliegen unzumutbarer Nachteile nach § 123 VwGO erforderlich. • Formelle Anforderungen: Ein Abbruch des Auswahlverfahrens erfordert, dass die Bewerber rechtzeitig und geeignet in Kenntnis gesetzt werden und dass der Dienstherr unmissverständlich erklärt, das Verfahren ohne Besetzung zu beenden. Der maßgebliche Grund muss, sofern nicht evident, schriftlich in den Akten dokumentiert werden, damit Bewerber und Gericht die Gründe nachvollziehen können. • Materielle Anforderungen: Der Abbruch ist nur sachlich gerechtfertigt, wenn der Grund mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist; unsachliche Motive wie die Ausschaltung unerwünschter Kandidaten sind ausgeschlossen. • Anwendung auf den Fall: Die Aufhebung der Ausschreibung wurde durch Schreiben vom 20.12.2012 und einen Vermerk vom 03.12.2012 mit zustimmendem Schreiben des Ministerpräsidenten hinreichend dokumentiert. Die nachträgliche gesetzliche Änderung der besoldungsrechtlichen Zuordnung (B3 zu B4) machte die Ausschreibung unzutreffend bzw. nicht mehr aktuell und rechtfertigte den Abbruch des Verfahrens. • Kontrolle der Dienstpostenbewertung: Die Bewertung der Dienstposten und die Zuordnung zu Besoldungsgruppen liegen im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn bzw. Gesetzgebers; gerichtliche Prüfung ist nur auf Ermessensmissbrauch beschränkt. Es wurden keine Anhaltspunkte vorgetragen, die einen solchen Missbrauch oder eine Verletzung besoldungs-, laufbahn- oder haushaltsrechtlicher Vorgaben erkennen lassen. • Schlussfolgerung: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein durchsetzbarer Anordnungsanspruch zusteht oder dass die Entscheidung des Dienstherrn formell oder materiell rechtswidrig war. Die Beschwerde hatte daher in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; der Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt inhaltlich bestätigt. Der Abbruch des Auswahlverfahrens war form- und materielrechtlich gerechtfertigt, weil die nachträgliche gesetzliche Änderung der besoldungsrechtlichen Zuordnung die Ausschreibung unzutreffend machte und als sachlicher Grund dokumentiert wurde. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihm überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache zustehen oder dass ein Ermessensmissbrauch des Dienstherrn vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.