Beschluss
2 L 113/11
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Prüfung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist maßgeblich, ob ein Vorhaben ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko verursacht; einzelne getötete Exemplare genügen nicht.
• Behörden steht eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, wenn sie eine sachgerechte, wissenschaftlichen Maßstäben entsprechende Ermittlung vornahmen; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich dann überwiegend auf Vertretbarkeitsprüfungen.
• Die Einschätzungsprärogative der Behörde umfasst nicht die vollen tatsächlichen Grundlagen; diese und die abschließende rechtliche Wertung unterliegen der vollen gerichtlichen Prüfung.
• Bei Fledermäusen muss die zu erwartende Zahl betroffener Individuen über wenige Einzelexemplare hinausgehen, damit die Signifikanzschwelle überschritten ist.
• Abschaltzeiten und konkrete technische Beschränkungen fallen in den Einschätzungsbereich der Behörde und sind auf Vertretbarkeit zu prüfen, nicht auf strenge Subsummation.
Entscheidungsgründe
Einschätzungsprärogative der Behörde und Signifikanzschwelle beim artenschutzrechtlichen Tötungsverbot • Zur Prüfung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist maßgeblich, ob ein Vorhaben ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko verursacht; einzelne getötete Exemplare genügen nicht. • Behörden steht eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, wenn sie eine sachgerechte, wissenschaftlichen Maßstäben entsprechende Ermittlung vornahmen; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich dann überwiegend auf Vertretbarkeitsprüfungen. • Die Einschätzungsprärogative der Behörde umfasst nicht die vollen tatsächlichen Grundlagen; diese und die abschließende rechtliche Wertung unterliegen der vollen gerichtlichen Prüfung. • Bei Fledermäusen muss die zu erwartende Zahl betroffener Individuen über wenige Einzelexemplare hinausgehen, damit die Signifikanzschwelle überschritten ist. • Abschaltzeiten und konkrete technische Beschränkungen fallen in den Einschätzungsbereich der Behörde und sind auf Vertretbarkeit zu prüfen, nicht auf strenge Subsummation. Die Klägerin begehrt die Aufhebung von Nebenbestimmungen, mit denen der Beklagte den Betrieb zweier Windkraftanlagen im Windpark S. während der Dämmerung und Nachtzeit im Zeitraum 20.07. bis 30.09. untersagte. Streitpunkt ist, ob durch den Betrieb im Herbstzug der Fledermäuse ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt, das das naturschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berührt. Die Klägerin beruft sich auf two tierökologische Gutachten des Dipl.-Biologen P. E., wonach kein signifikant erhöhtes Risiko bestehe und verweist auf standortübergreifende Studien. Der Beklagte stützte seine Nebenbestimmungen auf vor Ort erhobene Befunde und eigene naturschutzfachliche Einschätzung. Das Verwaltungsgericht hielt die angeordneten Abschaltzeiten für erforderlich; die Klägerin rügt Überschreitung der behördlichen Einschätzungsprärogative und Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen. • Rechtlicher Maßstab: Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist die Tötung besonders geschützter Tiere verboten; nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein Verstoß nur vor, wenn das Vorhaben ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko verursacht. • Signifikanzschwelle: Einzelne Kollisionsopfer genügen nicht; bei Fledermäusen muss die zu erwartende Opferzahl über wenige Einzelexemplare hinausgehen; die Zahl hängt an der Gefährdungshöhe und der Populationsgröße, eine Populationsgefährdung ist jedoch nicht erforderlich. • Einschätzungsprärogative der Behörde: Die Behörde hat eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, wenn sie eine wissenschaftlich angemessene Ermittlung vornahm; dies führt im Prozess regelmäßig zu einer Vertretbarkeitskontrolle, nicht aber zu einer pauschalen Bindung der Gerichte. • Grenzen der Prärogative: Nicht die tatsächlichen Grundlagen der Einschätzung und nicht die abschließende rechtliche Wertung sind Bestandteil der Prärogative; diese unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung. • Anfangsverdacht und Beweislast: Die Lage in einer Zugroute kann einen Anfangsverdacht begründen, führt aber nicht zu Beweislastumkehr; es bedarf konkreter, standortbezogener Tatsachen für die Annahme signifikanter Risiken. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Behörde stützte sich auf örtliche Gutachten, die ein hohes Aufkommen kollisionsgefährdeter Fledermausarten am konkreten Standort begründeten (z.B. wegen Waldrandnähe); daher war die Annahme, die Signifikanzschwelle werde ohne Abschaltungen überschritten, vertretbar. • Verhältnismäßigkeit der Abschaltzeiten: Die Festlegung von Tagen, Tagesabschnitten und technischen Parametern (Windgeschwindigkeit, Temperatur) fällt in die risikoabschätzende Prärogative der Behörde; Gerichte prüfen deren Vertretbarkeit. Eine stärkere Differenzierung wäre technisch und verwaltungspraktisch schwer umsetzbar und ist nicht angezeigt. • Hilfsantrag: Nach vollständiger Abweisung des Hauptantrags bestand kein Anlass, die Behörde zur erneuten Entscheidung zu verpflichten. • Verfahrensrechtliches: Die Voraussetzungen für Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung waren nicht erfüllt. Der Antrag der Klägerin, das erstinstanzliche Urteil aus ernstlichen Zweifeln neu zu überprüfen bzw. die Nebenbestimmungen aufzuheben, ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Grenzen und Inhalte der behördlichen Einschätzungsprärogative nicht verkannt. Die örtlichen Gutachten belegen ein am konkreten Standort erhöhtes Aufkommen kollisionsgefährdeter Fledermausarten, weshalb die angeordneten Abschaltzeiten zur Wahrung des Tötungsverbots vertretbar sind. Die Behörde durfte die Abschaltzeiträume und technischen Parameter in ihrer Risikobewertung festlegen; eine detailliertere Beschränkung durch geringere Windgeschwindigkeiten oder Temperaturgrenzen wäre nicht zwingend erforderlich und hätte die Praktikabilität über Gebühr beeinträchtigt. Der Hilfsantrag ist ebenfalls zurückgewiesen, da mit der Ablehnung des Hauptantrags kein Raum für eine erneute verbindliche Anordnung bestand. Kosten und Streitwert wurden entsprechend den verwaltungsprozessualen Vorschriften geregelt.