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Beschluss

4 L 135/12

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt schlüssige Gegenargumentsvorträge voraus, die Zweifel an tragenden Rechts- oder Tatsachengrundsätzen begründen. • Eine Satzung ist nur wirksam bekanntgemacht, wenn der nach Landesrecht erforderliche Ausfertigungsvermerk (Unterschrift des Bürgermeisters und Datum) erkennbar ist. • Die bloße "Bekanntmachungsanordnung" kann den Ausfertigungsvermerk nicht ersetzen, wenn sie äußerlich vom Satzungstext losgelöst erscheint und nicht die Authentizität des Satzungsinhalts bezeugt. • Maschinengedruckte Wiedergabe des Namens genügt grundsätzlich als Form der Unterschriftswiedergabe; hier ging es aber um das Fehlen eines Ausfertigungsvermerks als solchen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Bekanntmachung mangels Ausfertigungsvermerks bei kommunaler Satzung • Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt schlüssige Gegenargumentsvorträge voraus, die Zweifel an tragenden Rechts- oder Tatsachengrundsätzen begründen. • Eine Satzung ist nur wirksam bekanntgemacht, wenn der nach Landesrecht erforderliche Ausfertigungsvermerk (Unterschrift des Bürgermeisters und Datum) erkennbar ist. • Die bloße "Bekanntmachungsanordnung" kann den Ausfertigungsvermerk nicht ersetzen, wenn sie äußerlich vom Satzungstext losgelöst erscheint und nicht die Authentizität des Satzungsinhalts bezeugt. • Maschinengedruckte Wiedergabe des Namens genügt grundsätzlich als Form der Unterschriftswiedergabe; hier ging es aber um das Fehlen eines Ausfertigungsvermerks als solchen. Die Beklagte (Stadt) hatte eine Zweitwohnungssteuersatzung 2009 und deren Änderung im Amtsblatt veröffentlicht. Der Kläger rügte die Wirksamkeit der Satzung und focht sie an. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger statt, weil der Veröffentlichungsfassung der Satzung kein nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA erforderlicher Ausfertigungsvermerk mit Unterschrift und Datum des Bürgermeisters beigegeben war; stattdessen war lediglich eine als "Bekanntmachungsanordnung" gestaltete Anlage vorhanden. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung und machte geltend, die Form der Unterschriftswiedergabe reiche aus. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag und die materiellen Einwendungen der Beklagten. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 124 Abs. 2 VwGO müssen zur Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an Richtigkeit des angefochtenen Urteils schlüssig dargetan werden; die Beklagte hat dies nicht getan. • Rechtliche Anforderung an Bekanntmachung: § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA verlangt, dass Satzungen vom Bürgermeister zu unterzeichnen und bekanntzumachen sind; die Ausfertigung bezeugt die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Ratsbeschluss und ist daher wesentlicher Bestandteil der Veröffentlichung. • Formfragen: Zwar ist die maschinengedruckte Wiedergabe des Namens grundsätzlich ausreichend, entbindet aber nicht von der Anforderung, dass ein Ausfertigungsvermerk erkennbar sein muss; hier fehlt ein solcher Vermerk. • Gestaltung der Bekanntmachungsanordnung: Die veröffentlichte "Bekanntmachungsanordnung" ist äußeren Gestaltungsmerkmalen nach vom Satzungstext abgesetzt und vermittelt den Eindruck, allein den Mitteilungsakt zu betreffen, nicht jedoch die Authentizität des Satzungsinhalts zu bezeugen. • Abweichungsrügen: Eine behauptete Divergenz zu Senatsentscheidungen wurde nicht substanziiert aufgezeigt; eine allenfalls abweichende Anwendung früherer Rechtsprechung begründet keine im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderliche Abweichung. • Prozesskostenhilfe: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war nach Abschluss des Verfahrens unbegründet, da das Verfahren durch die Zurückweisung des Zulassungsantrags abgeschlossen und die Klägerkostenentscheidung rechtskräftig war. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass die Zweitwohnungssteuersatzung und deren Änderung nicht wirksam bekanntgemacht wurden, weil der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA erforderliche Ausfertigungsvermerk fehlt. Die als "Bekanntmachungsanordnung" gestaltete Beilage konnte den Ausfertigungsvermerk nicht ersetzen, da sie äußerlich vom Satzungstext losgelöst erscheint und nicht die Authentizität des Satzungsinhalts bezeugt. Die vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwände der Beklagten ändern daran nichts, und eine behauptete Divergenz zu früherer Rechtsprechung wurde nicht substanziiert dargelegt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen, da das Verfahren mit der Entscheidung abgeschlossen und die Kostenentscheidung rechtskräftig ist. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang bestehen und die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.