Beschluss
2 L 94/09
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Feststellungsinteresse nach §113 Abs.1 S.4 VwGO kann bei Erledigung des Verwaltungsakts wegen Wiederholungsgefahr vorhanden sein.
• Ein Widerrufsvorbehalt bedarf nicht zwingend einer detaillierten Voraussetzungenformulierung, wenn Begleitumstände Reichweite und Zweck erkennen lassen.
• Die Bestandskraft einer nicht angegriffenen Anordnung kann eine Überprüfung der zugehörigen Rechtsgrundlage im Verfahren ausschließen.
Entscheidungsgründe
Feststellungsinteresse bei erledigtem Notdienstbescheid wegen Wiederholungsgefahr • Ein Feststellungsinteresse nach §113 Abs.1 S.4 VwGO kann bei Erledigung des Verwaltungsakts wegen Wiederholungsgefahr vorhanden sein. • Ein Widerrufsvorbehalt bedarf nicht zwingend einer detaillierten Voraussetzungenformulierung, wenn Begleitumstände Reichweite und Zweck erkennen lassen. • Die Bestandskraft einer nicht angegriffenen Anordnung kann eine Überprüfung der zugehörigen Rechtsgrundlage im Verfahren ausschließen. Die Klägerin wandte sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 12.12.2008, mit dem für das Jahr 2009 eine Notdienstanordnung samt Widerrufsvorbehalt und die Ablehnung einer Befreiung von Dienstbereitschaft erlassen wurde. Der Bescheid betraf wechselnde Dienstbereitschaften mehrerer Apotheken im Dienstbezirk; die Klägerin begehrte Befreiung für bestimmte Zeiten. Der Bescheid für 2009 ist während des Verfahrens erledigt; die Klägerin beantragte dennoch die Zulassung der Berufung, um die Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen. Die Beklagte hatte bereits für 2010 eine inhaltsgleiche Anordnung erlassen; die Klägerin berief sich auf Wiederholungsgefahr und auf verfassungs- und bereichsrechtliche Einwände gegen die Anordnungsbefugnis. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin rügte u.a. Rechtsanwendungsfehler bei §23 ApBetrO und Ermessensermangel. • Zulassungsinteresse: Trotz Erledigung des 2009-Bescheids besteht Feststellungsinteresse nach §113 Abs.1 S.4 VwGO, weil konkrete Wiederholungsgefahr durch gleichartige Anordnungen für 2010 und die Folgejahre dargelegt wurde. • Keine ernstlichen Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die Klägerin hat keinen einzelnen tragenden Rechtsatz oder bedeutende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten bestritten, die die erstinstanzliche Entscheidung in Frage stellten. • Widerrufsvorbehalt: Der Widerrufsvorbehalt im Bescheid ist nicht zu beanstanden; Widerrufsvorbehalte müssen nicht stets detailliert sein, es genügt, wenn Zweck und Reichweite aus Begleitumständen erkennbar sind. • Anwendbarkeit ApBetrO/LadSchlG: Selbst wenn §23 Abs.1 ApBetrO in Sachsen-Anhalt wegen Änderungen des Ladenschlussrechts nicht mehr anwendbar wäre, ändert dies nichts am Bestand der nicht angegriffenen Anordnung Nr.1 des Bescheids; diese ist bestandskräftig, sodass ihre Rechtmäßigkeit im Verfahren nicht geprüft werden kann. • Ermessen und Befreiung (§23 Abs.2 ApBetrO): Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist der Behörde ein Ermessensspielraum zuzubilligen; die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass dieser Ermessenfehlerhaft ausgeübt wurde oder auf null reduziert wäre. • Grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die vom Kläger aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen sind in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig oder für die Entscheidung unerheblich, weil die Bestandskraft der Anordnung vorgeht. • Verfahrenskosten: Entscheidung über Kosten erfolgt nach §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung beruht auf §§47,52 Abs.2 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat zwar ein berechtigtes Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr dargelegt, doch bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Insbesondere ist der Widerrufsvorbehalt nicht rechtswidrig und das Ermessen der Behörde bei der Ablehnung der Befreiung nach §23 Abs.2 ApBetrO nicht als fehlerhaft erwiesen. Weitergehende grundsätzliche Rechtsfragen sind mangels Klärungsfähigkeit oder aufgrund der Bestandskraft der nicht angegriffenen Anordnung für das Berufungsverfahren unbeachtlich. Kostenentscheidung gem. §154 Abs.2 VwGO, Streitwert nach §§47,52 Abs.2 GKG.