Beschluss
2 A 815/17
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach jahrelanger widerspruchsloser Duldung einer baulichen Anlage können nachbarliche materielle Abwehrrechte wegen Verwirkung untergehen.
• Für die Verwirkung sind ein deutliches Zeitmoment und ein Vertrauenstatbestand erforderlich; das Schweigen des Nachbarn und dessen untätiges Verhalten können dies begründen.
• Formelle Rechtswidrigkeit einer Anlage begründet nur dann nachbarliche Abwehrrechte, wenn daraus konkrete nachbarschützende materielle Vorschriften verletzt werden.
• Ein Eigentümerwechsel belebt verwirkte öffentlich-rechtliche Abwehrrechte nicht wieder.
Entscheidungsgründe
Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte bei langjähriger Hinnahme von Grenzanlage • Nach jahrelanger widerspruchsloser Duldung einer baulichen Anlage können nachbarliche materielle Abwehrrechte wegen Verwirkung untergehen. • Für die Verwirkung sind ein deutliches Zeitmoment und ein Vertrauenstatbestand erforderlich; das Schweigen des Nachbarn und dessen untätiges Verhalten können dies begründen. • Formelle Rechtswidrigkeit einer Anlage begründet nur dann nachbarliche Abwehrrechte, wenn daraus konkrete nachbarschützende materielle Vorschriften verletzt werden. • Ein Eigentümerwechsel belebt verwirkte öffentlich-rechtliche Abwehrrechte nicht wieder. Die Beigeladenen besitzen ein Wohnhaus mit einer an der gemeinsamen Grenze stehenden Garage, auf deren Dach eine Terrasse mit teilweiser Verglasung besteht. Die Garage wurde in den 1980er Jahren auf Grundlage einer 1979 erteilten Baugenehmigung errichtet; Terrasse und Überdachung entstanden später und wurden 2009 nach Hagelschaden erneuert. Der Kläger erwarb 2013 das Nachbargrundstück und verlangte 2014 vom Beklagten (Unterer Bauaufsichtsbehörde) die Überprüfung und Beseitigung der baulichen Anlage, soweit sie Abstandsflächen verletze. Die Behörde lehnte eine Beseitigungsanordnung ab mit der Begründung, der Kläger habe seine Abwehrrechte verwirkt; der Widerspruch und die anschließende Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Terrasse und deren Überdachung schon lange hingenommen worden seien; die Verwirkung sei insbesondere seit der Erneuerung 2009 eingetreten. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage. • Zulassungsantrag ist unbegründet; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 VwGO). • Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben können nachbarliche materielle Abwehrrechte durch langjährige Duldung verwirken; hierfür sind ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment (Vertrauenstatbestand und Vertrauensbetätigung) erforderlich. • Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass Terrasse und teilweise Überdachung bereits seit vielen Jahren bestanden und die komplette Erneuerung der Überdachung 2009 erfolgt ist; damit ist das Zeitmoment erfüllt. • Das Unterlassen von Einwendungen durch den früheren Eigentümer und auch durch den Kläger nach dem Hinweis auf Differenzen begründet ein schutzwürdiges Vertrauen der Bauherrin, wonach Abwehransprüche nicht mehr geltend werden würden; dies erfüllt das Umstandsmoment. • Formelle Mängel der ursprünglichen Errichtung der Garage sind für materielle Abwehrrechte nur relevant, wenn konkrete nachbarschützende materielle Vorschriften verletzt sind; das ist hier nicht dargetan. • Ein Eigentümerwechsel macht verwirkte öffentlich-rechtliche Abwehrrechte nicht wieder geltend; der Kläger ist in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers eingetreten. • Das Verwaltungsgericht hat Sachaufklärungspflichten ausreichend erfüllt; fehlende oder nicht konkret beantragte Zeugenvernehmungen rechtfertigen keine Zulassung der Berufung. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.09.2017 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung gründet sich darauf, dass nach der langjährigen widerspruchslosen Hinnahme der Terrasse und der 2009 erfolgten Erneuerung der Überdachung die nachbarlichen materiellen Abwehrrechte verwirkt sind und der Kläger diese daher nicht mehr erfolgreich geltend machen kann. Ein formeller Einwand gegen die ursprüngliche Errichtung der Garage ändert daran nichts, weil allein formelle Rechtswidrigkeit ohne Verletzung konkreter nachbarschützender materieller Vorschriften keine wehrfähigen Abwehrrechte begründet. Mit dem Erwerb des Grundstücks erwarb der Kläger auch die Stellung des Voreigentümers; ein Eigentümerwechsel belebt verwirkte Rechte nicht wieder. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.