Beschluss
4 M 130/10
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht darlegt, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs.4 Satz3 VwGO).
• Eine Beschwerdebegründung muss die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung und die Notwendigkeit ihrer Aufhebung überzeugend darlegen; die bloße Rügen von unzutreffenden Erwägungen genügt nicht.
• Kann ein Teil der Antragsbegründung von dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung betroffen sein, führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit des gesamten Antrags, sofern weitere, hiervon unabhängige Rügen vorgetragen wurden.
• Bei der Überprüfung eines Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutz ist das Beschwerdegericht auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe beschränkt; eine fehlende Darlegung eines Ermessensfehlers gemäß § 155 Abs.4 VwGO führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
• Kostenentscheidung und Streitwertermittlung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften (§ 154 Abs.2 VwGO; §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 GKG).
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig bei unzureichender Beschwerdebegründung (§ 146 Abs.4 Satz3 VwGO) • Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht darlegt, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs.4 Satz3 VwGO). • Eine Beschwerdebegründung muss die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung und die Notwendigkeit ihrer Aufhebung überzeugend darlegen; die bloße Rügen von unzutreffenden Erwägungen genügt nicht. • Kann ein Teil der Antragsbegründung von dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung betroffen sein, führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit des gesamten Antrags, sofern weitere, hiervon unabhängige Rügen vorgetragen wurden. • Bei der Überprüfung eines Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutz ist das Beschwerdegericht auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe beschränkt; eine fehlende Darlegung eines Ermessensfehlers gemäß § 155 Abs.4 VwGO führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde. • Kostenentscheidung und Streitwertermittlung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften (§ 154 Abs.2 VwGO; §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 GKG). Die Antragsgegnerin (Beschwerdeführerin) wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Umlagebescheid abgelehnt wurde. Sie rügt, das Verwaltungsgericht habe die Unzulässigkeit des Antrags nicht erkannt, weil die Antragstellerin sich angeblich der unzulässigen Rechtsausübung schuldig gemacht habe und deshalb antragsbefugt sei. Die Antragstellerin hatte neben Einwänden gegen die Bekanntmachung der Haushaltssatzung auch die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Höhe der Umlage gerügt. Die Beschwerdegenossin beruft sich ergänzend auf § 155 Abs.4 VwGO und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sein Ermessen fehlerhaft nicht zugunsten einer Anwendung dieser Vorschrift ausgeübt. Das Oberverwaltungsgericht prüft ausschließlich, ob die Beschwerdebegründung die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Abänderung des vorinstanzlichen Beschlusses erfüllt. • Nach § 146 Abs.4 Satz3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist; es genügt nicht, nur die Unrichtigkeit einzelner Erwägungen aufzuzeigen. Die Begründung muss die Rechtswidrigkeit der Entscheidung überzeugend darstellen und zeigen, dass ihre Aufhebung erforderlich ist. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragsgegnerin nicht dargelegt hat, dass die von ihr geltend gemachten Rechtsfehler zur Unzulässigkeit des Antrags insgesamt führen oder der ansonsten zulässige Vortrag der Antragstellerin den Erfolg des Antrags im Ergebnis ausschließt. Teilweise von der Rechtsausübung berührte Rügen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Ablehnung der gesamten Beschwerde, wenn daneben eigenständige und zulässige Angriffe vorgetragen wurden. • Die Antragstellerin hat in Schriftsätzen auch die Höhe der Umlage und weitere materielle Fehler gerügt; das Verwaltungsgericht ließ insoweit Fragen offen. Die Beschwerde hätte daher konkret darlegen müssen, dass die behaupteten Einredegründe auch die übrigen, vom Verwaltungsgericht nicht entschieden gebliebenen Rügen betreffen, oder dass diese Rügen jedenfalls erfolglos wären. • Zur Begründung des Hilfsantrags beruft sich die Beschwerde auf die Regelung des § 155 Abs.4 VwGO. Dies genügt nicht, weil nicht dargetan wurde, dass das Verwaltungsgericht seinen Ermessensspielraum überschritten hat. Das Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Beanstandungen beschränkt und darf nicht eine eigene Ermessensentscheidung an deren Stelle treffen. • Mangels ausreichender Darlegung der Rechtswidrigkeit und der Notwendigkeit einer Aufhebung ist die Beschwerde nach den Anforderungen der VwGO als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO, der Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht genügte. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass die von ihr geltend gemachten Rechtsfehler zur Unzulässigkeit des Antrags insgesamt führen oder dass die sonstigen, vom Verwaltungsgericht offengebliebenen Rügen der Antragstellerin im Ergebnis unbegründet wären. Ebenso fehlte eine ausreichende Darlegung dafür, dass das Verwaltungsgericht bei § 155 Abs.4 VwGO sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Deshalb konnte das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung nicht aus den vorgetragenen Gründen aufheben oder abändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde nach den einschlägigen Vorschriften festgesetzt. Das Urteil ist unanfechtbar.