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Beschluss

2 A 71/20

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nachträglicher Überprüfung rechtfertigen die vorgelegten Luftbilder und pauschalen Behauptungen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung, dass die Rodung überwiegend Laubgehölz betraf. • Nach § 17 Abs. 8 BNatSchG kann die Behörde bei einem nicht genehmigten Eingriff in Natur und Landschaft die Wiederherstellung oder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG anordnen; dies umfasst konkrete Vorgaben zur Art und Umfang der Wiederherstellung. • Die Behördenermessung zur Auswahl von Wiederherstellungsmaßnahmen ist nicht verletzt, wenn dem Adressaten eine Wahl zwischen ökologisch gleichwertigen Varianten eingeräumt wird. • Pflegezeiträume und Pflanzdichten, die sich an fachlichen Leitfäden orientieren, sind nicht schon wegen pauschaler Einwände des Betroffenen unverhältnismäßig. • Die Zulassung der Berufung gem. § 124 VwGO ist zu versagen, wenn das vorgebrachte Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Wiederherstellungsanordnung bei nicht genehmigter Rodung rechtmäßig • Bei nachträglicher Überprüfung rechtfertigen die vorgelegten Luftbilder und pauschalen Behauptungen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung, dass die Rodung überwiegend Laubgehölz betraf. • Nach § 17 Abs. 8 BNatSchG kann die Behörde bei einem nicht genehmigten Eingriff in Natur und Landschaft die Wiederherstellung oder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG anordnen; dies umfasst konkrete Vorgaben zur Art und Umfang der Wiederherstellung. • Die Behördenermessung zur Auswahl von Wiederherstellungsmaßnahmen ist nicht verletzt, wenn dem Adressaten eine Wahl zwischen ökologisch gleichwertigen Varianten eingeräumt wird. • Pflegezeiträume und Pflanzdichten, die sich an fachlichen Leitfäden orientieren, sind nicht schon wegen pauschaler Einwände des Betroffenen unverhältnismäßig. • Die Zulassung der Berufung gem. § 124 VwGO ist zu versagen, wenn das vorgebrachte Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet. Der Kläger, ein Landwirt, rodeten im Jahr 2015/2016 Gehölzflächen auf mehreren Flurstücken, die in einem Landschaftsschutzgebiet liegen. Die Naturschutzbehörde ordnete mit Bescheid vom 22.11.2016 als Wiederherstellungs- oder Ausgleichsmaßnahme die Anlage einer Streuobstwiese mit 32 Obstbäumen oder alternativ die Pflanzung von 600 Feldgehölzen sowie zusätzlich die Fällung angrenzender Fichten an. Der Kläger focht die Anordnung mit dem Vorwurf an, es handele sich überwiegend um Fichten und die LSG-Verordnung sei unbestimmt; zudem rügte er Umfang, Zeitpunkt der Rodung und die 15-jährige Pflegepflicht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil ein Eingriff i.S.d. BNatSchG vorliege, die Bestandsaufnahme ausreichend sei und die Anordnungen fachlich begründet seien. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht lehnte diesen Zulassungsantrag ab. • Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 8 BNatSchG: Bei nicht genehmigtem Eingriff kann die Behörde Wiederherstellung oder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG anordnen, wenn keine andere Legalisierung möglich ist. • Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit geprüft und die Behörde stützte sich auf Luft- und Lichtbilder sowie Ortsbesichtigungen; danach überwog der Laubgehölzbestand, sodass die Behauptung des Klägers über überwiegende Fichten nicht substantiiert ist. • Die Behörde hat die Zahl der anzupflanzenden Obstbäume und die Alternative der Feldgehölze nachvollziehbar anhand fachlicher Leitlinien berechnet; sie hat dem Kläger gegenüber bereits mit großzügigen Abständen Entgegenkommen gezeigt. • Die Anordnung der Fällung einiger standortfremder Fichten als zusätzliche Ausgleichsmaßnahme ist fachlich nachvollziehbar, weil diese in Teilbereichen als naturfremd eingeordnet wurden und die Entfernung den Biotopwert verbessert. • Die 15-jährige Pflegepflicht für Obsthochstämme ergibt sich aus fachlichen Erwägungen zur Etablierung einer Streuobstwiese; die Verpflichtung ist verhältnismäßig und entbehrlich, wenn der Kläger die alternative Feldgehölzvariante wählt. • Für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt werden; pauschale oder unpräzise Vorbringen und nachgereichte niedrig aufgelöste Luftbilder genügen dem nicht. • Die Behörde hat die Feuchteproblematik der Fläche bereits berücksichtigt und eine geeignete Pflanzliste vorgesehen; damit sind Einwände wegen angeblicher Untauglichkeit der Fläche nicht überzeugend. • Die Kostenentscheidung sowie die Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften und sind korrekt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass ein nicht genehmigter Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt und die Behörde nach § 17 Abs. 8 BNatSchG mit Blick auf fachliche Leitlinien zu Recht die Wiederherstellung in Form einer Streuobstwiese oder alternativ Feldgehölze angeordnet hat. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände, insbesondere zur Zusammensetzung des Bewuchses, zur Bestimmtheit der Landschaftsschutzgebietsverordnung, zur Angemessenheit der Pflanzzahlen und zur Länge der Pflegefrist, begründen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.