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Beschluss

10 L 1/13

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wurde versagt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan wurden. • Die Pflicht, Verwarngeldblöcke und eingenommene Verwarngelder sicher und getrennt von privaten Zahlungsmitteln aufzubewahren, gehört zum Kernbereich dienstlicher Pflichten eines Polizeibeamten. • Ein Verstoß gegen die Anordnung, Verwarngeldblöcke nicht in der häuslichen Wohnung aufzubewahren, stellt eine weitere Dienstpflichtverletzung dar, wenn keine überzeugende Substantiierung vorliegt. • Die Verletzung der Pflicht zur Gesunderhaltung durch Ausübung schwerer Tätigkeiten während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit begründet eine dienstliche Pflichtverletzung, wenn Tatsachen die Zuordnung zu dem Betroffenen tragen. • Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn der Kläger trotz anwaltlicher Vertretung in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an disziplinarrechtlicher Entscheidung • Die Zulassung der Berufung wurde versagt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan wurden. • Die Pflicht, Verwarngeldblöcke und eingenommene Verwarngelder sicher und getrennt von privaten Zahlungsmitteln aufzubewahren, gehört zum Kernbereich dienstlicher Pflichten eines Polizeibeamten. • Ein Verstoß gegen die Anordnung, Verwarngeldblöcke nicht in der häuslichen Wohnung aufzubewahren, stellt eine weitere Dienstpflichtverletzung dar, wenn keine überzeugende Substantiierung vorliegt. • Die Verletzung der Pflicht zur Gesunderhaltung durch Ausübung schwerer Tätigkeiten während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit begründet eine dienstliche Pflichtverletzung, wenn Tatsachen die Zuordnung zu dem Betroffenen tragen. • Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn der Kläger trotz anwaltlicher Vertretung in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat. Der Kläger ist Polizeibeamter und gegen eine disziplinarische Sanktion vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte eine Kürzung der Dienstbezüge wegen verschiedener Dienstpflichtverletzungen bestätigt. Strittig waren insbesondere der Umgang mit Verwarngeldblöcken, die Aufbewahrung eingenommener Verwarngelder, die Nichtbeachtung einer Anordnung, Verwarngeldblöcke nicht in der Wohnung zu lagern, sowie die Ausübung schwerer körperlicher Tätigkeiten trotz dienstunfähigen Gesundheitszustands. Der Kläger rügt die erstinstanzliche Würdigung und behauptet unter anderem ein Versehen beim Verwaschen eines Verwarngeldblocks und mangelnde sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten auf dem Revier. Er beantragt die Zulassung der Berufung wegen vermeintlicher Fehler in Tatsachenfeststellung und Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung oder Verfahrensmängel vorliegen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Ergebnis begründen. • Pflichtenkreis: Nach dienstlichen Vorgaben und Verfügung der Polizeidirektion gehörten ordnungsgemäßer Umgang mit Verwarngeldblöcken und fristgerechte Abrechnung zu den Kernpflichten eines Polizeibeamten (§§ 54 Satz 3, 55 Satz 2 BG LSA; §§ 34 Satz 3, 35 Satz 2 BeamtStG). • Aufbewahrungspflicht: Der Kläger war verpflichtet, Verwarngeldblock und eingenommenes Verwarngeld sicher und getrennt von privatem Geld aufzubewahren; das Mitwaschen des Blocks stellt bereits eine Pflichtverletzung dar. • Verstoß gegen Anordnung: Die 2008 erlassene Anordnung, Verwarngeldblöcke nicht in der häuslichen Wohnung aufzubewahren, wurde verletzt. Die Behauptung, sichere Aufbewahrung auf dem Revier sei unmöglich, ist unsubstantiiert und inakzeptabel. • Gesunderhaltungspflicht: Die Feststellung, dass der Kläger trotz krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit schwere Tätigkeiten (Betonmischmaschine) verrichtet hat, wurde nicht überzeugend widerlegt; pauschale Hinweise genügen nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel. • Verfahrensfragen: Die Aufklärungspflicht des Gerichts reicht nur soweit wie für die Entscheidung erforderlich; das Gericht durfte von beigezogenen Verwaltungsvorgängen ausgehen. Der Kläger hat trotz anwaltlicher Vertretung in der mündlichen Verhandlung versäumt, Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen und damit die Gelegenheit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ungenutzt gelassen. • Sanktionsbemessung: Die Sanktion beruht auf Wiederholungsgefahr und Uneinsichtigkeit des Klägers; eine vorherige Disziplinarmaßnahme (Verweis 2006) wurde berücksichtigt, daher ist die Kürzung der Dienstbezüge nicht überzogen. • Kosten und Unanfechtbarkeit: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 72 Abs. 4 DG LSA i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 64 Abs. 2 DG LSA i.V.m. §§ 124 Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; die erstinstanzliche Entscheidung bleibt bestätigt. Die vorgebrachten Einwände des Klägers genügen nicht, um ernstliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen oder der rechtlichen Würdigung zu begründen. Insbesondere liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung im unsachgemäßen Umgang mit Verwarngeldblöcken, der missachteten Anordnung zur Nichtaufbewahrung in der Wohnung und im Verrichten schwerer Tätigkeiten trotz dienstunfähigen Gesundheitszustands vor. Die verhängte Kürzung der Dienstbezüge ist angesichts vorheriger disziplinarischer Vorbelastung und der fehlenden Einsicht des Klägers angemessen und verhältnismäßig. Der Beschluss ist unanfechtbar; der Kläger trägt die durch das Verfahren bestimmten Kosten.