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Beschluss

2 E 340/19

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Verweisung an das Amtsgericht ist wegen Fristversäumnis unzulässig, wenn das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis ein früheres Zustelldatum ausweist und dieses nicht glaubhaft entkräftet wird. • Bei Streitigkeiten über die Durchsetzung einer betreuungsgerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, insbesondere zum Amtsgericht als Betreuungsgericht, eröffnet; der Verwaltungsrechtsweg ist in solchen Unterbringungssachen nicht gegeben. • Das unterschriebene elektronische Empfangsbekenntnis eines Prozessbevollmächtigten erbringt vollen Beweis für Zugang und Zeitpunkt der Zustellung und ist nur durch glaubhafte Darlegung entkräftbar.
Entscheidungsgründe
Beschwerdeverweisung wegen unzulässiger Beschwerde; Zustellung per elektronischem Empfangsbekenntnis • Die Beschwerde gegen die Verweisung an das Amtsgericht ist wegen Fristversäumnis unzulässig, wenn das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis ein früheres Zustelldatum ausweist und dieses nicht glaubhaft entkräftet wird. • Bei Streitigkeiten über die Durchsetzung einer betreuungsgerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, insbesondere zum Amtsgericht als Betreuungsgericht, eröffnet; der Verwaltungsrechtsweg ist in solchen Unterbringungssachen nicht gegeben. • Das unterschriebene elektronische Empfangsbekenntnis eines Prozessbevollmächtigten erbringt vollen Beweis für Zugang und Zeitpunkt der Zustellung und ist nur durch glaubhafte Darlegung entkräftbar. Der Kläger begehrt vom Land die Beschaffung eines Platzes in einer geschlossenen, therapeutisch ausgerichteten Einrichtung, nachdem das Amtsgericht auf Antrag der Betreuerin eine geschlossene Unterbringung genehmigt hatte. Die Betreuerin bemüht sich erfolglos um einen geeigneten Heimplatz; der Kläger wurde vorläufig in einer Klinik untergebracht. Das Verwaltungsgericht verwies die Klage an das Amtsgericht mit der Begründung, Betreuungs- und Unterbringungssachen seien der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeordnet. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Verweisung ein. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt wurde und ob der Verwaltungsrechtsweg überhaupt eröffnet ist. • Fristversäumnis durch elektronisches Empfangsbekenntnis: Der Verweisungsbeschluss wurde elektronisch an die Prozessbevollmächtigte zugestellt; diese sandte ein Empfangsbekenntnis mit dem Zustelldatum 05.11.2019 zurück. Dieses elektronische Empfangsbekenntnis gilt gemäß den einschlägigen Vorschriften als privates elektronisches Dokument und erbringt vollen Beweis für Zugang und Empfangszeitpunkt. Die Prozessbevollmächtigte hat die Beweiswirkung nicht glaubhaft entkräftet, der Hinweis auf einen Kanzleistempel mit dem Datum 06.11.2019 reicht nicht aus. Folglich ist die Beschwerde, die erst am 20.11.2019 einging, nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist unzulässig. • Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte: In der Sache handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit; nach § 23a GVG i.V.m. § 312 FamFG sind Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Angelegenheiten den Amtsgerichten zugewiesen. Die landesrechtlichen Vorschriften über Unterbringung verweisen ebenfalls auf die einschlägigen FamFG-Vorschriften (§§ 312 ff. FamFG), so dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. • Keine Herleitung des Verwaltungsrechtswegs aus öffentlich-rechtlichen Normen oder Grundrechten: Der Verweis auf § 10 UBG, §§ 2, 3 UBG oder auf Art. 1 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip ändert nichts an der zivilrechtlichen Zuordnung; die genannten Vorschriften sind als Ausprägungen des Betreuungs- und Unterbringungsrechts der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeordnet. • Kosten- und Unanfechtbarkeitsfolgen: Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 05.11.2019 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde; das elektronische Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten mit Zustelldatum 05.11.2019 beweist den Zugang und den Zeitpunkt der Zustellung und konnte nicht glaubhaft entkräftet werden. In der Sache hätte die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg gehabt, da Unterbringungs- und Betreuungsangelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Amtsgericht als Betreuungsgericht) zugewiesen sind und nicht dem Verwaltungsrechtsweg unterliegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Der Beschluss ist unanfechtbar.