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Beschluss

2 A 219/19

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge prüft allein, ob das Rechtliches Gehör verletzt wurde; sie ersetzt keine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung. • Das Gericht muss entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und sich damit auseinandersetzen; es ist aber nicht verpflichtet, der Sachverhalts- oder Rechtsauffassung des Beteiligten inhaltlich zu folgen. • Wenn das Gericht darlegt, dass eine elektronisch übermittelte Entscheidung als pdf-Datei vorlag und der wesentliche Inhalt erkennbar war, liegt darin keine Gehörsverletzung, sofern nicht dargelegt wird, dass notwendige Urteilsbestandteile fehlten.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge zurückgewiesen: keine Gehörsverletzung bei elektronischer Zustellung • Die Anhörungsrüge prüft allein, ob das Rechtliches Gehör verletzt wurde; sie ersetzt keine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung. • Das Gericht muss entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und sich damit auseinandersetzen; es ist aber nicht verpflichtet, der Sachverhalts- oder Rechtsauffassung des Beteiligten inhaltlich zu folgen. • Wenn das Gericht darlegt, dass eine elektronisch übermittelte Entscheidung als pdf-Datei vorlag und der wesentliche Inhalt erkennbar war, liegt darin keine Gehörsverletzung, sofern nicht dargelegt wird, dass notwendige Urteilsbestandteile fehlten. Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss des Senats, mit dem ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag der Berufung abgelehnt, Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren versagt und der Zulassungsantrag verworfen wurde. Sie rügt mit der Anhörungsrüge, das Gericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ihrem Prozessbevollmächtigten eine Word-Datei und kein pdf-Dokument übermittelt worden sei. Die Klägerin meint, bei einer Word-Datei sei nicht erkennbar, dass es sich um die abschließende Entscheidung handele, und deshalb sei nicht gewährleistet gewesen, dass der wesentliche Inhalt zur Verfügung stand und eine nachträgliche Begründung möglich gewesen wäre. Der Senat hielt dem entgegen, das Urteil sei am 5.3.2019 als pdf-Datei über EGVP versandt worden; eine Eingangsbestätigung belege dies, und der Prozessbevollmächtigte hätte den wesentlichen Inhalt erkennen können. Die Klägerin macht geltend, fehlendes Dienstsiegel und das Dateiformat hätten die Stellung einer Begründung verhindert. • Rechtsgrundlage der Anhörungsrüge: § 152a Abs.1 VwGO; sie ist darauf beschränkt zu prüfen, ob das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. • Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel zur materiellen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung, sondern ein formelles Korrektiv, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend behandelt hat. • Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin, es sei eine Word-Datei übermittelt worden, zur Kenntnis genommen und substantiiert gewürdigt; die Entscheidung stellt fest, dass eine pdf-Datei über EGVP versandt wurde, belegt durch eine Eingangsbestätigung. • Selbst bei Übersendung einer Word-Datei hätte der Prozessbevollmächtigte den wesentlichen Inhalt und den Umfang der Beschwer erkennen können; es ist nicht vorgetragen, dass nach § 117 Abs.2 VwGO vorgeschriebene Urteilsbestandteile fehlten. • Die Behauptung, bei Word-Dateien sei nicht erkennbar, dass es sich um die abschließende Entscheidung handelt, betrifft die materielle Richtigkeit der Entscheidung und nicht eine Gehörsverletzung; das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet nicht zur inhaltlichen Übernahme vorgebrachter Tatsachen- oder Rechtsauffassungen. • Mangels darlegbarer Gehörsverletzung ist die Anhörungsrüge unbegründet und zurückzuweisen. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs.1 VwGO; das Verfahren ist unanfechtbar. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 24.06.2019 wird zurückgewiesen. Das Gericht hat das Vorbringen der Klägerin zum Dateiformat und zur Übermittlung zur Kenntnis genommen und geprüft; es hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Urteil am 05.03.2019 als pdf-Datei über EGVP übermittelt wurde und der wesentliche Inhalt erkennbar war. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht aufgezeigt worden, da nicht vorgetragen wurde, dass formale Urteilsbestandteile fehlten oder durch das Dateiformat die Möglichkeit zur Begründung verhindert wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.