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Beschluss

4 O 79/10

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen ersuchenden Beschluss wegen Abnahme eidesstattlicher Versicherung ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt wird. • Wiedereinsetzung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die mittellose Partei bis Ablauf der Frist alle für die Entscheidung über das PKH-Gesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen eingereicht hat. • Ein unvollständig oder verspätet eingereichtes Formblatt zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigt keine Wiedereinsetzung; Verweis auf frühere Erklärungen genügt nur bei unmissverständlicher, fristgerechter und vollständiger Bezugnahme.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde mangels postulationsfähiger Vertretung und fehlende Wiedereinsetzung • Beschwerde gegen ersuchenden Beschluss wegen Abnahme eidesstattlicher Versicherung ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt wird. • Wiedereinsetzung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die mittellose Partei bis Ablauf der Frist alle für die Entscheidung über das PKH-Gesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen eingereicht hat. • Ein unvollständig oder verspätet eingereichtes Formblatt zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigt keine Wiedereinsetzung; Verweis auf frühere Erklärungen genügt nur bei unmissverständlicher, fristgerechter und vollständiger Bezugnahme. Der Vollstreckungsschuldner legte gegen einen Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts Magdeburg Beschwerde ein, mit dem der zuständige Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Haldensleben ersucht wurde, wegen einer Geldforderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss die eidesstattliche Versicherung des Schuldners zu erbitten. Die Beschwerde wurde vom Schuldner selbst unterzeichnet und mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbunden eingereicht. Das angegriffene Schreiben war dem Schuldner am 12. März 2010 zugestellt; das Oberverwaltungsgericht erhielt die Beschwerde am 22. März 2010. Dem Beschwerdeführer wurde ein Formblatt zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt; das ausgefüllte Formular und Belege gingen jedoch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Die vorgelegten Unterlagen enthielten keine klare, vollständige Darstellung der aktuellen Einkünfte und notwendigen Belege, sodass die Voraussetzungen für PKH und Wiedereinsetzung nicht erfüllt erschienen. • Zuständigkeit und Formvorschrift: Nach § 147 Abs.1 VwGO und § 67 Abs.4 Satz1 VwGO muss eine Beschwerde gegen Entscheidungen im Rahmen des § 169 VwGO fristgerecht durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt werden; dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. • Fristversäumnis: Der angegriffene Beschluss wurde am 12.03.2010 zugestellt; die Beschwerde wurde nicht innerhalb der Frist durch einen postulationsfähigen Vertreter eingelegt, sondern vom Schuldner selbst eingereicht, daher unzulässig. • Wiedereinsetzungsvoraussetzungen (§ 60 Abs.1 VwGO): Bei Mittellosigkeit ist Wiedereinsetzung nur möglich, wenn die Partei bis Ablauf der Frist alles Zumutbare getan und alle für die PKH-Entscheidung wesentlichen Unterlagen vorgelegt hat; dies ist hier nicht erfüllt. • Unvollständigkeit der PKH-Unterlagen: Das erst nach Fristablauf eingegangene Formular war unvollständig, enthielt keine belastbaren Angaben zu laufenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sowie Vermietung/Verpachtung und fehlende Belege; deshalb lag kein vollständiges PKH-Gesuch vor. • Bezugnahme auf frühere Erklärungen: Eine Ausnahme für Bezugnahme auf frühere PKH-Erklärungen setzt unmissverständliche, fristgerechte Erklärung voraus, dass sich nichts geändert hat; hier erfolgte die Bezugnahme nicht fristgerecht und ohne hinreichende Konkretisierung, sodass sie nicht genügte. • Aussichtslosigkeit der Beschwerde: Mangels Zulässigkeit und mangels vollständiger PKH-Unterlagen bot die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. • Kosten und Unanfechtbarkeit: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs.1 VwGO. Die Beschwerde und der Antrag auf Prozesskostenhilfe bleiben erfolglos. Die Beschwerde war unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden, da der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges PKH-Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat und die nachgereichten Formulare und Belege unvollständig sowie nicht aussagekräftig für die aktuellen Einkünfte waren. Auch die nachträgliche Bezugnahme auf frühere Erklärungen genügte nicht, weil sie nicht fristgerecht und nicht konkret darlegte, dass sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Somit bestand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb PKH abzulehnen und die Beschwerde zurückzuweisen ist.