Urteil
4 L 193/11
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Neufassung des § 33 Abs. 1 GrStG durch das Jahressteuergesetz 2009 ist auf die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2008 anzuwenden.
• Die Gesetzesänderung wirkt unecht rückwirkend und ist mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Grundgesetz vereinbar.
• Die Anhebung der Schwelle für einen Grundsteuererlass von mehr als 20 % auf mehr als 50 % ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Anwendung der Neufassung des §33 Abs.1 GrStG auf 2008: unechte Rückwirkung zulässig • Die Neufassung des § 33 Abs. 1 GrStG durch das Jahressteuergesetz 2009 ist auf die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2008 anzuwenden. • Die Gesetzesänderung wirkt unecht rückwirkend und ist mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Grundgesetz vereinbar. • Die Anhebung der Schwelle für einen Grundsteuererlass von mehr als 20 % auf mehr als 50 % ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks und begehrt den Erlass weiterer Grundsteuer für 2008 in Höhe von 285,04 €. Die Gemeinde hatte die Jahresgrundsteuer 2003 mit 542,93 € festgesetzt; auf Antrag erließ die Gemeinde mit Bescheid 2009 Grundsteuer für 2008 in Höhe von 135,73 €, weil sie einen Teilerlass von 25 % nach der neuen Fassung des § 33 Abs. 1 GrStG annahm. Die Klägerin focht dies an und machte geltend, wegen vermeintlicher unzulässiger Rückwirkung müsse auf die ältere Fassung des § 33 Abs. 1 GrStG abgestellt werden, die einen höheren Erlass gewährt hätte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Senat hat die Berufung der Klägerin ebenfalls zurückgewiesen. • Anwendbare Norm: § 33 Abs.1 GrStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009; Entstehung des Erlassanspruchs bestimmt durch § 34 Abs.1 GrStG und Ablauf des Kalenderjahres. • Es liegt unechte Rückwirkung vor, weil bei Verkündung der Gesetzesänderung die Entscheidung über den Erlassanspruch noch nicht eingetreten war; der Erlassanspruch entsteht erst mit Ablauf des Kalenderjahres. • Die Rückwirkung ist verfassungsrechtlich zulässig, weil sie dem öffentlichen Interesse dient, erwartete Mindereinnahmen der Gemeinden auszugleichen, die durch höchstrichterliche Rechtsprechungsänderungen verursacht wurden. • Die Änderung ist verhältnismäßig: Die Beschränkung des Erlassanspruchs (Schwelle >50 %) und die einheitliche Bemessung (25 % bzw. 50 % der Steuer) sind innerhalb des legislativen Gestaltungsspielraums und führen nicht zu unzumutbaren Belastungen der Betroffenen. • Die Gesetzesänderung trägt auch zur Verwaltungsvereinfachung bei, weil sie auf aufwändige Wertermittlungen zur Bestimmung des Erlassumfangs weitgehend verzichtet. • Vorbehalte gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitswerte für die Grundsteuer beeinflussen die Entscheidung nicht; etwaige verfassungsrechtliche Neubewertungen würden andere Anpassungsbedarfe auslösen. • Die vom Bundesfinanzhof getroffene Bewertung stützt die Auffassung, und gegen deren Praxis besteht keine tragfähige substantiierte Gegenargumentation der Klägerin. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; der Senat bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und hält den Bescheid der Beklagten vom 14.09.2009 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.12.2009) für rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf einen weiteren Erlass in Höhe von 285,04 €. Die Anwendung der Neufassung des § 33 Abs.1 GrStG auf das Kalenderjahr 2008 ist zulässig, weil die Rückwirkung unecht ist, das öffentliche Interesse der Gemeinden überwiegt und die Änderung verfassungsrechtlich und verhältnismäßig ist. Kostenentscheidung und Versagung der Zulassung der Revision bleiben bestehen.